Code
Das Gesetzesrecht hat zwei Seiten. Es sind die Seiten des Zeichens, von denen eine als Schrift sichtbar ist und die andere im Verständnis unsichtbar bleibt. Das Rechtszeichen ist die nicht selbst juristisch ausdrückbare (und deshalb „transzendentale“) Einheit dieser Form. Nur die eine Seite der Form wird bewusst gestaltet und wahrgenommen, die andere muss nicht in der Kommunikation wie im Bewusstsein jedes einzelnen Juristen begründet, gedeutet und kommentiert werden. Erkennbar ist nur der Paragraph im Gesetzblatt, das man aufschlagen kann, oder das Gericht im Gerichtssaal, wenn es sich zur Verkündung einer Entscheidung erhebt, oder die amtliche Sammlung in Buchform, in der die verkündete Entscheidung dann veröffentlicht wird. Die andere Seite der Form, die Bezugnahme auf die Rechtswelt und damit die Qualität, die einen Laut oder ein Papier von einem Zeichen unterscheiden – sie bleiben unsichtbar und ungreifbar. Dennoch sollen die zwei Seiten des Rechtszeichens einander zwingend zugeordnet sein. Nach der Doktrin ist das Gesetzbuch die Zuordnungsregel, und es heißt insofern nicht zufällig "code civil" und "code pénal" (Goodrich 1987: 65).
Der Code formiert Rechtssätze (Propositionen) nach den Formationsregeln der Jurisprudenz. Die Bedeutung eines Rechtssatzes manifestiert sich in anderen Sätzen. Den Code stellt man gewöhnlich als jene Regel vor, mit der Elemente zweier Bereiche einander zugeordnet werden (Eco 1991: 76ff.; Flusser 1996: 74ff.). Das ist einfach und nicht weiter interpretationsbedürftig, wenn es sich um die Zuordnung von Zahlen zu Temperaturen durch ein Thermometer handelt. Die Klarheit ändert sich, wenn Verhalten auf Sprache oder gar Sprache auf Sprache zugeordnet werden. Dann mag es zwar eine Vorstellung über die Zuordnungsart geben, aber die dabei verwendete Regel kann deshalb noch lange nicht in der Form eines “Immer wenn/dann”-Satzes formuliert werden. Fortlaufend schleichen sich Ausnahmen oder Fälle ein, die der Regel offenbar nicht entsprechen. Das führt dazu, dass eine formulierte Regel tatsächlich nie ganz und meist noch nicht einmal im Wesentlichen der tatsächlichen Zuordnungsweise entspricht. Kaum einmal wagt es jemand, den „Immer wenn”-Anspruch für den Rechtscode zu erheben, obwohl hier der Anspruch auf besondere Klarheit und Deutlichkeit für die Zuordnungsregeln herrscht.
Die Bedeutung des einzelnen Zeichens wird durch eine aus dem Code entnommene mögliche Interpretation wiedergegeben, die aus anderen Zeichen besteht (Goodrich 1987: 174ff). Die juristische Semantik beruht in ihrer äußeren Form auf der Bezugnahme von Zeichen auf Zeichen. Das zu kommentierende Zeichen wird auf ein anderes, möglicherweise besser verständliches oder scheinbar nicht mehr interpretationsbedürftiges Zeichen bezogen. Dieses andere Zeichen darf wechselnde Formen annehmen. Wenn man nach seiner Bedeutung fragt, erhält man Verweisungen innerhalb des Rechtscodes in Richtung auf alltagsähnliche Geschichten, den Fall. Für die einzelnen Stufen der Verweisung von Sätzen auf andere Sätze wird ein in Regeln gefasstes Programm benötigt. Diese syntaktisch-semantische Gesetzesform wird in der Jurisprudenz selbst entwickelt und heißt "Rechtsdogmatik" (Ballweg 1970: 116). Wenn solche Programme – wie meist – nicht wörtlich im Gesetz enthalten sind, werden sie durch Kommentare erzeugt. Programme sind Verknüpfungen von Zeichen, die normalerweise paarweise syntaktisch geordnet sind nach der Art: Wenn p, dann q. Nur gelegentlich haben sie die Form der juristischen Fiktion: Es sei p anstelle von q (Dubouchet 1990: 34). In jedem Fall handelt es sich um eine Abfolge, wobei sich die Bedeutung von p – als der Daten- oder Tatbestandsseite der Norm – immer auch umgangssprachlich wiedergeben lässt. Deshalb bleibt die Codierung oft unbemerkt, und das ist wichtig (Sobota 1991). Allenfalls fallen dem juristischen Publikum einige merkwürdige Ausdrücke auf der Zuordnungsseite auf, die durchgängige Ersetzung der Sprechweisen zeigt sich nach außen hin nur daran, dass in wichtigen Rechtsangelegenheiten anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben wird.
Der Zeichencharakter des Rechts tritt erst hervor, wenn ich eine Bedeutung nicht verstehe und darüber streite. Im Streit wird die Bedeutung des Zeichens durch eine dem "Wirklichen" nähere mögliche Fallgeschichte wiedergegeben, die selbst aus Zeichen besteht. Die Semantik als Lehre von der Bedeutung verlangt diese interpretierende Bewegung: Das nicht verstandene Zeichen muss auf ein anderes besser verständliches, scheinbar nicht mehr interpreta¬tionsbedürftiges Zeichen bezogen werden. Dieses andere Zeichen nimmt wechselnde Formen an. Die Syntaktik als Verknüpfungslehre zwischen Zeichen umfasst die Formen des möglichen Verweises und der internen Verkettung. Wenn man nach der Bedeutung eines Worts wie „Handlungsfreiheit" fragt, erhält man Zeichen zur Antwort, die den Zusam¬menhang einer Geschichte annehmen können. Die Bedeutung ist damit nicht eigentlich geklärt, auch wenn die Verbindung zweier Zeichen zu einer be¬stimmten Ordnung führt und den Eindruck erweckt, etwas Offenes sei geschlossen, etwas zuvor Fragliches nun mit einem klärenden Zusatz versehen. Die jeweils neuen Zeichen ordnen dem Ausdruck, nach dessen Bedeutung ge¬fragt ist, einen besonderen Inhalt zu.
Insofern organisiert der Code in Form des autoritativ für bedeutsam erklärten Textes (also des Gesetzbuchs) die weiteren Operationen innerhalb der Jurisprudenz. Er präsentiert die Zeichen, an die man sich syntaktisch anschließen muss, er gibt zu fragen auf, welche Bedeutung semantisch als bedeutsam erklärt worden ist, und er unterwirft pragmatisch alle diejenigen, die als „Adressaten“ mit ihm umgehen – und das tun selbst diejenigen, die ihn verändern.
Literatur:
Ottmar Ballweg (1970): Rechtswissenschaft und Jurisprudenz, Basel; Paul Dubouchet (1990), Sémiotique juridique. Introduction à une science du droit. Paris; Vilém Flusser (1996): Kommunikologie, Mannheim (Schriften, Bd. 4); Umberto Eco (1991): Semiotik. Entwurf einer Theorie der Zeichen, 2. Aufl. München (EA 1976); Peter Goodrich (1987): Legal Discourse. Studies in Linguistics, Rhetoric and Legal Analysis. Basingstoke; Katharina Sobota (1991): Sachlichkeit, , rhetorische Kunst der Juristen, Frankfurt a.M. u.a.
Ottmar Ballweg (1970): Rechtswissenschaft und Jurisprudenz, Basel; Paul Dubouchet (1990), Sémiotique juridique. Introduction à une science du droit. Paris; Vilém Flusser (1996): Kommunikologie, Mannheim (Schriften, Bd. 4); Umberto Eco (1991): Semiotik. Entwurf einer Theorie der Zeichen, 2. Aufl. München (EA 1976); Peter Goodrich (1987): Legal Discourse. Studies in Linguistics, Rhetoric and Legal Analysis. Basingstoke; Katharina Sobota (1991): Sachlichkeit, , rhetorische Kunst der Juristen, Frankfurt a.M. u.a.