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Lehrveranstaltungen

Rechtssoziologie: Texte und Themen

Beginn am Mo., 24.10.2011, bis zum 6.2.2012 wöchentlich montags 14-16 h.


I. Theoretische Rechtssoziologie (November 2011)

1. Eugen Ehrlich: „Soziologie und Jurisprudenz“ (1906), in: ders., Gesetz und lebendes Recht, S. 24-47 (Schriften zur Rechtssoziologie bei Duncker & Humblot).

2. Max Weber: Rechtssoziologie § 8: Die formalen Qualitäten des modernen Rechts, in: ders.: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, S. 503-513 (Mohr).

3. Niklas Luhmann: Ausdifferenzierung, konditionale Programmierung, Positivierung (Abschnitt IV der Rechtssoziologie)

4. Niklas Luhmann: „Gerichtsverfahren“, in: ders., Legitimation durch Verfahren (1969), S. 55 – 136 (stw).


II. Soziologie des Juristenberufs (Dezember 2011)

Bernd Rüthers: Die Wende-Experten. Zur Ideologieanfälligkeit geistiger Berufe am Beispiel der Juristen, München 1995.


III. Empirische Untersuchungen, insbes. des gerichtlichen Verfahrens (Januar 2012)

1. Gerhard Hanak, Stehr, J. und Steinert, H. (1989), Ärgernisse und Lebenskatastrophen. Über den alltäglichen Umgang mit Kriminalität. Bielefeld: AJZ. (insbes. Kap. II: Verlierer- und Siegergeschichten, s. 33 – 72).

2. Rüdiger Lautmann: Justiz – die stille Gewalt (1971) a) Kap III und IV Fakten I und II. S. 49-80 b) Kap. V und VI Normen I und II, S. 81-142

3. Peter Stegmaier: Wissen, was Recht ist. Richterliche Rechtspraxis aus wissenssoziologisch-ethnografischer Sicht. Wiesbaden 2009, insbes. Kap. 4: Richten in Interaktion - Ethnografische Beobachtungen richterlicher Beratungen

4. Urs Egli: Vergleichsdruck im Zivilprozess. Eine rechtstatsächliche Untersuchung. Berlin 1996, 5. Abschnitt: formen und Wirkungen von Vergleichsdruck, S. 70 – 130 (Schriften zur Rechtssoziologie bei Duncker & Humblot).

5. Thomas Scheffer: “Die Karriere rechtswirksamer Aussagen. Ansatzpunkte einer historiographischen Diskursanalyse der Gerichtsverhandlung” ZfRSoz 2003, 151-182.

Für eine Seminarleistung wird ein eigener mündlicher Beitrag („Impuls“) erwartet. Die schriftliche Arbeit soll ca. 15 Seiten umfassen, mit Literaturverzeichnis und Anmerkungen versehen sein und muss bis zum 31.3.2012 im Sekretariat von Prof. Neumann (Juridicum, 5. Stock, Zi. 501) abgegeben oder mir in die Burgstr. 11 i, 60316 Frankfurt übersandt werden. Die Ausarbeitung soll (1.). den Text in eigenen Worten (nicht in Zitatenauswahl!) referieren, (2.) dessen juristische Bedeutung herausarbeiten, (3.) den systematischen Zusammenhang für eine Rechtssoziologie herstellen und (4.) eine Kritik versuchen.

Zu drei Klassikern der Rechtssoziologie

Ein wissenschaftliches Fach Rechtssoziologie konnte theoretisch erst in dem Moment entstehen, in dem die Beobachtung tatsächlichen Verhaltens von den Vorschriften idealen Sollens unterschieden wurde. Das geschieht mit Kant und Hegel, die selbst keine Soziologie kennen, auf die sich Soziologen heute aber rückbeziehen. Nach rechtssoziologischen Beobachtungen von Karl Marx, Friedrich Engels oder Emile Durkheim beginnt das Fach erst mit dem Wiener Zivilrechtslehrer Eugen Ehrlich (1862-1922) eine eigenständige Forschungsrichtung auszubilden. Ehrlich führte im Jahre 1906 die rechtssoziologische Fragestellung (unter dem Titel „Soziologie und Jurisprudenz“) so ein:

Ein Beispiel soll ... zeigen, was ich meine. Das Familienrecht des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches ist bekanntlich streng individualistisch. ... Die Frau steht dem Mann und die Kinder stehen den Eltern im allgemeinen selbständig gegenüber, fast als ob sie einander fremd wären. Das Kind kann eigenes Vermögen haben und verfügt dann darüber ebenso frei wie die Eltern über das ihrige; jedes Einkommen des Kindes kommt dem Kinde selbst und nicht den Eltern zugute. Das Kind hat volles Selbstbestimmungsrecht und kann auch seine Arbeitskraft mit voller Freiheit für sich selbst verwerten. Nur solange das Kind minderjährig ist, steht es unter väterlicher Gewalt; aber der Vater ist nicht vielmehr als ein Vormund: seine Aufgabe besteht ausschließlich in der Vorsorge, dass das Kind sich nicht durch Unerfahrenheit, Leichtsinn oder Schwäche schädige. Nur in diesem Sinne kann der Vater über das Vermögen, Arbeitskraft, das Schicksal des Kindes bestimmen; selbst dabei wird er noch von dem Obervormundschaftsgericht beaufsichtigt, das auch über die Beschwerde des Kindes gegen den Vater entscheidet.

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Aber in der Bukowina, die ja zu Österreich gehört und wo doch das Bürgerliche Gesetzbuch ganz so wie in anderen Teilen Österreichs gilt, ist es mit der väterlichen Gewalt bitterer Ernst. Der rumänische Bauer, vielleicht der einzige echte Römer, der sich bis in unsere Zeit erhalten hat, kennt eine patria potestas, die den Kenner das alten römischen Rechtes ganz eigentümlich anheimelt. Da gehören die Kinder wirklich noch dem Vater, wenn auch nicht ihr ganzes Leben lang, so doch bis zu der im vierundzwanzigsten Jahre eintretenden Volljährigkeit, zwar nicht so unbeschränkt wie einst in Rom, immerhin aber noch mit ihrem Leib, mit ihrem Vermögen, mit ihrer Arbeitskraft. Nicht nur solange sie beim Vater zuhause sind, sondern auch in der Fremde. Ist solch ein Hauskind im Dienst, so erscheint in jedem Monat pünktlich der Vater oder auch die Mutter beim Dienstherrn und trägt den Dienstlohn ruhig nach Hause. Ebenso frei verfügen die Eltern über das Vermögen des Kindes und über das Vermögen von dem Vermögen. Fragt man, warum die Kindes sich das ruhig gefallen lassen, so erhält man die Antwort, dass ein Widerstand etwas Unerhörtes wäre.

Dementsprechend unterscheidet Ehrlich das staatliche Recht (nämlich die Organisationsnormen, die in Gesetzbüchern stehen), das Juristenrecht (jene Rechtssätze, die in Fakultäten und Gerichten aus den Gesetzessätzen entstehen) und das sog. „lebende Recht“ - also das, was Menschen tatsächlich tun. Verbunden ist damit eine juristische Empfehlung: Gesetzgeber wie Juristen mögen sich daran orientieren, was die Menschen tatsächlich tun. Gleichzeitig wird von Interesse, was tatsächlich geschieht und in diesem Sinne „Rechtstatsache“ ist. Die Rechtstatsachenforschung nimmt ihren Ausgang von Eugen Ehrlich, der selbst vier wesentliche Gesichtspunkte beannt hat, die das Leben das Rechts strukturieren. In Ehrlichs Verständnis sind das die Tatsachen, an die Menschen Regeln und damit ihr Verhalten in Organsistionen anknüpfen. "Diese Tatsachen, anscheinend sehr verschiedenartig, lassen sich doch auf einige wenige zurückführen. Das sind. ... folgende: die Übung, die Herrschaft, der Besitz, die Willenserklärung." Übung bedeutet: wie es bisher gehalten wurde, soll in Zukunft die Norm abgeben (Ehrlich: Grundlegung einer Soziologie des Rechts, 69), "Herrschaft" ist die andere Seite der Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit des Beherrschten (74) und setzt "einen gewissen Seelenzustand des Beherrschten voraus, ein geistiges Sicheingliedern und Sicheinfügen in die Herrschaftsverfassung". Besitz ist - einem geläufigen juristischen Verständns folgend - die Möglichkeit faktischer Verfügung über die Sache und reicht so weit, als man erfahrungsgemäß unsern Herrschaftswillen gewöhnlich respektiert. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des wirklichen Lebens ...." Schließlich unterscheidet Ehrlich vier Stufen der in Verträge mündenden Willenserklärungen: den Barvertrag, den Schuldvertrag, den Haftungsvertrag und den Kreditvertrag. "Sobald sich an den Besitzübergang Zusagen schließen und an diese die Schuld knüpft, begründet der Vertrag neben dem Besitzaustausch auch eine Schuld und tritt so als selbständige Tatsache des Rechts ein. ...ein Blick auf das moderne Leben zeigt, dass .. Verträge deswegen klagbar geworden sind, weil sie im Leben in der Regel gehalten werden."

Bei Max Weber (1864-1920) erreicht die Rechtssoziologie dann wirklichen Theoriestatus. Seine Rechtssoziologie ist „Teil einer universell orientierten Gesellschaftslehre, mit der die großen Evolutionstheorien des 19. Jahrhunderts zu einem Ende kommen“ (H. Rottleuthner, Einführung in die Rechtssoziologie, Darmstadt 1987, S. 22). Weber definiert seine Forschungsabsicht für eine Rechtssoziologie 1913 (in: Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl. 1976, S. 395) so:

Uns kommt es an auf Maß und Art der Rationalität des Rechts, vor allem natürlich: des ökonomisch relevanten Rechts (des heutigen „Privatrechts“). Ein Recht kann in sehr verschiedenem Sinne „rational“ sein, je nachdem welche Richtungen der Rationalisierung die Entfaltung des Rechtsdenkens einschlägt. Zunächst: im Sinne der (scheinbar) elementarsten Denkmanipulation: des G e n e r a l i s i e r e n s, was in diesem Fall bedeutet: der Reduktion der für die Entscheidung des Einzelfalls maßgebenden Gründe auf eine oder mehrere „Prinzipien“: diese sind die „Rechtssätze“. Diese Reduktion ist normalerweise bedingt durch eine vorhergehende oder gleichzeitige Analyse des Tatbestandes auf diejenigen letzten Bestandteile hin, welche für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommen. Und umgekehrt wirkt die Herausläuterung immer weiterer „Rechtssätze“ wieder auf die Abgrenzung der einzelnen, möglicherweise relevanten Merkmale der Tatbestände zurück: sie beruht auf K a s u i s t i k und fördert sie ihrerseits. Allein keineswegs jede entwickelte Kasuistik verläuft in der Richtung oder parallel mit der Entwicklung von logisch hoch sublimierten „Rechtssätzen“. Vielmehr gibt es auch auf dem Boden bloßen parataktischen und anschaulichen Assoziierens: der „Analogie“ sehr umfassende Rechtskasuistiken“. Hand in Hand mit der analytischen Gewinnung von „Rechtssätzen“ aus den Einzelfällen geht bei uns die synthetische Arbeit der „juristischen Konstruktion“ von „Rechtsverhältnissen“ und „Rechtsinstituten“ einher, das heißt: die Feststellung, was in einem in typischer Art verlaufenden Gemeinschafts- oder Einverständnishandeln rechtlich relevant sei und in welcher logisch widerspruchslosen Weise diese relevanten Bestandteile als rechtlich geordnet, also als „Rechtsverhältnis“, zu denken seien.

Die damit bezeichnete Rationalität ist formal-rationaler Art. Sie bezeichnet bei Weber die höchste Rationalitätsstufe, die Recht gewinnen kann und soll als fachlich ausdifferenziertes, deduktiv formuliertes, systematisches Normengefüge (vgl. Rottleuthner, S. 23). Mit Weber ist es erstmals möglich, die Legalität eines Rechtszustandes fachlich zu bestimmen und von ihrer Legitimität zu unterscheiden. Das „Gelten einer Ordnung“ soll nämlich mehr bedeuten als eine „bloße durch Sitte oder Interessenlage bedingte Regelmäßigkeit“ (§ 5 der soziologischen Grundbegriffe in „Wirtschaft und Gesellschaft, als Sonderausgabe erschienen: Tübingen 1984, S. 54f.), es ist an einem „Geltensollen“ orientiert. Eine legitime Gesetzesordnung soll gelten in dem Sinne, dass sie Vorbild ist.

Nach Max Weber erfährt die Rechtssoziologie durch Niklas Luhmann eine besondere Prägung. In der Kommunikation als sozialem System (siehe das Stichwort "System" im Begriffsregister der Rechtsssemiotik) werden die Verschiedenheiten der psychischen Systeme (= Personbewusstsein) unwichtig, weil sich eine dritte, davon unabhängige Selektion etabliert, die psychische Systeme erst lernen müssen. Sie lernen, dass die von ihnen getroffene Auswahl möglich, aber nicht wirklich ist, dass man auch anders handeln und verstehen, dass man entweder annehmen oder ablehnen kann und schließlich: dass sich alles personale Denken auf diese soziale Praxis einstellen muss. Die Kommunikation bildet ein eigenes soziales System aus, das sich aus der Reihenfolge der Beiträge, der Ausdifferenzierung eines Themas und dem Anschlusszwang wie den Anschlussmöglichkeiten für weitere Beiträge herausbildet. Konsequenzen zieht Luhmann dafür etwa für seine These über „Legitimation durch Verfahren“ (1969):

S. 41: “Wichtigstes Merkmal eines Systems ist ein Verhältnis zur Komplexität der Welt. Unter Komplexität ist die Gesamtheit der Möglichkeiten zu verstehen, die sich für das faktische Erleben abzeichnen - sei es in der Welt (Weltkomplexität), sei es in einem System (Systemkomplexität). Für jede Systembildung ist bezeichnend, dass sie nur einen Ausschnitt der Welt erfasst, nur eine begrenzte Zahl von Möglichkeiten zulässt und verwirklicht. Systeme konstituieren einen Unterschied von Innen und Außen im Sinne einer Differenz von Komplexität bzw. Ordnung.“

Diese allgemeine Systemcharakteristik konkretisiert Luhmann für das Rechtsverfahren wie folgt:

S. 42: „Die Struktur eines Verfahrenssystems ist zunächst durch allgemeine, für viele Verfahren geltende Rechtsnormen vorgezeichnet. Diese Normen sind nicht schon die Verfahren selbst, und eine Rechtfertigung durch sie ist nicht schon Legitimation durch Verfahren. Sie reduzieren jedoch die unendliche Vielzahl möglicher Verhaltensweisen so weit, dass es möglich wird, ohne umständliche Vorverhandlungen über Sinn und Zweck einer Zusammenkunft einzelne Verfahren als Systeme in Gang zu bringen, ihre Thematik und ihre Grenzen zu definieren und den Beteiligten bewusst zu machen. Als konkrete Handlungssysteme nehmen solche Verfahren dann einen einmaligen Platz in Raum und Zeit ein. Sie gewinnen dadurch eine für sie spezifische Perspektive auf ihre Umwelt und einen eigenen Sinn, der sich in einer besonderen Konstellation von Ereignissen, Symbolen und Darstellungen manifestiert und in der Regel rasch erkennbar ist. Reinemachefrauen, die zu früh in den Gerichtssaal einziehen, oder Gasthausbesucher, die statt gedeckter Tische Wahlplakate, Kabinen, Listen und offiziöse Minen vorfinden, merken sofort, dass sie sich in ein anderes System verirrt haben.“

S. 59: „Wie alle Systeme konstituieren sich Gerichtsverfahren durch Ausdifferenzierung, durch Festigung von Grenzen gegenüber einer Umwelt. Dabei geht es nicht darum, den Zusammenhang mit Strukturen und Ereignissen außerhalb des Verfahrens abzubrechen. Ausdifferenzierung heiß nicht kausale oder kommunikative Isolierung. Gerichte sind keine Gefängnisse. Vielmehr kommt es darauf an, eine Sinnsphäre für sich zu konstruieren, so dass selektive Prozesse der Verarbeitung von Umweltinformationen durch systemeigene Regeln und Entscheidungen gesteuert werden können, dass also Strukturen und Ereignisse der Umwelt nicht automatisch auch im System gelten, sondern erst nach Filterung von Informationen anerkannt werden.

Die Systemstruktur selbst wird nach Zeit-, Sozial- und Sachdimension beschrieben; auf diese Weise wird dem Phänomen nach erfasst, was in der alten Rechtstatsachenforschung umstandslos Tatsache hieß. In „Legitimation durch Verfahren“ heißt es dazu:

S. 70 f.: „In der Zeitdimension muss dem Verfahren Zeit gelassen werden, eigene Prozesse der Informationsverarbeitung einschalten zu können; es muss also Input und Output zeitlich trennen können. Systemautonomie wäre unmöglich, wenn auf jede Umweltursache sogleich eine Wirkung des Systems in der Umwelt folgen müsste. ...

In der Dimension sachlicher Sinnunterschiede scheint Autonomie vor allem davon abzuhängen, dass die Sinnbeziehungen zwischen System und Umwelt auf (mindestens) zwei verschiedenen Ebenen der Generalisierung stabilisiert werden, von denen die eine sich auf das System als solches bezieht, die andere dagegen auf die konkreten Interaktionsprozesse zwischen System und Umwelt. Verfahren sind einerseits als Institution generell anerkannt und werden in Rechtsform ermöglicht. Ihre Existenz ist dadurch gesichert und hängt nicht davon ab, was das einzelne Verfahrenssystem leistet. ... Andererseits sind diese Vorgaben an Sinn und Sicherheit so generell gehalten, dass sie das konkrete Verhalten nicht determinieren, sondern einen Entscheidungsspielraum offenhalten. ...

In der Sozialdimension hängt Autonomie von Umweltdifferenzierung ab. Für Gerichtsverfahren zivilisierter (im Unterschied zu denen archaischer) Gesellschaften ist bezeichnend, dass die Einzugsbereiche für rechtliche und für faktische Prämissen sozial auseinandergezogen sind. Diejenigen Instanzen, die Recht setzen, geben nicht zugleich an, welche Tatsachen wahr sind und umgekehrt. Beide Umwelten sind getrennt und können sich auch wechselseitig nicht beherrschen. Ihre Konfrontierung kommt erst im Verfahren und nur durch das Verfahren zustande.“

"Verfahren" nennt Luhmann Systeme, die in der Zeit dauern und markierte Anfangs- wie Endpunkte haben. Anfang und Ende - so betont Luhmann - sind Markierungen, die das Verfahren selbst erzeugt, so dass nicht etwa externe Ereignisse (ein Unfall, ein Angriff, überhaupt ein Ereignis) für den Beginn eines Verfahrens stehen können. "Das Verfahren würde nicht anfangen, wenn nicht festgestellt werden könnte, dass es angefangen hat." (Luhmann, Das Recht der Gesellschaft 1993, 208). Die Zuteilung der Codewerte Recht und Unrecht erfolgt dann im Verfahren selbst. Sie muss ungewiss sein und sie erzeugt eine besondere Ungewissheit durch den Aufschub der Zuteilung. Das Verfahren muss - so sagen es auch die Prozessordnungen - zur Entscheidung "reif" sein, wenn entschieden wird.

Nach Ehrlich, Max Weber und Luhmann darf die Rechtssoziologie als eigene Disziplin für die externe Beobachtung der Rechts wie der Justiz aufgefasst werden. Sie wird von Soziologen betrieben, die Kenntnisse vom Rechtssystem haben und dessen „Empirie“ (nicht: Praxis) untersuchen. Sie interessieren sich nicht für die Richtigkeit einer gerichtlichen Begründung, sondern für die Häufigkeit einer Rechtsmitteldurchführung und die Erfolgsquote eines Klägers (vgl. E. Blankenburg: Mobilisierung von Recht. 19995, S. 63ff.). Sie fragen nicht nach der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung, sondern nach der Akzeptanz von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Indikator der Rechtsgeltung (G.S. Schal in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 2000, S. 419-446). Dabei ist die Aussagekraft jeder empirischen Fragestellung abhängig von den theoretischen Vorgaben, mit denen die Untersuchung arbeitet.