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Luhmann

Vielleicht ist es nötig, vorweg zu betonen: Luhmann war kein Semiotiker! Jedenfalls wollte er es nicht sein. Dennoch ist die Verbindung zwischen Systemtheorie und Semiotik enger, als Luhmann selbst sie sehen wollte. Deutlich formuliert wird sie in einem Beitrag über das Zeichen als Form, den Luhmann der Semiotik und ihrer vermeintlichen Überwindung gewidmet hat. Luhmann, der für seine Methode George Spencer Brown zitiert, argumentiert semiotik-nah, insofern er mit Zweiteilungen einsetzt und die Unterscheidung als Basisoperation ansieht. Eine Unterscheidung – so heißt der erste Satz – produziere immer eine Zweiheit, d.h. eine Form. Die Form hat zwei Seiten, eine Innen- und eine Außenseite, und sie trennt den Bereich, den man geformt sehen möchte, von der Umgebung. Bei Luhmann heißt das Geformte „System“, das Drumherum „Umwelt“. Allerdings leuchtet es nicht ohne Weiteres ein, weshalb Unterscheiden eine Basisoperation sei und wann man wie viel unterscheide. Ebenso ungreifbar bleibt die korrespondierende Operation der Beobachtung. Luhmann möchte vermeiden, dass man Beobachtungen mit den alltäglichen Vorgängen des Zusehens, des Dabeiseins-aber-nicht-Eingreifens identifiziert. Unterscheidung wie Beobachtung gewinnen auf diese Weise quasi-metaphysische Funktion.
Den gleichen Formbefund und vergleichbare methodische Ausgangspunkte gewinnt man mit Zeichenhandlungen und mit dem Zeichen als Form. Man beobachte Luhmann mit der These, dass er den semiotisch-pragmatischen Formbegriff benutze und ihn durch Umbenennung vermeide! Die grundlegenden Unterscheidungen sind im Rahmen einer handlungsorientierten Semiotik Zeigehandlungen wie Hinweisen, Vorweisen oder Bezugnehmen, es sind auch Prädikationen wie Verbeugen und Sprechhandlungen wie Versprechen, in denen Tun und Bezeichnung zusammenfallen. Mit Luhmann empfiehlt es sich dann aber, den alltäglichen Handlungsbegriff noch zu differenzieren. Die grundlegende Operation sei - so Luhmann (1995:73) -: Jemand nimmt etwas wahr, beobachtet etwas und macht es zum Inhalt einer Mitteilung. Während eine Handlung dann schon als willensgetragen und zielgerichtet verstanden wird, zerlegt Luhmann diese alteuropäischen Annahmen in mehrere "Bifurkationen", deren erste die Ausgrenzung der Form selbst sei. Das ist der Moment der ersten Unterscheidung. Etwas wird wichtig, etwas, das keine Dingqualität haben muss, sondern als Objekte erst konstituiert werden wird. Dieses Etwas kann der Schriftsatz eines Beschwerdeführers, der König, ein Fußball oder das Unkraut im Schlosspark (1995: 79 und 1993a: 26 f) sein. Allesamt werden diese Dinge als "Quasi-Objekte" ausdifferenziert und erhalten ihre weitere Bedeutung wiederum durch Operationen des Beobachters mit den zuvor ausgegrenzten Objekten. Indem diese bezeichnet werden, sieht man von der Umwelt ab. Man unterscheidet durch Bezeichnung.
Nun will sich Luhmann allerdings von dem in seiner Sicht traditionell ontologischen Rest der Semiotik distanzieren und hebt immer wieder hervor, das Bezeichnende verweise eben nicht auf ein Bezeichnetes, das beobachtete Etwas sei kein Zeichen. Die Zeichentheorie sieht er nämlich als befrachtet an durch den Verweis auf Signifikate. Formen hingegen böten sich lediglich für die operative Benutzung durch den Beobachter an, der beispielsweise Schriftsätze aneinander anschließen, die Flugbahn von Fußbällen verfolgen und die Bewegung von Königen im Raum so beobachten könne, wie er das Jäten des Unkrauts beobachte. In einer früheren Ausdrucksweise heißt das, der Adressat einer Kommunikation könne eine Selektion zur Prämisse eigenen Anschlusshandelns machen oder die Selektion ablehnen. Zugänglich sind aber immer nur die durch Beobachtung ausgewählten Formen, wobei nicht entscheidend sei, womit angefangen werde; und zugänglich sind schließlich auch die Anschlusskommunikationen, mit denen Ereignisse fortgesetzt werden. Dabei bleibt ein prinzipiell nicht überbrückbarer Bruch zur Ausgangsoperation und der ihr zugrunde liegenden Wahrnehmung bestehen. Es gibt keinen Zugang zur Innenseite des Senders. Die Asymmetrie zwischen dem Bezeichnenden und dem möglicherweise Bezeichneten ist - so Luhmanns These (1995: 73) - nicht aufhebbar.
So ist nach im Anspruch gleicher Beschreibungsmethode neben der Wirtschaft (1991), der Politik (1998), der Kunst (1994) oder der Religion (1998) der Gesellschaft auch das Recht der Gesellschaft (1993) entstanden. Im Recht unterscheidet Luhmann zwei Sorten von Beobachtern: Juristen, die von innen her beobachten, und Soziologen, die das von außen tun (1993a: 16 f). Jeder von beiden operiert anders und kann - trivial genug - nicht sehen, was er nicht sehen kann (weil er nämlich an der Beobachtungsstelle gerade operiert). Da das Bezeichnete dunkel ist und auch durch Beobachtung nicht erhellt werden kann, richtet sich die Aufmerksamkeit des soziologischen Beobachters auf die Anschlussoperationen der juristischen Systemteilnehmer. Das System operiert in ständigem Selbstkontakt - sagt Luhmann vom Rechtssystem (1993a: 75) wie vom Kunstsystem (1995: 316). Rechtliche Operationen nehmen rekursiv Bezug auf rechtliche Operationen. Sie bezeichnen sich selbst und bleiben tautologisch. Das wagt nur der soziologische Beobachter so zu schreiben, aber aus seiner Beobachtungsposition heraus nimmt er auch wahr, dass diese Art der anfänglichen wie letztendlichen Selbstbezüglichkeit eben das Operationsprinzip für die Rechtsordnung sei, die darüber nicht sprechen müsse. Sie orientiert sich an sich selbst. Dementsprechend vertieft Luhmann an verschiedenen Stellen die These, dass ein "Anfang" des Rechts grundsätzlich ausgeschlossen sei und an dessen Stelle Situationen treten, in denen es plausibel gewesen sei, davon auszugehen, dass auch früher schon nach den in Zukunft für gültig erachteten Rechtsnormen gehandelt worden sei (1989: 50f und 1993a: 57). Luhmann präsentiert Selbstreferentialität als Ergebnis historischer Forschungen zur Semantik eines zentralen Rechtsbegriffs wie „Eigentum“. Die Dispositionsbefugnis über das Eigentum habe man zunächst nicht etwa als Bruch mit den Rechtsbefugnissen anderer, sondern als damit verträgliche Differenzkategorie verstanden.
Da Recht sich in dieser Sichtweise selbst bezeichnet, muß es auch seine Probleme, das Material für die Folgeoperationen, selbstbezüglich entwerfen. Luhmann mobilisiert dafür die Differenz von "Recht" und "Unrecht". Das Rechtssystem ist demnach die einzige Instanz in einer Gesellschaft, die sagen kann: "Dies ist Recht und dies ist Unrecht" (1993a: 69). Luhmann entwickelt aus diesen beiden Sätzen die gesamte Selbstbezüglichkeit des Rechtssystems (1993a: 165-173). Zunächst kann der Satz noch einmal - empirisch oder emphatisch - bestätigt werden: Recht ist Recht. Es kann aber auch durch Einfügung einer Negation in einen semantischen Widerspruch verwandelt werden, der innerhalb des Systems als Problem behandelt werden muss: Nicht-Recht ist Recht – oder: Recht ist nicht Recht. Damit kann das System differenziert werden. Die Garantie, daß solche Probleme nur und ausschließlich innerhalb des Rechtssystems behandelt werden können, wird den Beteiligten durch den rückbezüglichen Satz: Recht ist nicht Unrecht - vermittelt. Falls also sachlich der Eindruck entstehen sollte, dass Recht Unrecht wäre, wird ein solcher Eindruck sozial und zeitlich - durch Verfahren - beseitigt. Die Gewähr dafür bieten die im System ausdifferenzierten Programme: Recht ist Recht und kein Unrecht, wenn die in den Programmsätzen enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Diese "Fakten" sind in Luhmanns Beobachtung aber nichts anderes als die innerhalb rechtlicher Operationen möglichen Bezugnahmen auf "Quasi-Objekte" - Fremdreferenzen, die es erlauben, das (Verfassungs-) Recht des Königtums, das (Vereins-) Recht des Fußballspielers oder das (Naturschutz-) Recht für Unkraut zu formulieren.
Im Rahmen des Rechtscodes ist damit die Zuordnung der Bezeichnung von Recht und Unrecht problemlos und im Prinzip schnell möglich. Wer sich auskennt und Programmwissen hat, braucht sich nicht allzu viel Weltwissen anzueignen, um innerhalb des Programms formierte Referenzen auf Dinge zu übersetzen. Es kommt allerdings etwas hinzu, das Luhmann seit der programmatischen Veröffentlichung (1969) „Legitimation durch Verfahren“ immer wieder betont hat. Das Rechtssystem kann Entscheidungen aufschieben und eine Zeitlang im Ungewissen operieren. Diesen Zeithorizont nutzt es aus, um selbst Ungewissheit zu erzeugen und zu erhalten "mit der Aussicht, später zu einer (jetzt noch nicht entscheidbaren) Entscheidung zu kommen" (1993a: 207). Die Zuteilung der Codewerte rechtmäßig/rechtswidrig wird auf diese Weise um einen im Programm nicht formulierten, sondern nur im Verfahren praktizierten dritten Wert ergänzt: die Ungewissheit der Wertzuteilung (1993a: 209). Es wird nicht etwa dem Gericht das Recht zugesprochen, die Werte frei zuzuteilen. Es bleibt bei der gebundenen Programmform. Es ist auch nicht erlaubt, die Entscheidung im Grundsatz zu verweigern mit der Formel, was auch immer Recht oder Unrecht sei, entscheiden lasse es sich vorläufig nicht, sondern die Einzelfestlegung im Verfahren wird in die Zukunft verlegt. Was an dieser zentralen Stelle des Rechtssystems geschieht, bezeichnet Luhmann - mit Blick auf die Beiträge der Juristen selbst - als Rätsel (1993a: 307). Was - lautet die Rätselfrage - wird mit der Entscheidung eigentlich entschieden? Man könnte meinen, zwischen zwei möglichen Wegen würde der richtige ausgewählt. Dieses Verständnis legt jedenfalls das in gegensätzliche Parteipositionen aufgespaltene Rechtsverfahren nahe. Danach wird nicht über die Formulierung des Programms entschieden; es verdiente sonst nicht den Namen eines Programms, und wenn dem doch so wäre - dass ein Programm nämlich immer erst im Moment der Entscheidung geschaffen wird -, dann müsste man in Luhmanns Pointierung antworten, dass die Entscheidung nichts entscheidet, sondern eben einen Weg - einen ersten, zweiten oder dritten Weg - schafft. Luhmann (1993b: 290) bezieht sich an dieser Stelle auf die semiotische Einheit der Unterscheidung im interpretant. Auf diesem Weg ergibt sie sich dann von selbst, es wird aber nichts mehr entschieden. Insofern vermittelt auch die Entgegensetzung im Verfahren keinen Aufschluss. Nimmt man das Programm ernst, dann steht schon fest, in welcher Kläger- oder Beklagtenrolle, auf welcher Anklage- oder Angeklagtenstelle sich Recht befindet und wer dementsprechend im Unrecht ist. Die Codewerte rechtmäßig/rechtswidrig können dann nicht mehr durch Entscheidung zugeteilt werden; und doch werden sie es, und doch wissen die Parteien vor dem Urteilsspruch nicht oder nicht genau, wer Recht hat. Luhmann siedelt an dieser Stelle das zentrale Paradoxon des Rechtssystems an. "Autorität, Dekoration, Begrenzung des Zugangs zum Geheimnis, Texte, auf die man sich beziehen kann, Auftritt und Abtritt des Gerichts - all das tritt an den Platz, an dem verhindert werden muß, daß das Paradox der Entscheidung als Paradox erscheint und damit verrät, daß die Voraussetzung, es könne m i t R e c h t über Recht u n d Unrecht entschieden werden, ebenfalls eine Paradoxie ist, und daß die Einheit des Systems überhaupt nur als Paradox betrachtet werden kann" (1993a: 309 f. mit Hervorhebungen i.O.). Die Aufgabe des Rechtsystems besteht dann darin, diese fundamentale Paradoxie zu verhüllen, zu verschieben und zu zergliedern, jedenfalls in der Situation der Entscheidung nicht offenbar werden zu lassen. Die Zeichen des Rechts haben kein extern zu Bezeichnendes, sie finden keinen Halt am Zugeordneten. Stattdessen fungiert der Code in Luhmanns Verständnis als "artifizielle Verdopplung der Realität" (1993a: 177, Fn.27). Die Codewerte bezeichnen sich auf beiden Seiten des Kodes gegenseitig, so dass nicht mehr ein Ausdruck auf einen Inhalt verweist, sondern zwei Bezeichnungen aufeinander verweisen. „Paradox“ nannten das die Griechen.
Erwähnte Literatur
Niklas Luhmann: (1991): Zeichen als Form“ in: D. Baecker (Hrg.), Probleme der Form, Frankfurt a.M.: - (1993a): Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt a.M.; - (1993b): „Die Paradoxie des Entscheidens“. Verwaltungs-Archiv 84: 287 – 310; - (1995): Die Kunst der Gesellschaft. Frankfurt a.M.