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Dispositiv

Das empirisch praktizierte Recht bildet ein kollektives Netzwerk, in dem über die Verteilung der Werte von Recht und Unrecht entschieden wird. Das "Dispositiv" ist mit den soziologischen Institutionen der Justiz nicht identisch, es markiert den Übergang des idealen Zeichens in die Sphäre der praktizierten Justiz. Das Justizdispositiv macht die ideal nicht darstellbare Einheit von Recht und Unrecht zu einem gesellschaftlich dennoch wirksamen Instrument. Der Leviathan gibt der Machtform des Rechts Ausdruck. Der Staat verdankt seine Legitimation dem Leviathan und beruht im Prinzip auf einer Erklärung der Staatsbürger, die sich zusammenschließen und als unabhängig ansehen. Hinter die ideale, gesellschaftsvertragliche Einheit werden dann aber alle empirischen Machtmittel gesetzt. Über Recht wird im Gerichtssall entschieden, und diese Gerichtsentscheidungen (Urteile, Beschlüsse) gelten praktisch meist schlechthin als "das Recht".
Dispositiv nennt Foucault (1983, 105f) eine Diskursformation, in der Macht, Recht und Wahrheit verknüpft und Praktiken institutionalisiert sind, die menschliches Begehren (désir) und gesellschaftliche Not (urgence) befriedigen. Sex gilt Foucault (1978, 119f) als Beispiel eines solchen Dispositivs, die Justiz ist ein anderes (Foucault 1975). Im Falle der Justiz formt das Dispositiv die Gesamtheit der modernen rechtsstaatlichen Pflichten. Es gibt dem Rechtszeichen seinen aktuellen Inhalt. Zwar sind Macht, Recht und Wahrheit abstrakt zu unterscheiden, aber institutionell wirken sie zusammen. Macht schafft die Handlungsdisposition, Recht verpflichtet zur konkreten Aktion, und Wahrheit orientiert diese Pflichten mit der Folge, "daß wir von der Macht gezwungen werden, die Wahrheit zu produzieren; sie fordert es, sie braucht sie, um zu funktionieren: wir müssen die Wahrheit sagen, wir sind gezwungen oder dazu verurteilt, die Wahrheit zu bekennen oder sie zu finden" (Foucault 1978, 76). Rechtsregeln, Machtmechanismen und Wahrheitswirkungen vereinheitlichen sich im juristischen "Dreieck" (Foucault 1978, 75), in dem von einer Seite Handlungen befohlen, auf der anderen für diese Befehle Grenzen gesetzt und von einer dritten Seite Grenzen wie Befehle auf ihren wahren Inhalt nach der wirklichen Sachlage kontrolliert werden. Die Vernetzung der drei Diskurse des Rechts, der Macht und der Wahrheit führt dazu, daß in der modernen Jurisprudenz keiner mehr "rein" anzutreffen ist. Die Macht tritt rechtsförmig auf, nicht "blank", und das Machtinteresse im Recht ist darauf gerichtet, die Wahrheit zu finden. Wir müssen die Wahrheit sagen und sind "der Wahrheit unterworfen auch in dem Sinne, daß die Wahrheit das Gesetz macht, daß sie den wahren Diskurs produziert, der - zumindest teilweise - selbst Machtwirkungen bestimmt, übermittelt, vorantreibt" (Foucault 1978, 76).
Der Imperativ ist die Ausdrucksform der Machthaber. Rechtslehrer wie Jeremy Bentham sahen Imperative am Anfang des Rechts stehen. Auf Benthams Projekt des "Panopticons" gründet Foucault (1975) seine Theorie von der Umstellung der Strafen. Führten Körper- und Leibesstrafen zu Martern, so ersetzt der moderne Vollzug die Martern durch Zurichtungen der Disziplin. Die Macht des Panopticons besteht nicht darin, daß die Gefangenen gefoltert, sondern daß sie beobachtet werden. Der zentrale Wachturm in der Mitte ermöglicht jederzeit den allseitigen Einblick in die ringförmig an der Peripherie errichteten Gefangenengebäude, in denen sich nicht mehr die amorphe, dicht gedrängte, ruhelose Masse befindet, sondern in jeder Minute der Tagesablauf der Individuen kontrolliert wird. Während die Gefangenen immer mit einer Kontrolle rechnen müssen und keine Privatheit beanspruchen können, bleibt der Machthaber im zentralen Turm unsichtbar und darf wählen, wen er wie lange observiert (Foucault 1978, 256ff). Die Befolgung des Befehls muß nicht mehr durch ständige Gewaltwirkung und Marterung erzwungen werden, sondern sie erfolgt über die "Disziplinierung" der Individuen, die Gewalt einschließt, aber nicht zum augenfälligen Merkmal macht. Der Befehl ist seitdem das Scharnier zwischen Machtwillen und Rechtsform geblieben. Wer etwas will, befiehlt es, und wenn er von Rechts wegen als einer eingesetzt ist, der befehlen darf (sonst wäre er ein Narr), dann ist das, was er sagt, legitimer Rechtsbefehl. Carl Schmitt zitiert Bentham, wenn er die Maßnahme als Befehl im Einzelfall gegen das legale und (bloß) allgemeine Gesetz favorisiert (1932, 62ff), und der Rechtsphilosoph John Austin begründet die sprachanalytische Tradition mit der Definition: "If you express or intimate a wish that I shall do or forbear from some act, and if you will visit me with an evil in case I comply not with your wish, the expression or intimation of your wish is a command" (1954, 13).
Grenzziehung durch Recht heißt die juristische Aufgabe. Das gelehrte (prudentielle) Recht begrenzt den Befehl, der als Rechtszeichen gesetzt wird. Rechtsbefehle unterliegen Grenzen und sind nicht einfach ein Imperativ, sondern kontrollierte und begrenzte Regel. Ohne Inhalte zu untersuchen, läßt sich semiotisch bestimmen, daß allein der Begriff des Rechts (Hart 1961, 91ff) Grenzen setzt. Die juristische Kompetenz besteht in diesem Zusammenhang darin, die national und institutionell unterschiedlichen Grenzen zu kennen. Welche Grenzen gesetzt werden, kann universell heute im Rahmen der Menschenrechte als Weltrechtsprinzip bestimmt werden. Danach können Menschen zwar verhaftet werden, sie sollen aber innerhalb eines Tages einem Richter vorgeführt werden. Sie können von einem Richter zwar verurteilt werden, sollen aber vor dem Urteil angehört werden. Diese Anhörung muß zwar nicht zu einem bestimmten Ergebnis führen, sie soll aber in der Sprache des Angeklagten und unter möglicher Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erfolgen. Bis heute werden die Grenzen der Macht durch die Todesstrafe nicht überschritten, bis heute wird aufgrund von Meinungszensur bestraft, obwohl die französische Nationalversammlung - wie Gauchet (1991, 180) erläutert - bereits 1789 die Meinungs- und Äußerungsfreiheit als einziges Menschenrecht beschlossen hat. Aber es gibt allgemein anerkannte Grenzen, die den Vollzug der Todesstrafe hinausschieben und die Anwendung von "Zensur" heute verbal ächten, wenngleich nach wie vor zensiert wird. In der neuen diskurstheoretischen Rekonstruktion des Rechts durch Jürgen Habermas (1992) dienen die begrenzenden Wirkungen des umfassenden individuellen Rechtsschutzes, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Trenung von Staat und Gesellschaft als "Filter" für den Machtcode.
Der Wille zur Wahrheit gehört unauflöslich zum Rechtsdispositiv. Weder der Befehl noch seine Grenzen dürfen beliebig sein. Sie heißen dann "willkürlich" und fallen unter das anerkannte Willkürverbot. Insofern darf nicht mehr - wie in Schillers Wilhelm Tell- angeordnet werden, Hüte auf einer Stange zu grüßen (selbst wenn diese Pflicht begrenzt wäre), und eine Überschreitung von Grenzen, die festgestellt wird - eine Rechtsverletzung oder ein Delikt also -, muß auch wirklich Folgen nach sich ziehen. Befehl wie Begrenzung sollen "richtig" wirken. Die Richtigkeit der Norm wird in der gegenwärtigen Jurisprudenz über ein juristeninternes Begründungssystem gerechtfertigt, in dem eine Anzahl von Basisannahmen über straffreies Leben, öffentliche Wohlfahrt und private Lebensführung ausschlaggebend sind. Die Wahrheit der gezogenen Grenzen wird juristisch nach "Tatsachen" bestimmt. Diese Tatsachen werden aus den Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, den Parteierklärungen und dem Inhalt von Urkunden hergeleitet und in der Formulierung durch die Justiz als "Feststellungen" einem Urteil vorangestellt. Wegen der Herleitungs- und Formulierungsbedingungen im Verfahren klingt juristische Wahrheit zwar wie alltägliche, und Juristen bemühen sich, diesen Anschein zu verstärken, beide bedeuten aber dennoch nicht dasselbe (Somek und Forgó 1996, 143ff). Man gebraucht deshalb den Begriff der "forensischen Wahrheit", d.h. derjenigen Feststellungen, die nach den juristisch anerkannten Mitteln der Darlegung und des Beweises zum Gegenstand eines Urteils gemacht werden können. Die Wahrheit im Recht ist in hohem Maße fiktional (van de Kerchove und Ost 1992, 156f); sie unterscheidet sich von Recht und Macht nur in dem Sinne, daß Recht irritierbar bleiben soll. Das Ergebnis des Verfahrens darf nicht von Anfang an feststehen, sondern zum Justizdispositiv gehört die Möglichkeit, Ungewißheit zu kompensieren und Gewißheit nur durch die hier vorgesehenen Beweismittel zu erzielen. Verfahrensgrundsätze wie die Aufklärungs- und Inquisitionsmaxime zwingen den Rechtsstab zur Erforschung der privaten Lebensverhältnisse selbst dann, wenn die Betroffenen eine rechtsferne Regelung bevorzugen oder einem Rechtsbefehl nicht widersprechen. Die Anzeige wegen Vergewaltigung kann nicht zurückgenommen und das Verfahren werden, einen Diebstahl kann man nicht "rückgängig machen", indem man die Sache nachträglich kauft, und der polizeilichen Personenkontrolle muß man folgen, selbst wenn man nicht in Verdacht geraten ist. Der juristische Wille zur Wahrheit ist eng mit den einschlägigen Rechtsbegriffen verbunden.
Die Vernetzung von Macht, Wahrheit und Recht erfolgt seit Kant über eine kategorische Fassung des rechtlichen Imperativs. Das Justizdispositiv bündelt die Diskurse mit dem Ziel, einen Titel zu verschaffen. Der Titel ist idealiter ein Rechtsbefehl, der auf zutreffenden Voraussetzungen beruht (und insofern wahr ist), unter Heranziehung der einschlägigen Gesichtspunkte abgewogen (und insofern rechtmäßig) erscheint und dem alle Vernünftigen ihre Zustimmung nicht verweigern können, so daß er anerkannt ist. Der wahre und anerkannte Rechtssatz verliert (fast) den Befehlscharakter und wird seit dem kategorischen Imperativ Kants als notwendiger Ausdruck des humanen Willens gefaßt. Immanuel Kant hat die Rechtsqualität semiotisch umgestellt. Seit der Kritik der praktischen Urteilskraft erkennt man Recht nicht mehr am Inhalt des Rechtszeichens, sondern an der Form der Anerkennung, und auch diese Form muß von demjenigen, der sie formulieren soll, nach einem besonderen Satzbauplan selbst hergestellt werden. Im Prozeß der Formulierung erfährt er, was wirklich verpflichtend ist. Der kantische Gestus unbedingter Satzförmigkeit ist zum Markenzeichen der modernen Rechtsbegründung wie auch der Legitimation der gesellschaftlichen Macht geworden. Der Grundsatz lautet im Originaltext: "Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann" (Kant 1797, A 33). Das Prinzip fordert dazu auf, mindestens drei Sätze zu bilden: Der erste und schwierigste Satz formuliert die Maxime einer individuellen Handlung, der zweite - daran anschließend - den Inhalt von "jedermanns Freiheit", und der dritte besteht meist aus einer Serie von Sätzen, die den Bereich der individuellen und kollektiven Handlungsfreiheiten unter dem Gesichtspunkt vergleichen, ob die eine neben den gedachten anderen Handlungen bestehen kann. Die Satzfolge wie ihre Formulierung sind im Ansatz liberal. Es scheint immer möglich, daß die Handlung des einen mit der Freiheit der vielen nebeneinander bestehen kann (Lyotard 1983, 181). Das in der Bedeutung verschiebbare Rechtszeichen kennt keine material bestimmten höchsten Güter. Während rechtswissenschaftlich meist Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und dann eine Reihe weiterer besitzähnlicher Positionen als feststehende Rechtsgüter angesehen werden, setzt der Prüfstein des kategorischen Imperativs jede Position einem Vergleichstest aus, läßt andererseits auch keine Handlung ungeprüft. Nur aus dieser Operation des kommunikativen Vergleichs selbst kann sich dann die Rechtmäßigkeit ergeben (Habermas 1992, 591).
Erwähnte Literatur:
Austin, John (1954), The Province of Jurisprudence Determined. Ed. H.L.A. Hart. London: Weidenfeld and Nicolson; Foucault, Michel (1973), Moi, Pierre Rivière, ayant égorgé ma mère, ma sœur et ma frère ... Deutsch von W. H. Leube: Der Fall Rivière. Materialien zum Verhältnis von Psychiatrie und Strafjustiz. Frankfurt a.M. 1975: Suhrkamp; ders. (1975), Surveiller et Punir. La naissance de la prison. Deutsch v. W. Seittter. Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1976; ders. (1978), Dispositive der Macht. Über Sexualität, Wahrheit und Wissen. Berlin: Merve; ders. (1983), Der Wille zum Wissen. Sexualität und Wahrheit I. Deutsch von U. Raulff u. W. Seitter. Frankfurt a.M.: Suhrkamp (Paris 1976); Gauchet, Marcel (1991), La Révolution des droits de l´homme. Paris. Zit. nach der deutschen Übers. Hamburg: Rowohlt; Habermas, Jürgen (1992), Faktizität und Geltung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Hart, Herbert L.A (1961), The Concept of Law. Deutsch von A. v. Baeyer. Frankfurt a.M 1973: Suhrkamp; Kant, Immanuel (1797), Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Bd. IV: 307-499; Somek, Alexander und Forgó, Nikolaus (1996), Nachpositivistisches Rechtsdenken, Wien: Wiener Universitätsverlag; Van de Kerchove, M. und Ost, F. (1972), Le droit ou les paradoxes du jeu. Paris: Presses Universitaires de France.