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Freiheit
Wie die Idee des Rechts es verspricht, verweist das Rechtszeichen nicht nur auf Macht,
sondern es verheißt die Offenbarung humanen - und das heißt neuzeitlich:
freiheitlichen - Lebens.
Begrifflich ergibt sich das bereits aus der Hobbesschen Fassung der staatlichen Rechtsgarantie:
Garantiert wird das im Naturzustand gar nicht mögliche selbst bestimmte Leben.
Revolutionär gegen die staatliche Macht gewendet werden die Freiheitsgarantien aber erst am Beginn
der Moderne. Das aufklärerische und umstürzlerische Programm für die Rechte des Menschen hat
Jean-Jac-ques Rousseau (1762) ebenso kämpferisch wie poetisch formuliert:
"L´homme est né libre, et par-tout il est dans les fers.
Tel se croît le maître des autres qui ne laisse pas d´être plus esclave qu´eux.
Comment ce changement s´est-il fait?"
Der Mensch ist frei geboren, und überall liegt er in Ketten.
Der eine dünkt sich Herr der anderen und ist doch mehr Sklave als jene.
Wie ist dieser Wandel zustandegekommen?
Die Frage nach dem "Wie" enthält das semiotische Programm.
Sie setzt Umstände voraus, die fortan unterstellt werden:
Der Mensch ist frei, er kann und soll sich selbst bestimmen; staatliche Macht kann diese
Selbstbestimmung nur sichern, ansonsten stört sie.
Das Programm kennt und verbreitet demnach eine bestimmte fortschrittliche Darstellung
des Geschichtsverlaufs. Das Recht des Menschen, das künftig im Programm der Menschenrechte
politisch wirken und zu revolutionären Umwälzungen führen wird, attackiert die nicht gerechtfertigten
Unterschiede, derer sich die Herren berühmen. Von diesem Ausgangspunkt her kann das Rechtsprogramm
von Pflichten auf Ansprüche umgestellt werden. Man muß nicht mehr von Anfang an fragen,
wozu jemand verpflichtet ist, der sich in einer bestimmten Lebenslage befindet;
statt dessen gestattet es das moderne Recht, Verbote als Ausnahmen einer grundsätzlich
gewährten und grundrechtlich garantierten Handlungsfreiheit zu verstehen.
Jede Einschränkung muß sich dann rechtlich begründen lassen. Das beseitigt zwar das Pflichtenverständnis
nicht, drängt es aber juristisch zunächst einmal in den Hintergrund. Alles, was der Person
etwas zu tun gebietet und Handlungen von Personen ein-schränkt, muß doch auch dem Versprechen
des Rechtszeichens genügen (Simon 1989, 293f). Jeder Beobachter muß eine Handlung zunächst einmal
als frei verstehen. Er muß einer Person die freie Handlung als gewollt zurechnen, wenn nicht Umstände
den Handelnden dinglich überwältigt haben.
Die Freiheit, deren Verschwinden Rousseau beklagt, wird durch einen besonderen zeitgenössischen
Akt erklärt. Eine Unabhängigkeitserklärung macht unabhängig, indem sie die Unabhängigkeit erklärt.
Dieses neuzeitliche, juristische Modell entspricht nicht vollständig dem Konzept selbstbestimmter
Handlungen. Wer seine Unabhängigkeit erklärt, setzt immer auch etwas voraus, so wie es die
amerikanischen Siedler taten, als sie sich ihre Freiheit von der englischen Krone nahmen.
Diese Unabhängigkeitserklärung beruhte auf dem transzendentalen Gehalt, daß die Freiheit,
die "ab jetzt" gelten sollte und die man sich nahm, vor ihrem Ausspruch schon vorhanden gewesen
sei und vorausgesetzt werden durfte. Der amerikanische Kongreß erklärte 1776 die Unabhängigkeit
der damaligen Kolonien mit dem typogra-phisch und semantisch hervorgehobenen Satz:
"WE, therefore the Repre-sentatives of the UNITED STATES OF AMERICA, in GENERAL CONGRESS,
Assembled, appealing to the Supreme Judge of the World for the Rectitude of our Intentions,
do, in the Name, and by the Authority of the good People of these Colonies, solemnly Publish
and Declare, that these United Colonies are, and of right ought to be, FREE AND INDEPENDENT STATES ; ..."
(The Declaration 1998, 57f).
Der Sender dieses rechtsstiftenden Satzes verkündet nicht nur, was in Zukunft gelten soll,
sondern er setzt sich auch selbst als Subjekt des Völkerrechts, als "good People".
Da freilich das Volk selbst nichts senden kann, wird gleichzeitig das seitdem konstitutive Prinzip
der Repräsentativität mitverkündet (Foucault 1966, 74). Das Volk teilt sich über die Entschließung
seiner Abge-ordneten mit. Ebenfalls mitverkündet werden Absicht und Grundlagen der Mitteilung.
Der Sender bezieht sich auf den Obersten Richter zur Absicherung der Richtigkeit seiner Botschaft.
Von dort her sind die Vereinigten Kolonien nicht nur frei und un-abhängig, son-dern sie erhalten
gleichzeitig das Recht, es zu sein (of Right ought to be). Durch den Erklärungsakt setzt sich
der Sender selbst als handelnde Einheit, als Person (Lyotard 1983, 209f).
Er ist nicht vorher schon da, sondern entsteht durch die Unterschrift der Abgeordneten unter den Text
der Unabhängigkeitserklärung als United States of America. "Politik des Eigennamens"
nennt Derrida (1984, 19ff) diesen Akt in einer detaillierten Analyse des performativen Akts.
Das Rechtszeichen gewinnt damit neben seiner inhaltlichen Bedeutung eine auf Verfahren und Verfassung
orientierte Prozeßhaftigkeit. Es ist scheinbar im Moment der Proklamation abgeschlossen,
aber jeder Adressat hört und sieht gleichzeitig, daß es in diesem Moment geschaffen und den
Empfängern als zu Verwirklichendes aufgegeben wird.
Dieser nach den Arbeiten von Jürgen Habermas (1992) meist "prozedural" genannte Aspekt
(Alexy 1995, 94ff) wird in der semiotischen Praxis des 19. und 20. Jahrhunderts zunehmend wichtiger.
Freiheit wie unabhängige Existenz werden deklariert, als ob sie schon vorhanden wären und einen
bestimmten Inhalt bezeichneten (Lyotard 1983, 211f).
Semiotisch werden sie hingegen durch den Akt der Erklärung geschaffen.
Sie bleiben inhaltsleer und werden durch andere Bezeichnungen ersetzt,
die spezifischer sind als "Freiheit" oder "Unabhängigkeit" und über deren richtige Herleitung
aus dem Rechtszeichen dann in-nerjuristisch gestritten werden kann. Der einfache gesetzliche Satz
"Die Würde des Menschen ist unantastbar" (Art.1 Abs.1 Grund-gesetz der Bundesrepublik Deutschland)
kann auf der Ebene der Rechtsinhalte nichts spezifisch Eigenes bezeichnen und vermag den
rechtssoziologischen Beobachtungen, daß die Menschenwürde doch antastbar ist, nichts entgegenzusetzen.
Innerjuristisch wird deshalb von der freien Geburt des Menschen ebenso wie von der Erklärungsmacht
des unabhängigen Volkes Abstand genommen. Das Volk schweigt, und der Mensch ist rechtlich
gebunden bzw. - je nach Perspektive - liegt in Ketten.
Deshalb kann zu jeder gewünschten Gelegenheit Rousseaus Frage:
Comment ce changement s´est-il fait? erneut gestellt werden (Habermas 1992, 133);
das heißt semiotisch: die Einheit des Rechtszeichens wieder eingeklagt und gefragt werden:
Wer sendet oder erklärt? und: Wie wird die Freiheit in Pflicht verwandelt?
Erwähnte Literatur:
Alexy, Robert (1995), Recht, Vernunft, Diskurs. Studien zur Rechtsphilosophie. Frankfurt a.M: Suhrkamp;
Derrida, Jacques (1984), Otobiographies. L´enseignement de Nietzsche et la politique du nom propre. Paris: Galilée;
Foucault, Michel (1966), Les mots et les choses. Deutsch v. U. Köppen: Die Ordnung der Dinge. Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1971;
Habermas, Jürgen (1992), Faktizität und Geltung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp;
Lyotard, Jean-François (1983), Le Différend. Paris: Minuit. Deutsch von J. Vogl: Der Widerstreit. München 1987: Fink;
Rousseau, Jean-Jacques (1762), Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Deutsch v. H. Brockard. Stuttgart: Reclam;
Simon, Josef (1989), Philosophie des Zeichens. Berlin u.a.: de Gruyter.
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