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Rechtssemiotik - Über Begriffe

 

Das Rechtszeichen

Das historisch entfaltete Recht wird als einheitliches Zeichen konzipiert, auch wenn es empirisch aus vielen Zeichenketten besteht, die sich wiederum auf die ideale Natur des Rechtszeichens beziehen müssen. Das Rechtszeichen ist dreistellig, es steht im Streit zwischen mindestens zwei Beteiligten, so daß ein Dritter aufgefordert ist, jene Freiheit zu formulieren, die modern Respekt (Autorität) wie Toleranz einschließt; abstrakt: Das Rechtszeichen bezeichnet für jemanden gegenüber jemand anderem jene freie Handlung, die als einzige die Handlungen aller anderen als ebenfalls frei respektiert und deshalb zu tolerieren ist. So lautet jedenfalls die Formation des Rechtszeichens, seit Immanuel Kant die Frage "Was ist Recht?" gestellt hat (Kant 1797, A 31) und Juristen die Regeln des Rechts auf eine kantische Grundposition beziehen (Alexy 1995, 127). Mit dem Anspruch prinzipiell umfassender Gerechtigkeit transzendiert das Rechtszeichen die Rechtswissenschaft, denn es bezeichnet, welches allgemeine oder individuelle Begehren überhaupt den Titel "Recht" in Anspruch nehmen kann. Das kann rechtswissenschaftlich nicht mehr bezeichnet werden. Durch diese Unmöglichkeit werden die semiotischen Aspekte der Rechtswissenschaft erst eröffnet.

Kant hat das ideale Rechtszeichen dem Unvermögen der "Rechtsgelehrten" gegenübergestellt, die wohl angeben könnten, "was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben", aber über kein Kriterium dafür verfügten, woran man überhaupt Recht erkennen könne. Daran schließt sich die berühmte Schmähung an: "Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus' Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat" (Kant 1797: A 32f). Obwohl die Berufung auf Kant in der Rechtsphilosophie allgemein verbreitet ist, hat sich die Einsicht in den fragmentarischen Charakter des empirischen Rechts nicht verbreitet. Vielmehr wird den empirischen Rechtszwecken "Hirn eingeflößt durch Positivie-rung" (Naucke 1996: 198). Dann sieht man nicht mehr, daß der Kopf hölzern und leer ist. Gefüllt wird er semiotisch durch eine Metapher, die Lyotard in seiner Kant-lektüre (1986, 31ff) "Archipel" nennt. Wer sagen soll, was Recht sei, müsse Übergänge zwischen der Diskursart auf der einen Seite und derjenigen auf der anderen Seite finden, indem er an einem Gegenstand den "Übergang" veranschauliche. "Dieser Gegenstand könnte nur ein Symbol sein. Sagen wir: ein Archipel. Jede der Diskursarten wäre gleichsam eine Insel; das Urteilsvermögen wäre, zumindest teilweise, gleichsam ein Reeder oder Admiral, der von einer Insel zur anderen Expeditionen ausschickte mit dem Ziel, auf der einen darzustellen, was auf der anderen gefunden ... wurde und der ersteren als 'Als-ob-Anschauung' zu ihrer Validierung dienen könnte" (Lyotard 1987, 218f).

Die Schwierigkeiten der metaphorischen Umschreibung des Rechtszeichens beruhen darauf, daß es im Rechtsstreit nicht formuliert werden kann. Dennoch unterstellt Lyotard eine richtende, zuteilende und urteilende Instanz, den Richter (Welsch 1996: 337f). Diese Zeicheninstanz stellt die Einheit zwischen der gesetzlichen Bezeichnung und dem im Streit Bezweckten bzw. Bezeichneten her. Daneben kann es keinen besonderen Ober-Rechtssatz als Zeichen geben. Die Verkettung in empirischen Zeichen gibt nur Zeugnis von der Bindung an das vorausgesetzte Rechtszeichen. Témoigner du différend (Lyotard 1989) - das Rechenschaft-ablegen und Zeugnis-geben vom Streit - verlagert die Aufmerksamkeit vom nicht endgültig formulierbaren Zeichen auf die endlichen Formulierungsvarianten im Diskurs. Dabei geht der Rechtsdiskurs von einigen wenigen Rechenschafts- oder Schlüsselbegriffen für das Rechtszeichen aus. Hegel (1821) bindet den Prozeß der Rechtsverwirklichung an die Grundbegriffe (a) "Besitz, welcher Eigentum ist", (b) "das Übergehen des Eigentums des einen in das des anderen mit gemeinsamen Willen" im Rahmen eines Vertrags und schließlich (c) an den jeweiligen Willen, der in sich selbst unterschieden, damit individuell besondert und insofern auch zurechenbar gebildet worden sei (1821, §40). Das sind die Grundbegriffe des bürgerlichen Sachen- und Schuldrechts mit der Hauptfigur des Vertrags und vor allem der Willensbildung in Handlungen, die im Ursprung frei sind und sich selbst Grenzen setzen. In allen Grund-begriffen findet die Rechtswissenschaft ein Zeichen vor, das ihr bedeutet, die gesetzten Grenzen nur noch zu erkennen und das Erkannte selbst als Ausdruck von Freiheit zu respektieren. Kant wie Hegel haben Vertrag, Eigentum und Delikt als Ausdruck eines einheitli-chen freien Willens verstanden, dessen Setzungen die empirische Rechtsordnung zunächst einmal hinzunehmen hat. Jedes empirische Recht bezeichnet insofern die Vorstellung allgemeiner Willensfrei-heit.

Was durch empirische Rechtssetzung bezeichnet wird, ist nicht-em-pirischer Art und heißt - folgt man der Kantischen Zeichenkonzep-tion - "transzendental" (Alexy 1995, 133-142). Kant (1798) zählt die Rechtswissenschaft zu den "oberen" Fakuläten, die eine Vernunftidee zum Gegenstand haben wie neben der juristischen nur noch die theologische und die medizinische Fakultät. Vernunftmäßige Bestimmung verlangt immer auch Urteilskraft, die bestimmt, welches Ereignis ein Fall des Vernunftbegriffs ist. Die Aufgabe der Juristen besteht - Kant zufolge (1798: A 12f) - darin, einerseits das äußere Verhalten der Regierenden "unter dem Zügel öffentlicher Gesetze zu halten", andererseits jedem einzelnen "das zufällige Seine zu erhalten". Die Urteilskraft selbst muß vorausgesetzt, sie kann nicht juristisch gelehrt und gelernt werden. Man muß einer juristisch-vernunftgemäßen Bestimmung bereits fähig sein, wenn man vom Recht spricht. Gleichberechtigung, Zwanglosigkeit und Universalität schreibt Alexy (1995, 138) unter Bezug auf Kant dem Recht zu. Die wesentlichen Merkmale einer Gesellschaftsentwicklung hat Kant an der französischen Revolution erkannt, nämlich: "Erstens die des Rechts, daß ein Volk von anderen Mächten nicht gehindert werden müsse, sich eine bürgerliche Verfassung zu geben, wie sie ihm selbst gut zu sein dünkt; zweitens die des Zwecks (der zugleich Pflicht ist), daß diejenige Verfassung eines Volks allein an sich rechtlich und moralisch-gut sei, welche ihrer Natur nach so beschaffen ist, den Angriffskrieg nach Grundsätzen zu meiden, welche keine andere als die republikanische Verfassung, wenigstens der Idee nach, sein kann ..." (Kant 1798, A 144). Die Teilnahme daran mit Affekt (Enthusiasmus) steht für den moralischen Impuls des Rechtszeichens. Es fordert zu etwas noch nicht Verwirklichtem auf, zu etwas, das wir nicht schon kennen, sondern das erst noch zu bestimmen ist.

Ausgesprochen wird der transzendentale Gehalt beim Thema Au juste, so wie es Jean-François Lyotard in einem Dialog mit Jean-Loup Thébaud (1979: 101) in die schlichte Aufforderung kleidet: Seid gerecht (Soyez justes). Diese Aufforderung ist an jedermann adressiert. Es gibt keine Handlung - so lautet die These vom Rechts-zeichen -, die nicht dem Gebot "Seid gerecht" entsprechen müßte. Denn alle Handlungen bilden das Gesetz. "Man sagt einfach: Es gibt ein Gesetz. Und wenn man ein 'Gesetz' sagt, soll das nicht heißen, daß dieses Ge-setz definiert sei und daß es genügte, es zu befolgen, denn es gibt von Rechts wegen eben nur ein Gesetz, ob-wohl man nicht weiß, was dieses Gesetz sagt." Auch wer nicht weiß, was "Seid gerecht" meint, wird vom Recht sprechen, etwas "gerecht" nennen und jeweils für sich damit eine Bedeutung verbinden. Das ist möglich, weil oh-nehin niemand letzt-endlich weiß, was "gerecht" ist. Lyotard führt dieses Nichtwissen auf die jüdische Gottesvorstellung zurück, und es ist kein Zufall, daß Jacques Derrida (1985, 1992: 44) sich auf den Hinweis Lyotards und auf den einheitlichen Charak-ter des Rechts als Zeichen bezieht, wenn er Kafkas Parabel Vor dem Gesetz aus dem Kapitel Im Dom des Proceß-Romans deutet. Vor dem Gesetz - sind sich Lyotard wie Derrida einig - urteilt man ohne Kriterium. Vor dem Gesetz ist man kein Wissenschaftler und kein Jurist, sondern dort ist jeder nur ein einfacher Mensch vom Lande, der um Eintritt bittet (Derrida 1992: 54). Der Richter, der diesen Namen verdiene - sagt Lyotard im Dialog Au juste (1979: 52f) - habe "kein angemesseneres Modell, sein Urteil zu leiten, als den angemessenen Charakter eines Richters, der von Rechts wegen ein-fach darin besteht, Urteile zu fällen, also Vorschriften auszu-sprechen, ohne Kriterium". Die Kraft des Gesetzes (Force de loi) gründet Derrida (1994) auf den jüdisch-mystischen Grund der Rechtsautorität, die einen Rechtsbefehl absolut gehorsam aufnimmt, aber den Befehlshaber deshalb nicht etwa als empirische Person ("Führer") vorstellt. Das Recht ist insofern notwendigerweise Zeichen, weder nur Praxis oder Handeln noch nur Namensgebung oder Rhetorik. Man redet vom Recht, benennt es und beruft sich auf Rechte, obwohl man weiß, daß ihr Name nicht so aufgefaßt werden wird, wie der Benennende ihn adres-siert. Dennoch erscheint der Signifikant nicht bedeutungslos. Er löst Verhalten aus, nicht gerade das Verhalten, das man erhoffte, aber doch ein anderes, als es ohne Rechtsbezeichnung zu erwarten gewesen wäre. Deshalb ist Recht nicht nur Rede, nicht nur Signifi-kantenpraxis; als Zeichen umfaßt es die Einheit zwischen der je-weiligen Ausdrucksform des aktuellen Gesetzes und dem gerechten oder angemessenen Urteil (Derrida 1991), die nicht im berufsrich-terlichen Entscheidungsspruch liegen muß, sondern im alltäglich wiederkehrenden Ungenügen gegenüber dem Gebot "Soyez justes" liegen kann.

Erwähnte Literatur:
Alexy, Robert (1995), Recht, Vernunft, Diskurs. Studien zur Rechtsphilosophie. Frankfurt a.M: Suhrkamp; Hegel, Georg Friedrich Wilhelm (1821), Grundlinien der Philosophie des Rechts. Zit. nach der Werkausgabe Frankfurt a.M. 1969-71: Suhrkamp; Kant, Immanuel (1797), Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Bd. IV: 307-499; Lyotard, Jean-François, und Thébaud, Jean-Loup (1979), Au juste. Paris: Christian Bourgois; Lyotard, Jean-François (1983), Le différend. Paris: Minuit. Deutsch von J. Vogl: Der Widerstreit. München 1987: Fink; ders., (1987), "Judicieux dans le différend". In: Lyotard, Jean-François u.a., La faculté de juger. Paris: Minuit: 195-236; ders., Guibal, Francis, und Rogozinski, Jacob (1989), Témoigner du différend. Quand phraser ne se peut. Paris: Osiris; Naucke, Wolfgang (1996), Kants Kritik der empirischen Rechtslehre. Stuttgart: Steiner; Welsch, Wolfgang (1996), Vernunft. Die zeitgenössische Vernunftkritik und das Konzept der transversalen Vernunft. Frankfurt a.M: Suhrkamp.