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Rechtszeichen

Das Recht ist nie präsent, es verweist immer auf etwas anderes und erschließt sich aus Differenzen, selbst wenn es spontan einleuchtet und es keine Alternative zu einer bestimmten Lösung zu geben scheint. Es finden immer Verschiebungen statt, und wenn „Verschiebungen“ stattfinden, heißt das: Es müsste vorher einen ursprünglichen, wahren Platz für das Verschobene gegeben haben. Das wird mit dem Begriff des Rechtszeichens behauptet. Es besetzt einen imaginären Platz über – vielleicht aber auch: neben, unter, zwischen – allen juristischen Zeichenketten und bündelt alle einzelnen Signifikanten affektiv.
Der Semiotiker Josef Simon erläutert den Ausdruck „Rechtszeichen“ mit dem Hinweis darauf, dass alles, was als Person, als Ding oder als Handlung bestimmter Art verstanden werde, zugleich auch als Rechtszeichen verstanden werde, was Affekte in solchen Beziehungen wegen der Beanspruchung von Rechten hervorrufe. Das Rechtszeichen gilt in der philosophischen Interpretation von Thomas Sören Hoffmann als das Unverfügbare in der Rechtsidee, und Jean-François Lyotard steigert das Rätsel mit der These, das Gefühl für derart Unverfügbares sei ein Satz, der aber nicht artikuliert werden könne und als phônè énarthros dem logos gegenüberstehe. Es gibt – das ist dann die hier vertretene rechtssemiotische These – ein unverfügbares, nicht artikuliertes und auch gar nicht im Gehalt formulierbares theoretisches, aber auch eminent praktisches Rechtsgefühl, das nicht fachjuristischer Art ist, der fachlichen Jurisprudenz meist skeptisch bis feindlich gegenübersteht, sie aber antreibt, verändert, fundiert und unterminiert. Das theoretische Rechtszeichen hat insofern höchst praktische Wirkungen.
Es bezeichnet für jemanden gegenüber jemand anderem jene freie Handlung, die als einzige die Handlungen aller anderen als ebenfalls frei respektiert und deshalb zu tolerieren ist. So lautet jedenfalls die Formation des Rechtszeichens, seit Immanuel Kant die Frage „Was ist Recht?“ gestellt hat (Kant 1797, A 31) und Juristen die Regeln des Rechts auf eine kantische Grundposition beziehen (Alexy 1995, 127). Mit dem Anspruch prinzipiell umfassender Gerechtigkeit transzendiert das Rechtszeichen die Rechtswissenschaft, denn es bezeichnet, welches allgemeine oder individuelle Begehren überhaupt den Titel „Recht“ in Anspruch nehmen kann. Das kann rechtswissenschaftlich nicht mehr bezeichnet werden. Durch diese Unmöglichkeit werden die semiotischen Aspekte der Rechtswissenschaft erst eröffnet. Kant hat das ideale Rechtszeichen dem Unvermögen der „Rechtsgelehrten“ gegenübergestellt, die wohl angeben könnten, „was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben“, aber über kein Kriterium dafür verfügten, woran man überhaupt Recht erkennen könne. Daran schließt sich die berühmte Schmähung an: „Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus’ Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat“ (1797: A 32f). Obwohl die Berufung auf Kant in der Rechtsphilosophie allgemein verbreitet ist, hat sich die Einsicht in den fragmentarischen Charakter des empirischen Rechts nicht verbreitet. Vielmehr wird den empirischen Rechtszwecken „Hirn eingeflößt durch Positivie¬rung“ (Naucke 1996: 198). Dann sieht man nicht mehr, daß der Kopf hölzern und leer ist. Gefüllt wird er semiotisch durch eine Metapher, die Lyotard in seiner Kant¬lektüre (1986, 31ff) „Archipel“ nennt. Wer sagen soll, was Recht sei, müsse Übergänge zwischen der Diskursart auf der einen Seite und derjenigen auf der anderen Seite finden, indem er an einem Gegenstand den „Übergang“ veranschauliche. „Dieser Gegenstand könnte nur ein Symbol sein. Sagen wir: ein Archipel. Jede der Diskursarten wäre gleichsam eine Insel; das Urteilsvermögen wäre, zumindest teilweise, gleichsam ein Reeder oder Admiral, der von einer Insel zur anderen Expeditionen ausschickte mit dem Ziel, auf der einen darzustellen, was auf der anderen gefunden ... wurde und der ersteren als ‘Als-ob-Anschauung’ zu ihrer Validierung dienen könnte“ (Lyotard 1987, 218f).
Die Schwierigkeiten, das Rechtszeichen auch nur zu umschreiben, beruhen darauf, dass es im Rechtsstreit nicht formuliert werden kann; und doch unterstellt etwa Lyotard eine richtende, zuteilende und urteilende Instanz für Rechtszeichen, den Richter. Diese Instanz stellt die Einheit zwischen der gesetzlichen Bezeichnung und dem im Streit Bezweckten bzw. Bezeichneten her. Daneben kann es keinen besonderen Ober-Rechtssatz als Zeichen geben.
Erwähnte Literatur:
Alexy, Robert (1995): Recht, Vernunft, Diskurs. Studien zur Rechtsphilosophie. Frankfurt a.M; Kant, Immanuel (1797): Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt Bd. IV: 307-499; Lyotard, Jean-François (1986): L´enthousiasme. La critique kantienne de l´histoire. Paris; Lyotard, Jean-François (1987), “Judicieux dans le différend”. In: Jacques Derrida u.a., La Faculté de Juger. Paris: 195-236; Naucke, Wolfgang (1996), Kants Kritik der empirischen Rechtslehre. Stuttgart; Simon, Josef: Zeichen