Recht
Was ist Recht?
Gegenstand der Rechtssemiotik ist das Recht. Im Begriff des Rechts ist freilich umstritten, ob "Recht" sei, was die Leute darüber denken und meinen, oder was sich aus Texten interpretieren lasse oder schließlich etwas, das Meinung und Interpretation überschreite und offenbart, verkündet oder erkannt werden müsse. Der englische Rechtslehrer H.L.A. Hart (1961, 28) hat für eine Definition des Rechts die gleichen Probleme gesehen, die Augustin für den Begriff der Zeit so ausgedrückt hat: "Wenn mich niemand fragt, weiß ich´s. Wenn ich es aber einem erklären will, der mich fragt, weiß ich´s nicht." Recht könnte dann einfach das sein, was einer, dem ein Wissen darüber zugetraut wird, auf eine solche Frage trotz aller Unsicherheiten antwortet.
Recht ist - so sagen die Vertreter einer analytischen Rechtswissenschaft, zu denen Hart gehört - "Ordnung menschlichen Verhaltens", wobei die "Ordnung" im wissenschaftlichen Sinne erst dadurch hergestellt werde, daß ein System von Normen erkannt werde, "deren Einheit dadurch konstituiert wird, daß sie alle denselben Geltungsgrund haben" (Kelsen 1960, 32). Mit dieser von Hans Kelsen (1934) verbreiteten Auffassung von einer "Grundnorm", die allen anderen Rechtsnormen ihren Rechtscharakter verleiht, beginnt eine heftige Auseinandersetzung über den Inhalt des Rechts. Denn Kelsen hat die Wissenschaftlichkeit der Rechtslehre dadurch begründet, daß er Fragen nach dem Inhalt des Rechts allgemein und der Grundnorm im besonderen ausgespart hat. Das Recht ist nach Kelsens Auffassung immer eine Zwangsordnung in dem Sinne, daß sie auf bestimmte, für unerwünscht angesehene menschliche Verhaltensweisen mit einer Zwangsmaßnahme - einem Übel wie der Entziehung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder wirtschaftlichen Gütern - reagiere (Kelsen 1960, 34). Es sei aber nicht Aufgabe der Rechtswissenschaft, das Verhalten einerseits oder die Art der Übelszufügung andererseits zu bestimmen. "Es gibt kein menschliches Verhalten, das als solches, kraft seines Gehalts, ausgeschlossen wäre, Inhalt einer Rechtsnorm zu sein" (Kelsen 1960, 201), lautet der anstößige Ausgangspunkt für die von Kelsen "rein" genannte Rechtslehre, deren Aufgabe die Ableitung und Systematisierung aus einer gesetzten Grundnorm ist. Seitdem konzentriert sich ein wiederkehrendes Problem der analytischen Rechtswissenschaft in einem merkwürdigen Imperativ, den Hart diskutiert. Das ist "der Fall, wo der Bankräuber dem Angestellten sagt: ´Geld her oder ich schieße!`" (Hart 1961, 35). Dieser Aufforderung liegt auch eine Regel zugrunde, die auch zwingend wirkt, aber doch nicht als Recht gilt. Hart löst das Problem - wie in der analytischen Tradition üblich - mit einer Unterscheidung von Sprach- bzw. Normebenen: Von den ein Verhalten anbefehlenden Regeln sind jene Regeln zu unterscheiden, mit denen die Normsetzungsbefugnis begründet wird und die infolgedessen ausschließen, daß Befehle von Bankräubern befolgt werden müssen und es statt dessen gebieten, diese Befehlsgeber nach dem Tatbestand des Raubs zu bestrafen.
Alle analytischen Lehren in der Rechtswissenschaft haben sich seitdem mit dem als metaphysisch geltenden Postulat auseinanderzusetzen, daß Gegenstand der Rechtswissenschaft in erster Linie die inhaltliche Legitimation eines Systems von Normen sei. Insbesondere die deutsche Rechtswissenschaft hat nach wie vor den modernen Sonderfall zu bearbeiten, daß ein Räuber und Mörder "Führer" und oberster Normsetzer geworden ist. Die deutsche Rechtspraxis hatte nach 1989 über weitere historische Fälle ("Mauerschützen") zu entscheiden, in denen das Gebot zu töten von den im Sinne Harts nach sekundären Rechtsregeln legalisierten Instanzen gesetzt worden ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof (in Strafsachen Bd. 39, 15f) eine alte, von dem ersten sozialdemokratischen Justizminister und Rechtsphilosophen Gustav Radbruch stammende Formel zitiert, wonach staatliche Normen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtlich seien, wenn "die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt" würden. Diese sogenannte "Radbruchsche Formel" bezeichnet die Schnittstelle zwischen geltendem Recht und einer Rechtswissenschaft, deren erste Aufgabe die Legitimation der Geltungsgrundlagen ist. Richtiges Recht kann danach nicht jeder im Einzelfall für sich bestimmen, so daß auch kein einziger Rechtssatz einfach vor dem Horizont einer etwa naturrechtlich vorausgesetzten Richtigkeit überprüft werden kann. Richtigkeit verlangt eine Abstimmung zwischen den positiven Rechtsregeln unter den dazu berufenen Rechtsgelehrten und ergibt sich deshalb nicht einfach aus dem Votum der Laien. Die alte Differenz zwischen positivem Recht einerseits und "Naturrecht" andererseits ist in eine wissenschaftliche Perspektive übergegangen, in der dem Prozeß der Kommunikation über Recht und dem dabei gefundenen Konsens die gesamte Aufmerksamkeit gilt. Aus dieser kommunikationsorientierten Perspektive ergeben sich die semiotischen Aspekte der Rechtswissenschaft.
Literatur zum Weiterlesen
Herbert H.L.A Hart, (1961), The Concept of Law.
Hans Kelsen, Was ist Gerechtigkeit?
Hans Kelsen (1960), Reine Rechtslehre.
Wolfgang Naucke (2000), Rechtsphilosophische Grundbegriffe.
Herbert H.L.A Hart, (1961), The Concept of Law.
Hans Kelsen, Was ist Gerechtigkeit?
Hans Kelsen (1960), Reine Rechtslehre.
Wolfgang Naucke (2000), Rechtsphilosophische Grundbegriffe.