Rechtszeichen
Das Recht ist nie präsent, es verweist immer auf etwas anderes und erschließt sich aus Differenzen, selbst wenn es spontan einleuchtet und es keine Alternative zu einer bestimmten Lösung zu geben scheint. Es finden immer Verschiebungen statt, und wenn ?Verschiebungen? stattfinden, heißt das: Es müsste vorher einen ursprünglichen, wahren Platz für das Verschobene gegeben haben. Das wird mit dem Begriff des Rechtszeichens behauptet. Es besetzt einen imaginären Platz über ? vielleicht aber auch: neben, unter, zwischen ? allen juristischen Zeichenketten und bündelt alle einzelnen Signifikanten affektiv.
Der Semiotiker Josef Simon (1989) erläutert den Ausdruck ?Rechtszeichen? mit dem Hinweis darauf, dass alles, was als Person, als Ding oder als Handlung bestimmter Art verstanden werde, zugleich auch als Rechtszeichen verstanden werde, was Affekte in solchen Beziehungen wegen der Beanspruchung von Rechten hervorrufe. Das Rechtszeichen gilt in der philosophischen Tradition Simons für Tilmann Borsche als Zeichen der Form: ?Wenn dies so uns so ist, dann kann bzw. soll oder darf nicht so und so gehandelt werden? (Borsche 1995: 251), während Thomas Sören Hoffmann das ?synthetische Ganze? hervorhebt, das Phänomen wie Referent bilde (Hoffmann 1997: 97). Dunkel bleibt in diesem Zusammenhang das Wirken eines solchen Rechtszeichens wie auch die Frage, ob es sich dabei selbst um ein synthetisches Ganzes oder eher um Zeichenketten handelt (was Hoffmann nahelegt). Jean-François Lyotard macht das Unartikulierbare zum Programm: Der Widerstreit, den das praktische Recht nur als "litige" in ein besonderes Satzregime zwinge, sei ein Satz, der aber nicht artikuliert werden könne und als phônè énarthros dem logos gegenüberstehe (Lyotard 2004: 46f). "Affekt-Satz" nennt Lyotard das Zeichen des Widerstreits. Im Anschluss an Lyotard soll insofern behauptet werden: Es gibt ein unverfügbares, nicht artikuliertes und auch gar nicht symbolisch formulierbares Rechtsgefühl, das nicht fachjuristischer Art ist, der fachlichen Jurisprudenz meist skeptisch bis feindlich gegenübersteht, sie aber antreibt, verändert, fundiert und unterminiert. Im Sinne von Peirce hat dieses Zeichen die ?Qualität eines totalen Gefühls? (Peirce, Lowell Lecture, 159), es ist (theoretisch) ein Zeichen und hat (praktisch) politische Wirkungen.
Als Gefühl ist das Rechtszeichen ikonisch, es veranlasst ? ausgehend von einem Fall (der erlebt wird und sich konkret ereignet) ? zum Nachdenken mit Hilfe einer Interpretation, die zu einem Rechtsgedanken führt. Diese abstrakte Formel muss man in unterschiedlichen Bewegungen konkretisieren: von Protest, Zorn und Empörung über die Ungerechtigkeit auf der einen Seite zu Rechtfertigung und Legitimation angenommener Gerechtigkeit auf der anderen. Auf der einen Seite stehen Fall, konkretes Denken und Entschiedenheit, auf der anderen Verallgemeinerung, Abstraktion und abwägende Vorläufigkeit. Das kann hier nur im Umriss verdeutlicht werden. Die negative und in diesem Sinne auch dekonstruktive Bewegung enthält eine ?Aufkündigung? (Derrida: suspension), der Protest ist die Absage an Zustände, unter denen jemand leidet. Die Anklage einer Ungerechtigkeit befragt eine Tatsache gegen ihren manifesten Sinn und benutzt dafür plakative Wortformeln. Der Gerechtigkeit nähert man sich von ihrer anderen Seite, von der des Ausgeschlossenen, indem man ?konkrete Ungerechtigkeiten denunziert, solche Ungerechtigkeiten, die dort geschehen und deren Wirkungen besonders sinnfällig sind, wo das gute und ruhige Gewissen dogmatisch bei dieser oder jener überkommenen Bestimmung der Gerechtigkeit stehenbleibt? (Derrida 1991: 41). Die andere Bewegung der Verallgemeinerung, Abstraktion und abwägenden Vorläufigkeit bleibt der gepflegten Semantik vorbehalten, mit der ein Dritter aufgefordert ist, jene Freiheit zu formulieren, die modern Respekt (Autorität) wie Toleranz einschließt; abstrakt: Das Rechtszeichen bezeichnet für jemanden gegenüber jemand anderem jene freie Handlung, die als einzige die Handlungen aller anderen als ebenfalls frei respektiert und deshalb zu tolerieren ist. So lautet jedenfalls die Formation des Rechtszeichens, seit Immanuel Kant die Frage ?Was ist Recht?? gestellt hat (Kant 1797, A 31) und Juristen die Regeln des Rechts auf eine kantische Grundposition beziehen (Alexy 1995, 127). Mit dem Anspruch prinzipiell umfassender Gerechtigkeit transzendiert das Rechtszeichen die Rechtswissenschaft, denn es bezeichnet, welches allgemeine oder individuelle Begehren überhaupt den Titel ?Recht? in Anspruch nehmen kann. Das kann rechtswissenschaftlich nicht mehr bezeichnet werden. Durch diese Unmöglichkeit werden die semiotischen Aspekte der Rechtswissenschaft erst eröffnet. Kant hat das ideale Rechtszeichen dem Unvermögen der ?Rechtsgelehrten? gegenübergestellt, die wohl angeben könnten, ?was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben?, aber über kein Kriterium dafür verfügten, woran man überhaupt Recht erkennen könne. Daran schließt sich die berühmte Schmähung an: ?Eine bloß empirische Rechtslehre ist (wie der hölzerne Kopf in Phädrus? Fabel) ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat? (1797: A 32f). Obwohl die Berufung auf Kant in der Rechtsphilosophie allgemein verbreitet ist, hat sich die Einsicht in den fragmentarischen Charakter des empirischen Rechts nicht verbreitet. Vielmehr wird den empirischen Rechtszwecken ?Hirn eingeflößt durch Positivierung? (Naucke 1996: 198).
Die Schwierigkeiten, das Rechtszeichen auch nur zu umschreiben, beruhen darauf, dass es im Rechtsstreit nicht formuliert werden kann; und doch unterstellt etwa Lyotard eine richtende, zuteilende und urteilende Instanz für Rechtszeichen, den Richter. Diese Instanz stellt die Einheit zwischen der gesetzlichen Bezeichnung und dem im Streit Bezweckten bzw. Bezeichneten her. Daneben kann es keinen besonderen Ober-Rechtssatz als Zeichen geben.
Erwähnte Literatur:
Alexy, Robert (1995): Recht, Vernunft, Diskurs. Studien zur Rechtsphilosophie. Frankfurt a.M; Borsche, Tilman: ?Rechtszeichen?. In: Simon, J. (Hrg.):, Distanz im Verstehen. Zeichen und Interpretation II, Frankfurt 1995, 239 - 259; Derrida, Jacques (1991): Gesetzeskraft. Der ?mystische Grund der Autorität?, (Orig.: Force of Law, 1990), dt.: Frankfurt a.M.; Hoffmann, Thomas Sören (1997): ?Jurisfiktion?. In: Simon, J. (Hrg.):, Orientierung in Zeichen. Zeichen und Interpretation III, Frankfurt 1997, 80 - 106; Kant, Immanuel (1797): Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt Bd. IV: 307-499; Lyotard, Jean-François (2004): ?Der Affekt-Satz?. In: ders., Das Elend in der Philosophie Paris 2000, hier zitiert nach der dt. Übersetzung, Wien 2004, S. 41-49; Naucke, Wolfgang (1996), Kants Kritik der empirischen Rechtslehre. Stuttgart; Peirce, Charles Sanders: Lowell-Lecture von 1903. Teil 2 des 3. Entwurfs der Dritten Vorlesung (MS 465, 1903). In: ders.: Semiotische Schriften Bd. 2, hrg. v. C. J. Kloesel und H. Pape, Frankfurt 2000, 146 ff.; Simon, Josef (1989): Philosophie des Zeichens. Berlin, New York.
Alexy, Robert (1995): Recht, Vernunft, Diskurs. Studien zur Rechtsphilosophie. Frankfurt a.M; Borsche, Tilman: ?Rechtszeichen?. In: Simon, J. (Hrg.):, Distanz im Verstehen. Zeichen und Interpretation II, Frankfurt 1995, 239 - 259; Derrida, Jacques (1991): Gesetzeskraft. Der ?mystische Grund der Autorität?, (Orig.: Force of Law, 1990), dt.: Frankfurt a.M.; Hoffmann, Thomas Sören (1997): ?Jurisfiktion?. In: Simon, J. (Hrg.):, Orientierung in Zeichen. Zeichen und Interpretation III, Frankfurt 1997, 80 - 106; Kant, Immanuel (1797): Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt Bd. IV: 307-499; Lyotard, Jean-François (2004): ?Der Affekt-Satz?. In: ders., Das Elend in der Philosophie Paris 2000, hier zitiert nach der dt. Übersetzung, Wien 2004, S. 41-49; Naucke, Wolfgang (1996), Kants Kritik der empirischen Rechtslehre. Stuttgart; Peirce, Charles Sanders: Lowell-Lecture von 1903. Teil 2 des 3. Entwurfs der Dritten Vorlesung (MS 465, 1903). In: ders.: Semiotische Schriften Bd. 2, hrg. v. C. J. Kloesel und H. Pape, Frankfurt 2000, 146 ff.; Simon, Josef (1989): Philosophie des Zeichens. Berlin, New York.