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Rechtssemiotik - Über Begriffe

 

Zeichenkonstitution

Während die Fertigprodukte der Justiz dem Beobachter vielfältig zugänglich sind - sei es durch Zuhören im Gerichtssaal oder Lektüre in den Gerichtsakten, durch Studium im Rechtsarchiv oder in den Gesetzbüchern, über die Rezeption von Leitenscheidungen oder Reformvorschlägen -, erscheint die Produktionsseite merkwürdig fremd und bisweilen fast geheimnisvoll. Was im Gerichtssaal geschieht und in den Akten nachgelesen werden kann, ist mit der Herstellung des Geschehens nicht identisch, wenngleich gerade die Juristen selbst den Prozeß der Herstellung gerne wie die spätere Darstellung erscheinen lassen. Der semiotische Blick unterscheidet die Konstitutionsbedingungen. Abstrakt heißt das: Es werden Regeln codiert, die auf soziale Wirklichkeit referieren. Codierung und Referenz sind die Operationen der Konstitution. Konstituiert wird der Bezug von Zeichen auf Zeichen (die Syntaktik), deren Verwendung sich wandelt. Bezug genommen wird immer auf zwei Seiten des Zeichens. Diese Stichworte werden erläutert.

Die zwei Seiten des Codex: Das Gesetzesrecht hat zwei Seiten. Es sind die Seiten des Zeichens, von denen eine als Schrift sichtbar ist und die andere im Verständnis unsichtbar bleibt. Das Rechtszeichen ist die nicht selbst juristisch ausdrückbare Einheit dieser Form. Was "Eigentum" ist, wird mit einer juristischen Definition durch Zeichen wie "unbeschränkte Verfügungsmacht über eine Sache" nicht wirklich ausgedrückt; es muß schon bekannt sein. Nur eine Seite der Zeichenform wird bewußt gestaltet und wahrgenommen, die andere muß nicht nur in der Kommunikation mit Bürgern, sondern auch im Bewußtsein jedes einzelnen Juristen begründet, gedeutet und kommentiert werden. Erkennbar sind immer nur der Paragraph im Gesetzblatt oder das Gericht im Gerichtssaal, wenn es sich zur Verkündung einer Entscheidung erhebt, oder die amtliche Sammlung in Buchform, in der die verkündete Entscheidung dann veröffentlicht wird. Die andere Seite der Form, die Bezugnahme auf die Rechtswelt und damit die Qualität, die einen Laut oder ein Papier von einem Zeichen unterscheiden - sie bleiben unsichtbar und ungreifbar. Dennoch sollen die zwei Seiten des Rechtszeichens einander zwingend zugeordnet sein. Nach der Doktrin enthält das Gesetzbuch die Zuordnungsregel, und es heißt insofern nicht zufällig "code civil" und "code pénal" (Goodrich 1987, 65).

Codierung ist das Formprinzip der Rechtssätze. Eine Zeichenkette wird einer anderen zugeordnet. Der Ausdruck "Hehlerei" ersetzt die Fallgeschichte: "Ein Taschendieb stiehlt mir im Gedränge der Großstadt meine Brieftasche, in der hundert Mark in kleinen Scheinen waren. Mit seiner Geliebten, der er von dem glücklichen Fang erzählt, teilt er seine Beute" (Jolles 1974, 173). Die Bedeutung eines Rechtssatzes manifestiert sich in anderen Sätzen. Jedem Satz wird ein anderer Satz entweder zugeordnet oder nicht zugeordnet. Wenn die Zuordnung geboten ist, erscheint die Nichtzuordnung als "Rechtsfehler" (Timsit 1991, 103ff). In der herkömmlichen rechtssemiotischen Praxis heißt das: Liegt ein Tatbestand vor (oder nicht)? Ist der Anspruch gegeben (oder nicht)? Erscheint der Verwaltungsakt durch einen Rechtssatz gedeckt (oder nicht)? Der binär strukturierte Code grenzt Recht ab von "Nichtrecht", das jedenfalls von Juristen mit Unrecht identifiziert wird. Das war bereits der Ausgangspunkt in Kants Einleitung in die Rechtslehre. Modern geschieht das über ein in Schriftzeichen verfaßtes Programm: das Gesetz. Das Gesetz ist der Zeichenvorrat für Rechtsprechung und Kommentar (Müller, Christensen und Sokolowski 1997, 33f). Die Semantik ist daher auf eine Syntaktik angewiesen.

Die juristische Syntaktik besteht wie jede Syntaktik in einer Bezugnahme von Zeichen auf Zeichen. Die Bedeutung eines Zeichens wird syntaktisch durch eine aus dem Code entnommene mögliche Interpretation wiedergegeben, die aus anderen Zeichen besteht (Goodrich 1987, 174ff). Das zu kommentierende Zeichen wird auf ein anderes, möglicherweise besser verständliches oder scheinbar nicht mehr interpretationsbedürftiges Zeichen bezogen. Dieses andere Zeichen darf wechselnde Formen annehmen. Wenn man nach seiner Bedeutung fragt, erhält man Verweisungen innerhalb des Rechtscodes in Richtung auf alltagsähnliche Geschichten, erzählt als Fall. Für die einzelnen Stufen der Verweisung von Sätzen auf andere Sätze wird ein in Regeln gefaßtes Programm benötigt. Diese syntaktisch-semantische Gesetzesform wird in der Jurisprudenz selbst entwickelt und heißt "Rechtsdogmatik" (Ballweg 1970, 116). Wenn solche Programme - wie meist - nicht wörtlich im Gesetz enthalten sind, werden sie durch Kommentare erzeugt. Programme sind Verknüpfungen von Zeichen, die normalerweise paarweise syntaktisch geordnet sind nach der Art: Wenn p, dann q. Nur gelegentlich haben sie die Form der juristischen Fiktion: Es sei p anstelle von q (Dubouchet 1990, 34). In jedem Fall handelt es sich um eine Abfolge, wobei sich die Bedeutung von p - als der Daten- oder Tatbestandsseite der Norm - immer auch umgangssprachlich wiedergeben läßt. Deshalb bleibt die Codierung unbemerkt, und das ist wichtig (Sobota 1991). Allenfalls fallen dem juristischen Publikum einige merkwürdige Ausdrücke auf der Zuordnungsseite auf, die durchgängige Ersetzung der Sprechweisen zeigt sich nach außen hin nur daran, daß in wichtigen Rechtsangelegenheiten anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben wird. In der Begründung eines Urteils wird verlangt, daß jeder einzelne Rechtssatz auf den Inhalt der dogmatisch anerkannten Sätze bezogen wird. Das müssen nicht unbedingt die entscheidenden Juristen im Moment der Codierung selbst tun. In dieser Phase genügt die Entscheidung (Ballweg 1970). Autorität gewinnt das Gericht schon durch den besonderen Akt der Verkündung (Forsthoff 1940). In diesem Moment entscheidet es über die Zuordnung des Rechts als Codewert mit dem Spruch: Das ist rechtens. Der Spruch ist einfach und gerade dann verständlich, wenn man nichts von seiner dogmatischen Begründung und von anderen Begründungsmöglichkeiten weiß. Insofern wirkt die Codierung am stärksten in dem Moment, in dem ihre Grundlagen verborgen bleiben (Derrida 1991).

Zweitcodierung: Die Juristen hüten das Geheimnis der Codierung innerhalb der Jurisprudenz, die Regeln und Programme erzeugt, mit denen Gesetze unabhängig von der Person der Beteiligten gleichmäßig, aber doch einzelfallbezogen angewendet werden sollen. Das verlangen das Rechtsstaatsprinzip wie das Gebot der Gerechtigkeit. Die Revision einer Entscheidung durch andere Richter wird deshalb disziplinär immer einem Rechtsfehler der Vorinstanz zugeschrieben. Dennoch hat sich außerhalb der Jurisprudenz und unter offenkundigem Mißfallen der meisten Juristen ein semiotischer Verdacht verbreitet. Propagiert haben ihn zuerst Rechtssoziologen. Die Zuordnung eines Tatsachensatzes zu einem Normsatz sei nicht durch die gesetzliche Regel der Zuordnung programmiert, sondern durch eine andere Sorte von Regeln, "mit deren Hilfe der Betrieb tatsächlich läuft" - "second code" nannten sie die Kriminalsoziologen (MacNaughton-Smith 1968, 202). Der Verdacht geht dahin, daß es Programme für die Anwendung von Programmen gibt, die dem Gehalt der anzuwendenden Programme schlicht zuwiderlaufen. Mac Naughton-Smith (1968, 203) weist darauf hin, daß jede Gesellschaft auf beide Codes angewiesen ist, wenngleich aus der Perspektive der einen Codierung die andere jeweils keine Rolle spielt. So verdrängt der zweite Code als Motiv der Herstellung einfach den ersten Code als bloße Darstellung des Gesetzes. Die Entdeckung eines zweiten Codes führte demgemäß zu einem Angriff gegen die Gerichte, die solchen außerrechtlichen Motiven erliegen. Entsprechend griffig und semiotisch einfach waren die Zuordnungsmerkmale. Etwas wird durch etwas anderes bestimmt. Bestimmt wurde in der Zeit der Weimarer Republik nach Ernst Julius Gumbel (1922, 149) das Urteilsergebnis durch die Schichtzugehörigkeit von Richter und Angeklagten, nach Hannover und Hannover-Drück (1987, 30f) die Sympathie mit Angeklagten durch das politische Bewußtsein der Richter, nach Gräf (1988) im Rechtssystem der ehemaligen DDR das Urteilsergebnis durch die Linientreue, in der Bundesrepublik nach Dorothee Peters (1973, 106ff) die Kriminalitätskonzeption der Strafrichter durch die Schichtzugehörigkeit der Angeklagten, nach Rodingen (1977, 40ff) die Urteilsverständlichkeit durch die "schichteneigenen Sprechweisen und Erlebnisfelder", nach Mikinovic und Stangl (1978, 153) in Wien der Rechtsmittelerfolg von Angeklagten durch einen schichtenspezifischen Deliktscharakter, nach Levin (1977, 154f) in Pittsburgh und Minneapolis wiederum das Urteilsergebnis durch den regionalen bzw. metropolitanen Standort. Im Rahmen dieser jeweils zweiten Codes spielt das Gesetz keine selbständige Rolle. Politische Meinung und Klassen- oder Schichtenzugehörigkeit erscheinen regelmäßig als wirksame Faktoren der Zweitcodierung. Die These von der Klassenjustiz (Rottleuthner 1973, 162ff) hat ihr semiotisches Fundament in der Funktion des zweiten Code, den ersten Code zwar praktisch zu verdrängen, im Bewußtsein der Rechtsanwender aber als dogmatisch gültig zu bewahren. Dieses Bewußtsein wird in Erziehung und Ausbildung dressiert und scheint die Analyse des eigenen Handelns und dessen Veränderung zu verhindern (Kaupen 1974).

Die Figuren der juristischen Rhetorik wirken semiotisch raffinierter als alle Abwandlungen der Klassenjustiz-These. Sie codieren die juristische Bedeutung ebenfalls ein zweites Mal, und zwar in bewertendem Sinne positiv oder negativ (Grasnick 1988). Solche Figuren werden seit Aristoteles und Cicero an Redner vermittelt, die ihr Publikum zur Annahme bestimmter Rechtsbehauptungen drängen wollen. Wirksam wird die juristische Rhetorik auch in der Moderne mit der These, rhetorische Topoi wie "Priorität", "Gleichbehandlung" oder "Schikaneverbot" seien wirksame Zweitcodierungen des Gesetzes (Struck 1971). Zwar läßt sich einwenden, daß rhetorische Figuren notwendigerweise die pragmatische Dimension der Rechtsanwendung ausmachen (Stamatis 1995, 128f), die semantisch-syntaktisch nicht ausreichend verstanden werden kann; als Zweit- und Zwangsbestandteil wirken freilich solche "zwangskommunikativen Interaktionsstrategien" (Schütze 1978, 83), von denen sich behaupten läßt, sie seien für den rechtlich begrenzten Ablauf des Verfahrens nicht notwendig. Nur der Beleg für solche Behauptungen fällt schwer, wenn man weiß, welche Erleichterung "ungebremste Ontologisierung" (Grasnick 1996, 73) dem Richter bringt. Stigmatisierung, Einschüchterung und Degradierung sind in der Hauptverhandlung kaum zu beobachten (Ludwig-Mayerhofer 1997). Beobachtbar sind freilich alle sogenannten "informellen Erledigungen", durch die komplizierte Verfahren einfach beendet werden, indem die juristischen Probleme ausgespart werden (Dubber 1997, 598f). Man codiert kommunikativ so, daß der Rechtscode bedeutungslos wird.

Referenz: Der Rechtscode könnte ein Musterbeispiel für Semiosen mit Seins- wie Sollensbezug abgeben. Das Gesetz - so heißt es in der Jurisprudenz - steht für die Gebote und Verbote, die eine Gesellschaft ausgesprochen hat. Das Urteil steht für Geschehnisse, die tatsächlich abgelaufen sind und nach dem Gesetz wie ausgeurteilt behandelt, also vorgeschrieben oder verboten werden müssen. Allgemein steht der Rechtssatz immer für etwas, das jenseits der Satzform Wirklichkeit beansprucht. Das hat umgekehrt zur Folge, daß Rechtssätze, soweit sie "Tatsachengehalt" haben, dem Beweisverfahren unterliegen. Die Tatsachen sind nachzuweisen oder zu widerlegen. Wenn etwas weder nachgewiesen noch widerlegt werden kann, entscheiden Regeln der Beweislast, wie das Urteil auszusehen hat. Denn der Rechtsgehalt von Gesetz und Urteil steht für jeden Fall fest; er wird nur richtig oder falsch erkannt. Insofern hat jeder Rechtssatz auch eine ontologisch fundierte Referenzfunktion (Neumann 1979), die "recht" verstanden selbst als rhetorisch-semiotische Wirkung im Verhältnis zwischen Sender und Empfänger in Bezug auf einen Interpretanten aufzufassen ist (Grasnick 1996).

Zeichenwandel hat die Jurisprudenz nur in der rechtstheoretischen Reflexion mitvollzogen. Als Prudenz beharrt sie auf der Trennung von Tat- und Rechtsfrage ebenso wie auf der von Gesetz und Urteil. Die Tatfrage sei beweisbar, die Rechtsfrage jederzeit durch den Rechtskundigen zu beantworten, das Gesetz habe sich auf abstrakt-generelle Regelungen zu beziehen, das Urteil entscheide demgegenüber Einzelfälle (Dubouchet 1990). Dieses Referenzschema funktioniert allerdings nur im Rahmen entsprechend schematisierter Codierung. Alle Umstände, die auf eine Zweitcodierung hindeuten, müssen ausgeblendet werden, wenn die ontologisch fundierte Referenzfunktion aufrechterhalten werden soll (Landowski 1989). Die Widersprüche sind bereits in der Dogmatik bemerkt worden. Sie haben zur Ausbildung einer Rechtstheorie geführt, die vorsichtige Abwandlungen der Dogmatik wie des Rechtszeichenbegriffs diskutiert.

Erwähnte Literatur:
Ballweg, Ottmar (1970), Rechtswissenschaft und Jurisprudenz. Basel: Helbing und Lichtenhahn; Derrida, Jacques (1991), Gesetzeskraft. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. (= 1994: Force de loi. Le "fondement mystique de l'autorité". Paris: Galilée); Dubber, Markus Dirk (1997), "American Plea Bargains, German Lay Judges, and the Crisis of Criminal Procedure". Stanford Law Review 49: 547-605; Dubouchet, Paul (1990), Sémiotique juridique. Introduction à une science du droit. Paris: Presses Universitaires de France; Forsthoff, Ernst (1940), Recht und Sprache. Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik. Halle: Niemeyer; Gräf, Dieter (1988), Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR..München und Berlin: Herbig; Grasnick, Walter (1988), "Über Rechtsrhetorik heute. Weshalb man ihrer bedarf und wie man sie betreibt". Jahrbuch für Rhetorik 7: 1-12; ders. (1996), "Ontologie versus Rhetorik - et vice versa". Jahrbuch für Rhetorik 15: 66-80; Gumbel, Emil Julius (1922), Vier Jahre politischer Mord. Neuausgabe Heidelberg 1980: Das Wunderhorn; Hannover, Heinrich, und Hannover-Drück, Elisabeth (1987), Politische Justiz 1918-1933. Bornheim-Merten: Lamuv; Kaupen, Wolfgang (1974), Die Hüter von Recht und Ordnung. Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen. Neuwied u.a; Jolles, André (1974), Einfache Formen. 5. Aufl. Tübingen: Niemeyer; Leodolter, Ruth (1975), Das Sprachverhalten von Angeklagten bei Gericht. Ansätze zu einer soziolinguistischen Theorie der Verbalisierung. Kronberg: Scriptor; Levin, Martin A. (1977), Urban Politics and the Criminal Courts. Chicago und London: University of Chicago Press; Ludwig-Mayerhofer, Wolfgang (1997), "Kommunikation in jugendstrafgerichtlichen Hauptverhandlungen - Von den Grenzen rechtlicher und soziologischer Modelle". Zeitschrift für Rechtssoziologie 18: 180-204; MacNaughton-Smith, P. (1968), "The Second Code. Toward (or Away from) an Empiric Theory of Crime and Delinquency". Deutsch in: Lüderssen, Klaus, und Sack, Fritz (eds.), Abweichendes Verhalten II. Die gesellschaftliche Reaktion auf Kriminalität. Frankfurt a.M. 1975: Suhrkamp: 197-212; Mikinovic, S. und Stangl, W. (1978), Strafprozeß und Herrschaft. Eine empirischeUntersuchung zur Korrektur richterlicherEntscheidungen. Neuwied und Darmstadt: Luchterhand; Müller, Friedrich, Christensen, Ralph, und Sokolowski, Michael (1997), Rechtstext und Textarbeit. Berlin: Duncker und Humblot; Neumann, Ulfrid (1979). Rechtsontologie und juristische Argumentation. Zu den ontologischen Implikationen des juristischen Argumentierens. Heidelberg und Hamburg: R. v. Decker´s, Schenk; Peters, Dorothee (1973), Richter im Dienste der Macht. Zur gesellschaftlichen Verteilung der Kriminalität. Stuttgart: Enke; Reichertz, Jo (1984) (ed.), Sozialwissenschaftliche Analysen jugendgerichtlicher Interaktion. Tübingen: Stauffenburg; Rodingen, Hubert (1977), Pragmatik der juristischen Argumentation. Was Gesetze anrichten und was rechtens ist. Freiburg u.a.: Alber; Rottleuthner, Hubert (1973). Richterliches Handeln. Zur Kritik der juristischen Dogmatik. Frankfurt a.M.: Athenäum; Schütze, Fritz (1978), "Strategische Interaktion im Verwaltungsgericht - eine soziolinguistische Analyse zum Kommunikationsverlauf im Verfahren zur Anerkennung als Wehrdienstverweigerer". In: Hoffmann-Riem,Wolfgang, Rottleuthner, Hubert, Schütze, Fritz, und Zielcke, Andreas (eds.), Interaktion vor Gericht. Baden-Baden: Nomos: 19-100; Schumann, Karl-Friedrich und Winter, Gerd (1975), "Die Beobachtung im Gerichtssaal". In: Blankenburg, Erhard (ed.), Empirische Rechtssoziologie. München: Piper: 77-95; Stamatis, Constantin M. (1995), Argumenter en droit. Une théorie critique de l´argumentation juridique. Paris: Publisud; Struck, Gerhard (1971), Topische Jurisprudenz. Argument und Gemeinplatz in der juristischen Arbeit. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.