Pitaval
Der Pitaval enthält den historischen Bestand juristischer Fallgeschichten. Die Fallgeschichte wird von dort aus zum Kriminalroman; anfangs ist sie Lesestoff für das Publikum wie Rechtsstoff für Juristen. Aber die realistische Mordgeschichte gewinnt im Laufe des 18. Jahrhunderts Unterhaltungswert. Francis Gayot de Pitaval - ein nach dem Urteil der Zeitgenossen vor allem eloquenter Advokat in der Zeit Ludwigs XIV. - stellte zwischen 1734 und 1743 eine Sammlung der "causes célèbres et intéressantes" zusammen, mit denen er zunächst das französische Lesepublikum erfolgreich amüsierte. Der Fall wurde nicht nur im Prozeßverlauf geschildert, sondern vor allem in seinen menschlichen Verwicklungen und tragischen Verstrickungen dargestellt. Der Pitaval entwickelte sich damit zum Gattungsbegriff, er gehörte der Literatur wie der Jurisprudenz an und begründete eine über ein Jahrhundert fortgeführte Tradition. Im 19. Jahrhundert kamen andere Anwälte und sammelten andere Fälle in einem neuen Pitaval, der die gewandelte Weltsicht zum Ausdruck brachte (Linder 1991, 314). Gleichzeitig erhielt die populäre Kriminalliteratur minderen Rang. Für das Publikum wird erzählt, was Juristen nicht mehr interessieren kann (Schönert 1983, 122). Von da an trennen sich Unterhaltungswert und Informationsfunktion für Juristen. Diese letzte Funktion übernehmen juristisch-professionelle Fallsammlungen. Bereits aus dem Jahre 1799 zitiert Rückert (1991, 295) anonyme juristische Anleitungsliteratur mit dem Satz: "Criminalfälle können dem Richter zur Erläuterung der Strafgesetze, zur Vermehrung der Klugheit im Verfahren vortreffliche Dienste leisten." Die Fallgeschichte für Juristen wird verknappt und verfachlicht. Sie soll nur noch die Anwendung des materiellen Rechts ermöglichen und schränkt insofern alle Darstellungsfreiheiten ein (Naucke 1991). Es geht hier allein um Handlungen, "die unter dem Gesetz stehen". Kant bestimmte auf diese Weise die "Kasuistik", reservierte diese Disziplin allerdings für die Tugendlehre und mithin für Fragen der allgemeinen Moral, nicht für solche des Rechts. Die Rechtslehre - meinte Kant - wisse nichts von einer Kasuistik (1797, A 56), weil sie es mit "lauter engen Pflichten" zu tun habe und aus diesem Grund streng und präzis sei, während die Ethik "wegen des Spielraums, den sie ihren unvollkommenen Pflichten verstattet", die Frage stellen müsse, wie eine Maxime in besonderen Fällen anzuwenden sei. Das ist das eigentliche Feld der Kasuistik, wie Kant sie über den Selbstmord, über "Versoffenheit und Gefräßigkeit" oder über den Geiz ausbreitet. Das Recht denkt man sich fallunabhängig, schriftbezogen und über die Verwicklungen des Falls erhaben.
Erwähnte Literatur:
Kant, Immanuel (1797), Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Bd. IV: 307-499; Linder, Joachim (1991), "Deutsche Pitavalgeschichten in der Mitte des 19. Jahrhunderts". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 313-348; Naucke, Wolfgang (1991), "Die Stilisierung von Sachverhaltsschilderungen durch materielles Strafrecht und Strafprozeßrecht". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 59-72; Rückert, Joachim (1991), "Zur Rolle der Fallgeschichte in Juristenausbildung und juristischer Praxis zwischen 1790 und 1880". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 313-348; Schönert, Jörg (1983), "Die Ausdifferenzierung des Genres ´Kriminalgeschichten` in der deutschen Literatur vom Ende des 18. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts". In: Ders. (ed.), Literatur und Kriminalität. Die gesellschaftliche Erfahrung von Verbrechen und Strafverfolgung als Gegenstand des Erzählens. Deutschland, Engalnd, Frankreich 1850-1880. Tübingen. Niemeyer: 96-125.
Kant, Immanuel (1797), Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. In: W. Weischedel (ed.), Werkausgabe. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Bd. IV: 307-499; Linder, Joachim (1991), "Deutsche Pitavalgeschichten in der Mitte des 19. Jahrhunderts". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 313-348; Naucke, Wolfgang (1991), "Die Stilisierung von Sachverhaltsschilderungen durch materielles Strafrecht und Strafprozeßrecht". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 59-72; Rückert, Joachim (1991), "Zur Rolle der Fallgeschichte in Juristenausbildung und juristischer Praxis zwischen 1790 und 1880". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 313-348; Schönert, Jörg (1983), "Die Ausdifferenzierung des Genres ´Kriminalgeschichten` in der deutschen Literatur vom Ende des 18. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts". In: Ders. (ed.), Literatur und Kriminalität. Die gesellschaftliche Erfahrung von Verbrechen und Strafverfolgung als Gegenstand des Erzählens. Deutschland, Engalnd, Frankreich 1850-1880. Tübingen. Niemeyer: 96-125.