• Schriftgröße
  • +
  • -

Geheimnis

In vormodernen Rechtsordnungen ist das Rechtszeichen von selbstverständlichen Geheimnissen umgeben. Es gehört der Religion wie der Aura des Herrschers an und offenbart sich wie der Glaube nur einem ausgewählten Kreis von Ehrbaren. Der Zugang zum Recht bleibt verhüllt, während Tabubereiche deutlich gekennzeichnet werden. Modernität hat der Rechtsdiskurs in dem Maße gewonnen, in dem jedenfalls der Rechtstext mit den wichtigsten rituellen Formeln öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Geschichte seiner Bekanntmachung reicht von der Offenbarung der jüdischen Gesetzestafeln über die Verlautbarung der römischen actiones bis zum aufklärerischen Gebot des preußischen Rechts, die Gesetze praktisch angemessen und klar zu halten, so dass eine Auslegung zu unterbleiben habe. Nur auf den ersten Blick ist auf diese Weise auch das Signifikat des Rechtszeichens bekannt gemacht und das Rechtsgeheimnis beseitigt worden.
Geht man davon aus, dass strukturell nur ein einziges Rechtszeichen mit transzendentaler Signifikation kommuniziert wird, so kann die Bedeutung eines Imperativs wie "Soyez justes" ohnehin nicht verstanden werden. Das Recht bleibt dann unverständlich. Gegen sein Gerechtigkeitsgeheimnis setzt die Moderne Textformen ein. Der veröffentlichte Rechtstext ? sei es in Form des Gesetzes, der Fallsammlung oder der Verordnungs- und Erlasslage ? scheint mitzuteilen, dass es mehrere, abzählbar viele Zeichenformationen gebe (Birmingham 1981), die man nur jeweils kennen müsse und dann befolgen oder verändern solle. Produktion und Verbreitung des Rechtswissens nähren diese Vermutung. Begleitet wird sie von dem aufklärerischen Anspruch, das Recht dürfe nicht geheimnisvoll sein, sondern müsse sich ? als vom Volk beschlossen, über Gerichte im Namen des Volkes verkündet und an alle Bürger gerichtet ? jedermann offenbaren.
Dieser Anspruch gehört auch zur verbreiteten Rechtsstaatsauffassung. Seine Verbreitung macht die Beobachtung fortbestehender und neu entstandener Geheimnisse des Rechts zu einer semiotischen Entdeckung. Rechtstheoretisch wird diese Entdeckung in die Figur des Paradoxes gefasst (Luhmann 1993, 309f). Es erscheint jedenfalls nach rechtsstaatlichem Anspruch paradox, dass die veröffentlichten Rechtstexte gerade wegen der Veröffentlichungsart unbekannt bleiben. Bürger ? jedenfalls die meisten von ihnen - lesen keine Gesetzblätter. Es erscheint paradox, dass die öffentlich vor Publikum verhandelten Rechtssachen in ihrem Ablauf unbekannt bleiben. Bürger ? jedenfalls die meisten von ihnen - besuchen keine Gerichtsverhandlungen. Ebenso paradox erscheint es, dass die von Gerichten öffentlich verkündeten Entscheidungen selbst den anwesenden und zuhörenden Juristen den Inhalt des Rechts nur ungenügend verdeutlichen. Größtmögliche Transparenz, ständige Präsenz und fortlaufende Publikation tradieren ein neuartiges Rechtsgeheimnis, das als nicht existent gilt, weil der Justizbetrieb öffentlich geworden ist. Dabei kann der verhüllte Charakter des Rechtsdiskurses im öffentlichen Akt der Verkündung am besten erkannt werden. Verkündet wird nur der sogenannte ?Tenor? einer Entscheidung. Er besteht in einer Anweisung an die Parteien und wurde grundsätzlich mündlich mitgeteilt (Forsthoff 1940, 6f). Die davon getrennten Gründe werden nicht mitverkündet, aber schriftlich bekannt gemacht. Begründet wird der Tenor unter Bezugnahme auf andere Texte, vorzugsweise des Gesetzes.
Das Signifikat des verkündeten Zeichens wird damit zu einer eigenen wiederum deutbaren Signifikantenkette. Was diese bedeutet, soll die wissenschaftliche Lehre in Fallvergleich, Kommentar und Doktrinbildung mitteilen. Deren Zeichenketten können aber nicht mehr verkündet, sondern nur im Rahmen der Disziplin empfangen und von Rechtskundigen konsentiert oder abgelehnt werden. Das ergibt sich nicht aus Vorschriften, sondern aus der Empirie des Zeichenprozesses selbst, der in seinem inneren, entscheidenden Bereich von auch wieder von ausdrücklich so genannten Geheimnissen durchsetzt ist: dem richterlichen Beratungsgeheimnis, dem anwaltlichen Mandatsgeheimnis, dem öffentlich-rechtlichen Datenschutz, dem gerichtlichen Persönlichkeitsschutz, dem Bank-, Steuer- oder Sozialgeheimnis. Wer ? ohne beteiligt zu sein ? Auskünfte über Beteiligte erhalten und auswerten will, trifft auf Geheimnisvorbehalte. Man erfährt nicht, was man wissen will, weil der Imperativ "Soyez justes" nicht mit einem bestimmten Inhalt versehen werden kann. Die Geheimnisse bewahren die Kommunikation unter den Mitgliedern eines Gerichts oder zwischen Anwalt und Mandant vor der Offenbarung, dass in der Empirie des Rechts möglicherweise nicht Rechtsregeln, sondern Zufallsgewinne eine Rolle spielen. Da mögen Vorurteile herrschen, da mag sogar getäuscht und gelogen werden. Sieht man das empirische Recht aus der Nähe, erkennt man je nach Perspektive nicht Gerechtigkeit, sondern Karriere, Intrige oder Überheblichkeit. Dementsprechend wird kontrolliert, wer näheren Zutritt zum inneren Geheimnis des Rechts erhält (Foucault 1971). Das sind traditionell immer nur wenige Personen, und diese sind selbst auch Juristen.
Erwähnte Literatur
Birmingham, Robert (1981), ?Recht als Syntax?. Zeitschrift für Semiotik 3: 197-206; Forsthoff, Ernst (1940), Recht und Sprache. Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik. Halle ; Foucault, Michel (1971), L´ordre du discours. Leçon inaugurale au Collège de France, prononcée le 2 décembre 1970. Paris ; Luhmann, Niklas (1993), Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt a.M.