Hegel
Die Frage "Was ist Recht?" erfährt seit Hegel keine einheitliche Antwort mehr, auch wenn das Rechtszeichen der Idee nach vorhanden ist und eine Einheit aufweist. Nur seine Entfaltung lässt sich nicht mehr in einem Satz geben - nicht einmal im satzweise gefassten kategorischen Imperativ. In kritischer Distanz zu Kant formuliert Hegel in § 29 der "Grundlinien der Philosophie des Rechts" aus dem Jahre 1821:
- "Dies, daß ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht. - Es ist somit überhaupt die Freiheit, als Idee."
Kants kategorischen Imperativ hält Hegel für eine bloß "negative Bestimmung", die formelle Identität und Widerspruchsfreiheit gewährleiste - nicht mehr als das und damit für Hegel zu wenig. Hegel gibt dem Rechtszeichen eine metaphorische Architektur und entfernt dessen Bedeutung von der Erscheinungsform. Zwischen beiden vermittelt ein historischer Prozess, in dem der Staat eine Rolle spielt, die er bei Kant nicht hat. Das Recht wird zur Pyramide, die über dem Schacht "unendlich vieler Bilder und Vorstellungen" errichtet worden ist und diese aufbewahrt. Dieses versteckte semiologische Bild hat Jacques Derrida (1972, 94 ff) aus der "Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften" zutage gefördert. Es handelt sich um eine für die Dekonstruktion nutzbare Metapher, die an der menschlichen Intelligenz einsetzt und sie bildlich überhöht. Hegel formuliert dazu in § 453 der Enzyklopädie:
- Die Intelligenz als diesen nächtlichen Schacht, in welchem eine Welt unendlich vieler Bilder und Vorstellungen aufbewahrt ist, ohne daß sie im Bewußtsein wären, zu fassen, ist einerseits die allgemeine Forderung, den Begriff als konkret, wie den Keim z.B. so zu fassen, daß er alle Bestimmtheiten, welche in der Entwicklung des Baumes erst zur Existenz kommen, in virtueller Möglichkeit, affirmativ enthält. Die Unfähigkeit, dies in sich konkrete und doch einfach bleibende Allgemeine zu fassen, ist es, welche das Gerede vom Aufbewahren der besonderen Vorstellungen in besonderen Fibern und Plätzen veranlaßt hat; das Verschiedene soll wesentlich nur eine auch vereinzelte räumliche Existenz haben.
Das von Hegel skizzierte Bild verlagert den Ort des Rechts ins Archiv, beschreibt die Aufbewahrung in Tafeln und Gesetzesbüchern und reicht noch in die vagabundierenden, höchst individuellen Vorstellungen, die sich in Rede und Gegenrede äußern und mit dem Rechtsschein spielen. Das Zeichen selbst bleibt davon unberührt, ist aber auch sprachlich nur noch hochgradig kompliziert zu erfassen (was sich an Hegels eigenen Sätzen zeigt). Das Rechtszeichen kann nicht mehr - und zwar so wenig wie irgendein anderes Zeichen - intuitiv erfasst werden (Derrida 1972, 94). Es nimmt vielmehr wechselnde zeittypische Charakteristika an (Simon 1989, 120), bleibt aber als Signifkant immer fern von seiner Bedeutung (dem "Schacht" mit den unendlich vielen Bildern). Hegel repräsentiert das Zeichen (§ 458 der Enzyklopädie) als:
- "irgendeine unmittelbare Anschauung, die einen ganz anderen Inhalt vorstellt, als den sie für sich hat; - die Pyramide, in welche eine fremde Seele versetzt und aufbewahrt ist. Das Zeichen ist vom Symbol verschieden, einer Anschauung, deren eigene Bestimmtheit ihrem Wesen und Begriffe nach mehr oder weniger der Inhalt ist, den sie als Symbol ausdrückt; beim Zeichen als solchem hingegen geht der eigene Inhalt der Anschauung und der, dessen Zeichen sie ist, einander nichts an. Als bezeichnend beweist daher die Intelligenz eine freiere Willkür und Herrschaft im Gebrauch der Anschauung denn als symbolisierend."
Man darf sich die ägyptische Pyramide wirklich vorstellen und an den in ihr verborgenen Schacht mit der Mumie Pharaos denken - dort ist Recht "aufgehoben". Das Rechtszeichen als Pyramide ist unzerstörbar. Der berühmte, aus der Vorrede zur Hegelschen Rechtsphilosophie (1821, 24) zitierte Satz:
-
Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.
hat hier seine rechtssemiotische Grundlage. Ihr entspricht die dreifache Bestimmung des Unrechts, die Hegel gibt und von der er von vornherein behauptet, sie berühre nur den Schein des Rechts: "Das Recht, das als ein Besonderes und damit Mannigfaltiges gegen seine an sich seiende Allgemeinheit und Einfachheit die Form eines Scheines erhält, ist ein solcher Schein teils an sich oder unmittelbar, teils wird es durch das Subjekt als Schein, teils schlechthin als nichtig gesetzt, - unbefangenes oder bürgerliches Unrecht, Betrug und Verbrechen" (§ 83). Das sog. "unbefangene Unrecht" beruht auf der ersten positiven Rechtssetzung durch jeden einzelnen. Jeder einzelne mag durch seine Rechtsbehauptung dem anderen Unrecht tun, aber ein solches Unrecht würde im Prozess der Vermittlung wieder aufgehoben. Auf diese Weise entsteht hier eine Dialektik in der Nussschale von § 82 der Rechtsphilosophie:
- Im Vertrage ist das Recht an sich als ein Gesetztes, seine innere Allgemeinheit als ein Gemeinsames der Willkür und besonderen Willens. Diese Erscheinung des Rechts, in welchem dasselbe und sein wesentliches Dasein, der besondere Wille, unmittelbar, d. i. zufällig übereinstimmen, geht im Unrecht zum Schein fort - zur Entgegensetzung des Rechts an sich und des besonderen Willens, als in welchem es ein besonderes Recht wird. Die Wahrheit dieses Scheins aber ist, daß er nichtig ist und daß das Recht durch das Negieren dieser seiner Negation sich wiederherstellt, durch welchen Prozeß seiner Vermittlung, aus seiner Negation zu sich zurückzukehren, es sich als Wirkliches und Geltendes bestimmt, da es zuerst nur an sich und etwas Unmittelbares war.
Während also die Parteien des Zivilrechtsstreits das Recht selbst dann anerkennen, wenn sie Unrecht haben, isoliert der Betrug den Schein. Wer betrügt, weiss zwar noch was Recht ist und will diesen Schein aufrechterhalten, verbirgt aber gewissermaßen dahinter etwas ganz anderes, Unrechtmäßiges. "So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden, zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug." (§ 87 der Philosophie des Rechts) Demgegenüber kann der bloße Gewaltakt dem Recht nichts anhaben. Er beweist geradezu die Richtigkeit der These, dass Vernünftiges wirklich sei. Es heißt in § 91: "Als Lebendiges kann der Mensch wohl bezwungen, d.h. seine physische und sonst äußerliche Seite unter die Gewalt anderer gebracht, aber der freie Wille kann an und für sich nicht gezwungen werden ..., als nur sofern er sich selbst aus der Äußerlichkeit, an der er festgehalten wird, oder aus deren Vorstellung nicht zurückzieht ... Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, der sich zwingen lassen will." Von dieser These ist es nur ein Schritt zum Lobpreis des Willens bei Nietzsche.
Erwähnte Literatur:
Derrida, Jacques (1972), Marges de la philosophie, Paris: Minuit (dt.: Randgänge der Philosophie, Wien: Passagen 1988); Hegel (18 ), Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse, in: G.W.F. Hegel, Werke Bd. 10, Frankfurt a.M.; Hegel (1821), Grundlinien der Philosophie des Rechts, Hegel-Werke Bd. 7; Simon, Josef (1989), Philosophie des Zeichens, Berlin, New York: de Gruyter.
Derrida, Jacques (1972), Marges de la philosophie, Paris: Minuit (dt.: Randgänge der Philosophie, Wien: Passagen 1988); Hegel (18 ), Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse, in: G.W.F. Hegel, Werke Bd. 10, Frankfurt a.M.; Hegel (1821), Grundlinien der Philosophie des Rechts, Hegel-Werke Bd. 7; Simon, Josef (1989), Philosophie des Zeichens, Berlin, New York: de Gruyter.