System
Die grundlegende Operation der Systembildung ist Bezeichnung oder Signifikation. Diese
Zeichenhandlung stiftet das Zeichen als Einheit von Bezeichnendem und aktuell oder virtuell Bezeichneten.
Das Bezeichnete oder Signifikat wird als "Quasi-Objekt" ausdifferenziert und erhält seine weitere
Bedeutung durch Anschlussoperationen. Es kann deshalb gar kein für sich allein stehendes Zeichen geben;
dieses bildet sich immer erst durch die Differenz von und mit anderen Bezeichnungsmöglichkeiten und
-wirklichkeiten aus. Wenn Bezeichnungen mehrfach vorgenommen worden sind, bildet sich auch eine Struktur
aus, die man von der Umwelt unterscheiden kann.
Da nur die Bezeichnungsoperation deutlich, das Bezeichnete aber (jeweils noch) dunkel ist, richtet
sich die Aufmerksamkeit des semiotischen Boebachters auf die Anschlussoperationen der Systemteilnehmer.
Das System operiert in ständigem Selbstkontakt. Rechtliche Operationen nehmen rekursiv Bezug auf andere
rechtliche Operationen. Sie bezeichnen sich selbst und bleiben tautologisch. Es gibt keinen "Anfang" des
Rechts, sondern am Anfang stehen immer Situationen, in denen es plausibel gewesen ist, davon auszugehen,
daß auch früher schon nach den in Zukunft für gültig erachteten Rechtsnormen gehandelt worden sei.
Insbesondere Niklas Luhmann präsentiert Selbstreferentialität als Ergebnis historischer
Forschungen zur Semantik zentraler Rechtsbegriffe wie Eigentum (in Gesellschaftsstruktur und
Semantik: 11-64). Die Dispositionsbefugnis über das Eigentum habe man zunächst nicht etwa als Bruch
mit den Rechtsbefugnissen anderer, sondern als damit verträgliche Differenzkategorie verstanden.
Da Recht sich in der Systemstruktur selbst bezeichnet, muss es auch seine Probleme (das Material für
die Folgeoperationen) selbstbezüglich entwerfen. Luhmann mobilisiert dafür die Differenz von "Recht"
und "Unrecht". Das Rechtssystem ist die einzige Instanz in einer Gesellschaft, die sagen kann: "Dies
ist Recht und dies ist Unrecht" (Luhmann, Recht: 69). Luhmann entwickelt aus diesen Sätzen die gesamte
Selbstbezüglichkeit des Rechtssystems (165 - 173). Es kann noch einmal - empirisch oder emphatisch -
bestätigt werden: Recht ist Recht. Es kann durch Einfügung einer Negation in eine Paradoxie verwandelt
werden, die innerhalb des Systems als Problem behandelt werden müßte: Recht ist (durch die Art seiner
Ausübung) Unrecht; also folgt daraus: .... Die Garantie, daß solche Probleme nur und ausschließlich
innerhalb des Rechtssystems behandelt werden können, wird den Beteiligten durch den rückbezüglichen
Satz: Recht ist nicht Unrecht - vermittelt. Falls also sachlich der Eindruck entstanden sein sollte,
daß Recht Unrecht wäre, wird ein solcher Eindruck sozial und zeitlich - durch Verfahren - beseitigt.
Die Gewähr dafür bieten die im System ausdifferenzierten Programme: Recht ist Recht und kein Unrecht,
wenn die in den Programmsätzen enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Diese "Fakten" sind in Luhmanns
Beobachtung aber nichts anderes als die innerhalb rechtlicher Operationen möglichen Bezugnahmen auf
"Quasi-Objekte" - Fremdreferenzen, die es erlauben, das (Verfassungs-) Recht der Demokratie, das
(Vereins-) Recht des Fußballspielers oder das (Naturschutz-) Recht für Unkraut zu formulieren.
Wer den Rechtscode kennt, kann die Bezeichnungen von Recht und Unrecht im Prinzip schnell vornehmen.
Wer Programmwissen hat, braucht sich auch nicht allzuviel Weltwissen anzueignen, um innerhalb des
Programms formierte Referenzen auf Dinge zu übersetzen. Es kommt nämlich etwas hinzu, das Luhmann seit
der programmatischen Veröffentlichung "Legitimation durch Verfahren" immer wieder betont hat. Das
Rechtssystem kann Entscheidungen aufschieben und eine Zeitlang im Ungewissen operieren. Diesen
Zeithorizont nutzt es aus, um selbst Ungewißheit zu erzeugen und zu erhalten "mit der Aussicht, später
zueiner (jetzt noch nicht entscheidbaren) Entscheidung zu kommen." Die Zuteilung der Codewerte
rechtmäßig/rechtswidrig wird auf diese Weise um einen im Programm nicht formulierten, sondern nur im
Verfahren praktizierten dritten Wert ergänzt: der Ungewißheit der Wertzuteilung (209). Was an dieser
zentralen Stelle des Rechtssystems geschieht, bezeichnet Luhmann - mit Blick auf die Beiträge der
Juristen selbst - als Rätsel (307). Was - lautet die Rätselfrage - wird mit der Entscheidung eigentlich
entschieden? Nimmt man das Programm ernst, steht nämlich schon fest, in welcher Kläger- oder
Beklagtenrolle, auf welcher Anklage- oder Angeklagtenstelle sich Recht befindet und wer dementsprechend
im Unrecht ist. Die Codewerte rechtmäßig/rechtswidrig können dann nicht mehr durch Entscheidung
zugeteilt werden; und doch werden sie es, und dennoch wissen die Parteien vor dem Urteilsspruch nicht
oder nicht genau, wer Recht hat. "Autorität, Dekoration, Begrenzung des Zugangs zum Geheimnis, Texte,
auf die man sich beziehen kann, Auftritt und Abtritt des Gerichts - all das tritt an den Platz, an
dem verhindert werden muß, daß das Paradox der Entscheidung als Paradox erscheint und damit verrät,
daß die Voraussetzung, es könne mit Recht über Recht und Unrecht entschieden
werden, ebenfalls eine Paradoxie ist, und daß die Einheit des Systems überhaupt nur als
Paradox betrachtet werden kann" (309 f.). Die Aufgabe des Rechtsystems besteht dann darin, diese fundamentale Paradoxie zu verhüllen, zu verschieben und
zu zergliedern, jedenfalls in der Situation der Entscheidung nicht offenbar werden zu lassen. Die
Zeichen des Rechts haben kein extern zu Bezeichnendes, sie finden keinen Halt am Zugeordneten. Statt
dessen fungiert der Code in Luhmanns Verständnis als "artifizielle Verdopplung der Realität"
(177, Fn.27). Die Codewerte bezeichnen sich auf beiden Seiten des Codes gegenseitig, so daß nicht mehr
ein Ausdruck auf einen Inhalt verweist, sondern zwei Bezeichnungen aufeinander verweisen. Paradox
nannten das die Griechen.
Literatur zum Weiterlesen
Niklas Luhmann (1969): Legitimation durch Verfahren. 2. Aufl.Opladen:Westdeutscher Verlag..
Niklas Luhmann (1989): "Am Anfang war kein Unrecht". In: ders.: Gesellschaftstruktur und Semantik. Bd. 3.
Niklas Luhmann (1993): Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt a.M. Suhrkamp.
Gunther Teubner (1989): Recht als autopoietisches
System, Frankfurt a.M. 1989