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Rechtssemiotik - Über Begriffe

 

Literatur

Recht ist Literatur. Das ist eine semiotische Grundeinsicht, die über die Beobachtung hinausgeht, daß Recht aus Texten und damit aus litterae besteht. Was Menschen für bewegend halten, erzählen sie, und was sie erzählen, kehrt als Anspruch und Pflicht in ihren Rechtserfahrungen wieder. In diesen Erfahrungen liegt die rechtliche Freiheit meist in Ketten. Unter den Rechtspflichten leiden die Verpflichteten. Das weltliche Recht schafft Leiden. Die Erzählungen vom Recht, die heute symbolische Wirkung haben, künden von den Martern durch das juristisch geformte Recht, vom Scheitern bei der Umformung des Rechts und vom Zerbrechen über menschlich verpflichtenden Aufgaben. An die Stelle eines positiven Mythos vom Recht stiftenden Gott sind viele größere und kleinere Erzählungen getreten, die vom Rechtszeichen zunächst negativ handeln und es erst in der Umkehrung des Negativzeichens erahnen lassen. Literatur formt das Rechtszeichen. Das gilt für die Erzählungen von Sophokles über die Märtyrerin Antigone, von Dostojewski über den nach langen Kämpfen geständigen Raskolnikow und von Kleist über Michael Kohlhaas, den Rebell.

Der Fall ist das praktische Komplement des Gesetzes. Was das Gesetz meint, erzählt der Fall. So wie das Rechtszeichen Norm und Fall als Einheit zusammenfaßt, zerlegt die Rechtswissenschaft beide in Normketten und Fallserien. Aber die Norm als Diskursart paßt mit der Praxis der Fallentstehung, -behandlung und -entscheidung selten zusammen. Während die Rechtsnorm den idealistischen Anspruch wiedergibt, steht der Fall für das vereinzelte, individualisierte und partikularisierte Ereignis, das seinen Rechtscharakter erst dadurch erhält, daß jemand die Fallgeschichte aktenkundig macht und damit ein Verfahren in Gang setzt. Die semiotischen Aspekte der Einzelfälle sind ganz unterschiedlich: Der historische Fall Rivière bezeichnet die Ausdifferenzierung von juristischem und medizinischem Diskurs, die Geschichten des Pitaval enthalten noch die alte Einheit zwischen gesellschaftlichem und juristischer Erzählung, während ein Fall wie Auschwitz ans Ende des Erzählbaren führt. Daran knüpfen sich Einsichten über die Konstruktion des Rechtsfalls, das Fallschema und die juristische Kasuistik.