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Auschwitz

Auschwitz ist der Name für ein "Geheimnis" des modernen Rechts (Assmann 1997) und wird deshalb weder aus der Geschichtsschreibung noch aus der Theoriebildung verschwinden. Der Name steht für einen Fall (über den es Urteile gegeben hat), er zwingt den Rezipienten, auf die Aussenseite von Zeichen zu sehen, weil die Innenseite - "das Ereignis", für das der Name steht, -unsagbar ist und nur durch andere Namen ("Endlösung", "Holocaust", "Shoah") ersetzt werden kann. Insofern ist Auschwitz ein Beispiel für den Widerstreit geworden, d.h. für das Ungenügen der Sprache, eine Bedeutung auszudrücken.
Der Name "Auschwitz" löst den Widerstreit aus. Er führt an die Grenzen des Rechts. In diesem Sinne hat Jean-François Lyotard die "Auschwitz-Lüge" des französischen Rechts-Propagandisten Faurisson zitiert (1987, 17f):
  • "Ich habe Tausende von Dokumenten untersucht. Ich habe Fachleute und Historiker unermüdlich mit meinen Fragen verfolgt. Ich habe - allerdings vergeblich - einen einzigen Deportierten gesucht, der mir beweisen konnte, tatsächlich und mit eigenen Augen eine Gaskammer gesehen zu haben" ..."Tatsächlich und mit eigenen Augen eine Gaskammer gesehen" zu haben wäre die Bedingung für die Autorität, ihre Existenz zu behaupten und den Ungläubigen zu belehren.
  • Zudem muß man beweisen, daß sie in dem Augenblick todbringend war, als man sie sah. Der einzig annehmbare Beweis für ihre tödliche Wirkung besteht darin, daß man tot ist. Als Toter kann man nicht bezeugen, daß man in einer Gaskammer umgekommen ist.
In dieser lakonischen Satzreihe präsentiert Lyotard die Paradoxie des Beweises, die durchaus ein praktisch-juristisches Problem werden kann. Anschauungsbeispiele dafür lieferte der "Auschwitzprozeß" in den Jahren 1963-65 in Frankfurt a.M., der von Langbein dokumentiert worden ist und folgende Vernehmungssequenz enthält (1995, 70):
  • Wann haben die ersten Vergasungen in Auschwitz begonnen? (Zeuge:) Etwa Ende 1941. Sie fanden im Keller des Blocks 11 statt. Uns Krankenpflegern wurde befohlen, Kranke in diesen Block zu bringen. Am Abend vorher haben wir gehört, wie russische Kriegesgefangene an den Blöcken vorbeigetreiben wurden. Sie haben geschrien, weil sie geschlagen wurden, und wir haben sie an der Sprache erkannt. Ich erinnere mich an den Ruf: "Bitte um Erbramen!". Das war nach dem Abendappell. (Vertreter der Nebenklage:) Woher wissen Sie, daß diese dann vergast worden sind?
    (Zeuge:) Nach drei Tagen mußte das Häftlingspersonal des Krankenhauses in den Block 11, um die Kellerräume zu leeren. Ich habe dort selbst gesehen, wie auf sehr engem Raum eine große Anzahl von Menschen zusammengepreßt war. Sie hatten sich offensichtlich zu den Öffnungen gedrängt, wo sie frische Luft erhofften. Wir konnten die Räume erst drei Tage später betreten. Eine Entlüftung vorher war notwendig. Dort befanden sich einige hundert Tote. Die Leichen wurden auf Wagen an eine Stelle hinausgeführt, wo tags zuvor von Häftlingen Massengräber vorbereitet werden mußten.
Der Zeuge ist Krankenpfleger, er hat die Tat überlebt und schildert "Vorher / nachher"-Ereignisse, die man als Beweis nur gelten lassen kann, wenn der Beweis nicht darin bestehen muss, die Tat "mit eigenen Augen" gesehen haben zu müssen. Das praktische Recht erlaubt auch Rückschlüsse. Es befindet sich - wie Lyotard (1987) verallgemeinert - schon in einer Diskursform, in der Verknüpfungsregeln gelten. Die Art der Verkettung wird in einem Fall wie Auschwitz dennoch zu einer Herausforderung. Juristisch riskant ist die Konstitution des Sachverhalts wegen der massenhaft wiederholten Ereignisse, die in einem Forschungsprojekt von Herbert Jäger (1989) als "Makrokriminalität" zusammengefaßt werden. Der Fall kennt hingegen grundsätzlich Kleingeschichten, in denen Subjekte an identifizierbaren Opfern Taten verüben. Im Bereich der Makrokriminalität kennt man zwar den Typ der Tat, weiss aber deshalb noch nichts über die einzelnen Täter, ihre Opfer und die konkrete Ausführung. Das gibt jeder für Zwecke der Verteidigung verfertigten Rechtsnegation Chancen (Vergès 1988). Jäger hat im deutschen Rechtsbereich die NS-Gewaltkriminalität bis hin zum aktuellen Terrorismus als Fallphänomen beschrieben. Ähnlich spät hat in Frankreich die justizielle Ahndung von Verbrechen begonnen (am Beispiel Oradour: Lercher 1994) und hat erst in den exemplarischen Prozessen gegen Klaus Barbie (Vergès 1988) und Maurice Papon (Chalandon und Nivelle 1998) Symbolfunktion gewonnen. Die Gewaltbereitschaft scheinbar normaler Bürger hat gerade am Beispiel der NS-Täter die Wahrnehmung von Fällen verändert. Hannah Arendt (1963) beobachtete in Jerusalem den Strafprozeß gegen den deutschen Eisenbahntransportmeister der "Endlösung", Adolf Eichmann, und fand anstelle eines von vielen erwarteten Verbrechermenschen die in Sondercodierungen befangene "Banalität des Bösen" (die etwa anstelle von "Befohlene Banden ermorden Juden" setzt: "Einsatzgruppen machen Gebiete judenrein"; 1963, 95). Die juristische Transformation des Holocausts hat nicht nur den Inhalt des Rechtsdiskurses, sondern auch die Form der Fallkonstruktion verändert. Die massenhafte Wiederholung zur Gewohnheit gewordener Vorgänge wurde Tätern zur Last gelegt, die sich gewohnheitsmäßig der Rechtsordnung völlig zugehörig fühlten.
Das führt zurück zum anfänglichen Widerstreit. Wie drückt sich ein Verbrechen in der Darstellung von Verbrechern aus, die das Verbrechen nicht darstellen und sich selbst davon distanzieren? Es ist kein Zufall, dass spät - nämlich erst in den letzten 10 Jahren -, dann aber mit verstärkter Aufmerksamkeit Videomitschnitte (Brauman und Sivan 1999), Protokollausschnitte (Langbein 1995) und Prozessbeobachtungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Chalandon und Nivelle 1998) dokumentiert worden sind. Diese Dokumentation der Zeichenoberfläche ist diktiert von dem Bewußtsein, dass "dahinter" Unsagbares vor sich geht und vor sich gegangen ist. Was bedeutet es, wenn Klaus Barbie im Strafprozess in Lyon auf die Frage, was er zu der von Zeugen berichteten Drohung sage, sie verschwänden an einem Ort, von dem niemand wiederkehrt: "Nichts, Herr Präsident" (Chalandon und Nivelle 1998: 69)? Jede Antwort darauf nimmt teil an der Semiotik des Rechtsdiskurses.
Erwähnte Literatur:
Arendt, Hannah (1963), Eichmann in Jerusalem. A Report on the Banality of Evil. New York: Viking Press (1977: Penguin); Assmann, Aleida (1997), "Auschwitz - das Geheimnis der Geheimnisse", in: Assmann, A. und Assmann, J (Hrg.), Schleier und Schwelle. Geheimnis und Öffentlichkeit, München: Fink: 17-22; Brauman, Rony, und Sivan, Eyal, (1999), Eloge de la désobéissance. A propos d´»un spécialiste«: Adolf Eichmann, Paris: Le pommier; Chalandon , Sorj, und Nivelle, Pascale (1998), Crimes contre l´humanité, Paris: Plon; Jäger, Herbert (1989), Makrokriminalität. Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Langbein, Hermann (1989), Der Auschwitz-Prozeß. Eine Dokumentation. 2 Bde. Frankfurt a.M.: Neue Kritik; Lercher, Alain (1994), Les fantômes d´Oradour. Lagrasse: Verdier; Vergès, Jacques (1991), Je défends Barbie. Paris: Picollec; Wiesenthal, Simon (1989), Recht, nicht Rache. Erinnerungen, Frankfurt a.M., Berlin: Ullstein.