SEMANTIK
Die juristische Semantik umfasst die Beziehungen zwischen Rechtszeichen und ihrer Bedeutung. Als Semantik ist sie eine Relation zwischen Zeichen, nicht eine zwischen Zeichenträgern und Gegenständen, also keine bloße Namensbeziehung. Es werden nicht Bezeichnungen und Objekte in Beziehung gesetzt, sondern Bezeichnungen mit Vorstellungen von Personen über Objektverhältnisse. Man kann die Semantik deshalb mit Peirce als eine mindestens dreistellige Beziehung auffassen, wobei lediglich die als Signifikant hervortretende Bezeichnung und die mental repräsentierten Vorstellungen (Bedeutungen) hervortreten, während die vorgestellten Objektverhältnisse im Hintergrund bleiben und nur mit weiteren semantischen Konkretisierungen näher aufgeklärt werden können. Man kann aber auch mit Saussure die binäre Teilung betonen. Dann verweist ein bezeichnendes Zeichen (Signifikant) auf ein bezeichnetes Zeichen (Signifikat), manche denken auch: auf ein bezeichnetes Objekt. Das wäre wieder die Namensrelation (Dies ist eine Rose), die den Vorteil hat, wenigstens an einer Stelle Fuß in der realen Welt zu fassen. Die andere, die semantische Zeichenrelation, in der ein Zeichen auf andere verweist und von ihnen erklärt, ersetzt oder erläutert wird, verbleibt ganz auf dem Felde der Interpretation. Man kommt dann aus den Zeichen nicht mehr heraus, wird immer von einem auf den anderen und dann auf wieder weitere Signifikanten verwiesen, von denen keiner die "Welt" oder das "Objekt" zugänglich macht. Mit der Semantikkonzeption legt man das Theoriedesign fest.
Deshalb macht für manche die juristische Semantik schon die gesamte Semiotik des Rechts aus. Dann werden bestimmte Bedeutungen und Bezeichnungsweisen für fixiert erklärt: zum ehrwürdigen, bewahrenswerten Bestand der Rechtsgesellschaft. In diesem Sinne behandelt Niklas Luhmann in seinen Abhandlungen über "Gesellschaft und Semantik" nur diesen Teil der Zeichenbeziehung und beschränkt sich darauf. Ebenso konserviert die juristische Dogmatik eine ganz bestimmte Zeichenbedeutung und setzt sie in Beziehungen zueinander, die als Kommentar abrufbar, tradierbar und verpflichtend zu benutzen sind. Die im Rechtskommentar und der Dogmatik konservierte Bedeutung hat in der Moderne eine besondere verfassungsrechtliche Aufgabe erhalten: Sie soll die Gesetzesbindung garantieren. In der starken Version juristischer Semantik gewährleistet bereits der niedergeschriebene Text, dass alle oder jedenfalls die fachlich geschulten Leser dieses Textes aus ihm dieselbe Bedeutung entnehmen.
Diese Version von Semantik hat grundlegende methodische, insbesondere linguistisch-semiotische Kritik erfahren, an deren Anfang die Schriften von Friedrich Müller stehen. Müller hat aus einer frühen Kritik des Textes der Verfassung (Müller 1995) in einem interdisziplinären Unternehmen Bausteine für eine rechtsstaatliche Verfassung von Texten zu entwickeln versucht (vgl. Seibert 1991). Das Ziel des Unternehmens (Müller 1989) besteht darin, neben der Einheit des Zeichens den Gerechtigkeitsappell in eine neu strukturierte Rechtsdisziplin zu übersetzen. Die Strukturierung soll den Prozess der Erzeugung rechtlichen Sinns zunächst einmal diskutierbar und insofern auch öffentlich darstellbar zu machen. Insofern wird eine andere, eine neue Rhetorik des Rechtsverfahrens entwickelt.
Zu den interdisziplinär ausgewiesenen Autoren, die in Anlehnung und Nachfolge von Friedrich Müller solche rhetorisch-semiotischen Prozeduren deutlich machen, gehören Ralph Christensen und Dietrich Busse. Beide versuchen vor allem die empirisch-sprachliche Qualität des Rechtstextes selbst zum Ausgangspunkt möglicher Gesetzesbindung zu machen. Dieses klassische juristische Thema hat Busse neu formuliert. In zwei Teilen einer einheitlichen Arbeit dekonstruiert Busse (1993) einmal die juristische Semantik und fragt zum anderen, wie unter linguistischen Gesichtspunkten "Recht als Text" (1992) funktioniert. "Semantik" sieht Busse unter Juristen nicht als semiotische Dimension neben Syntaktik und Pragmatik begriffen. Vielmehr erscheint Pragmatik in nicht verdinglichender Form erst dann möglich, wenn der Werkzeugcharakter der Bedeutung, wie er in der Diskussion über Recht und Sprache auftaucht, überwunden und aufgegeben wird. "Etwas Rührendes" findet Busse in dem juristischen Vertrauen in die Verlässlichkeit der Sprache ebenso wie in dem hypostasierten Produkt eines "Sprechermeinens" oder in der Konstruktion von Verwendungsregeln (1993: 226). Alle diese angeblich methodischen und linguistikbezogenen Lehren übersehen und verdecken den sprachschöpferischen Umgang mit Texten in der Institution Recht. Busse stößt auf diese Sprachkonstruktionen, weil "der Anteil allgemeinsprachlicher Elemente an der Explikation eines Normtextes so gering ist, dass von einer durchgängigen Fachlichkeit seiner Interpretation in allen ihren Elementen gesprochen werden muss" (1992: 190). Das Ziel einer linguistischen Analyse sei es dann, "die komplexe Praxis der Entscheidungsfindung als institutionellen Handlungsbereich .... näher zu bestimmen" (Busse 1993: 258).
Christensen widmet sich dem "juristischen Traum von universellen Code, welcher das Sprechen des Richters in die Grenzen des Gesetzes bannt" (1989 b: 117). Seine Frage nach der Gesetzesbindung erfasst zwei mögliche Formen der Bindung. In der einen ist der Text Subjekt, verschwiegener und überlegener Aktor, durch den der Richter gebunden wird, und in der anderen bleibt der Gesetzestext Objekt, an das der Richter als Sender und Empfänger von Zeichen gebunden bleibt. Mit seiner programmatischen Titelfrage (1989 b) "Was heißt Gesetzesbindung?" führt Christensen in das Problem einer Formgebung und Strukturierung der Rechtsarbeit ein. Die Abgrenzung erfolgt zunächst negativ und kann Semiotiker nicht erstaunen. Der Sinn bleibe offen, behauptet Christensen. Wenn ihn nicht jemand an jemanden adressiere, könne kein Gesetzestext aus sich heraus binden, weshalb die Rechtsdoktrin sich mit dem "Gesetzgeber" als Sender behilft. Da die Adressierung aber in einer Kontroverse - im Rechtsstreit nämlich - vorgenommen wird, macht sie den Rechtstext zum Durchzugsgebiet kämpferischer Bewegungen. Auf den ersten 180 Seiten seiner Arbeit (1989 b) widerlegt Christensen die Auslegungsvorstellungen aus der klassischen juristischen Methodenlehre, die sich auch durch neuere, den Text relativierende oder präzisierende Modelle nicht retten lassen, wie sie als Semantik, als Decodierung oder als hermeneutische Konkretisierung des Gesetzes in den letzten Jahrzehnten eingeführt worden sind. Das Scheitern der überkommenen Methodenlehre sieht Christensen in dem Befund beschlossen, dass die Gerichte sich zu einer Bindung an den Inhalt des Gesetzes bekennen, obwohl sie tatsächlich etwas anderes tun und - sprachwissenschaftlich gesehen - auch tun müssen. Weil man aus der Semantik wissen kann, dass kein natürliches Verhältnis zwischen Normtext und Sachverhalt besteht, tritt der Rechtsanwender in den Vordergrund, nachdem seine alte Position als "Mund des Gesetzes" beseitigt ist (Christensen 1989a: 154). Diese zentrale Metapher macht Christensen zum Titel eines Beitrags: "Der Richter als Mund des sprechenden Textes" (Christensen 1989b: 47). Bekanntlich war es Montesquieu, der von den Richtern sagte, sie seien "lediglich der Mund, der den Wortlaut des Gesetzes spricht, Wesen ohne Seele gleichsam, die weder die Stärke noch die Strenge des Gesetzes mäßigen können" (Montesquieu 1965: 221). Wolle man die Richter so, müsste über die Mäßigung der Strenge (Montesquieu hielt es durchaus für sinnvoll, dass sich beispielsweise Adlige nicht vor dem rigiden ordentlichen Gericht zu verantworten hätten) ein besonders zusammengesetzter Zweig der Legislative (das Oberhaus als zweite Kammer) entscheiden. Gewaltenteilung war der pragmatische Sinn der Metapher vom Mund des Gesetzes, aber die Formel hat eine darüber hinausgehende Wirkung entfaltet. Das Urteil sollte - wie Montesquieu im gleichen Zusammenhang sagt - "nie mehr als ein genauer Gesetzestext" sein. Der Gesetzestext kommt durch den Richter als Medium zum Ausdruck. Den "Spruch" des Gerichts entlehnen wir bis heute aus dieser Vorstellungswelt. Folgt man ihr, würde die Gesamtheit der Sprüche auf einem Code beruhen, mit dem die gesetzliche Zeichenkette jeder Einzelentscheidung zugeordnet würde. Das ist der bisher nicht aufgegebene Anspruch der juristischen Semantik.
Erwähnte Spezialliteratur
Busse, Dietrich (1992), Recht als Text. Linguistische Untersuchungen zur Arbeit mit Sprache in einer gesellschaftlichen Institution. Tübingen: Niemeyer. Busse, Dietrich (1993), Juristische Semantik. Grundfragen der juristischen Interpretationstheorie in sprachwissenschaftlicher Sicht. Berlin: Duncker und Humblot. Christensen, Ralph (1989a), "Der Richter als Mund des sprechenden Textes. Zur Kritik des gesetzespositivistischen Textmodells". In: Friedrich Müller 1989, 47 - 92. Christensen, Ralph (1989b), Was heißt Gesetzesbindung? Eine rechtslinguistische Untersuchung. Berlin: Duncker und Humblot. Montesquieu (1965), De l'ésprit des lois. Zitiert nach der deutschen Ausgabe von K. Weigand: Vom Geist der Gesetze. Stuttgart: Reclam. Müller, Friedrich (1989), Untersuchungen zur Rechtslinguistik. Interdisziplinäre Studien zu praktischer Semantik und Stukturierender Rechtslehre in Grundfragen der juristischen Methodik. Berlin: Duncker & Humblot. Müller, Friedrich (1995), Fragment (über) Verfassunggebende Gewalt des Volkes. Elemente einer Verfassungstheorie V. Berlin: Duncker und Humblot. Seibert, Thomas-M. (1991), "Zeichen und Gesetzesbindung". Rechtstheorie 22: 472 - 488.