Norm
Das wirklich gemeinte und gefühlte Recht ist ein transzendentales Rechtszeichen. In der Jurisprudenz wird es jedoch in viele kleine und große Zeichenhierarchien zerlegt. Das empirische Recht erscheint zersplittert in Rechte und Pflichten, die jeweils aus vielen großen und kleinen Verfahren, Beratungen und Entscheidungen bestehen. Wer das Rechtszeichen im Diskurs der Jurisprudenz sucht, trifft auf Normen und auf die allgegenwärtige Frage, wie diese auszulegen seien. Der Jurist als Interpret muß sich dabei auf einen ihm jeweils vorgelegten Text beziehen. Er ist verpflichtet, seine Interpretation mit den Zeichen des Gesetzes zu verketten. Es entstehen empirische Zeichenketten aus dem Rechtszeichen (Müller, Christensen und Sokolowski 1997, 125f). Aber die Verkettung allein genügt als Strukturierungsleistung nicht, denn es gibt in den entscheidenden Fragen nicht nur eine notwendige Form des Anschlusses an das Gesetz, sondern mehrere mögliche. Dabei sind Klauseln in Verträgen ebenso wie die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte Verkettungsregeln, die den streitigen Inhalt des Rechts offen lassen. Es stellt sich deshalb in jeder einzelnen, vom Gerechtigkeitsproblem scheinbar entfernten Streitfrage des Mietrechts, des Umweltstrafrechts oder des öffentlichen Anstaltsrechts die Frage, was die Bedeutung eines Verhaltens sei. Die transzendentalen Grundlagen des Rechtszeichens müssen empirisch konkretisiert werden. Wie dringend muß ein "Eigenbedarf" an einer Wohnung sein, um das Grundrecht des Wohnens gegenüber dem des Eigentums zu verdrängen? Wie deutlich muß ein Gesundheitsschaden sein, um das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegenüber der allgemeinen Gewerbefreiheit durchzusetzen? Mit solchen Fragen setzt der normative Diskurs ein. Das vertraglich gesetzte Zeichen muß seine Rechtsqualität in Relation auf ein gedachtes Rechtszeichen erst noch erweisen, was die Jurisprudenz mit Zeichenschemata wie "der wahre Wille des Erblassers" oder "der Erklärungswert aus der objektiven Empfängerposition" umschreibt. Mit dem Auftauchen semiotischer Aspekte in der Jurisprudenz ist die monologische Vorstellung zurückgetreten, der Jurist sei wie der Priester ein stiller Interpret eines geoffenbarten Textes, und verbreitet hat sich ein rechtspolitisch jeweils anders gefaßtes Dialog-Modell (Lüderssen 1996, 97ff). Es entspricht heute einer fast allgemeinen Auffassung in der Jurisprudenz, daß Recht dialogisch konkretisiert werde. Nicht klar sind die Teilnehmer am Dialog, und ebensowenig ist klar, wie die Sender- und Empfängerseite einer semiotischen Relation zu besetzen wären. Über die Art der Kommunikation, die Teilnehmer daran und die Reziprozität ihrer Rollen gibt es mindestens zwei konkurrierende Modelle, von denen gegenwärtige semiotische Diskursanalysen über die Konkretisierung einzelner Rechte ausgehen.
Das dialogisch geprägte normative Diskursmodell wird gegenwärtig auch von den Juristen selbst weithin akzeptiert. Es hat sich aus einer juristischen Methodenlehre entwickelt, in die eine Mehrzahl von sprachphilosophischen Theorieelementen übernommen worden ist. Die Entwicklung hat mit der Rezeption der Semiotik durch Theodor Viehweg (1974, 111f) eingesetzt, der die pragmatische gegenüber der syntaktisch-semantischen Dimension hervorhob. "Pragmatik" heißt für den normativen Diskurs: Relativierung des Gesetzestexts und Betonung der prozeduralen Aspekte des Gesetzesverständnisses. In diese Richtung ging das unabhängig davon bei Friedrich Müller (1975) weiterentwickelte Konzept der "Rechtsarbeit" als Produktion und Rezeption von Texten, das seinen elaborierten Ausdruck durch Müller, Christensen und Sokolowski (1997) gefunden hat. Wesentlichen Anteil an der Einbeziehung fortgeschrittener nichtjuristischer Kommunikationsmodelle in die juristische Arbeit hatte die Arbeit von Robert Alexy (1978) zur Theorie juristischer Argumentation. Alexy hat die zum damaligen Zeitpunkt rechtsfern entwickelte Theorie des zunächst herrschaftsfrei verstandenen Diskurses von Jürgen Habermas für das juristische Publikum übersetzt und den Rechtsbezug des Diskurses verdeutlicht. Das Diskursmodell ist seit Alexy (1978) in der Zusammenarbeit zwischen Habermas und Klaus Günther (1988) so weiterentwickelt worden, daß Habermas (1992) erstmals den Rechtsdiskurs als Modell der Geltung vorgestellt hat und die Rechtsprechung des liberalen westeuropäischen Verfassungsrichters jetzt für den allseitig entwickelten Diskurs jenen Stellenwert einnimmt, den für Habermas vor 1970 die sprachliche Rekonstruktion durch den an Freud geschulten Psychoanalytiker hatte. Vorbildlich für das gegenwärtige juristische Verständnis des diskursiv geprägten Dialogs sind die Ausführungen von Habermas zur Verfassungsrechtsprechung. Für die Normgeltung legt Habermas Wert auf die Trennung zwischen Setzung und Anwendung einer Norm, die gefährdet erscheint, wenn ein Gericht unter normativem Aspekt Normen außer Kraft setzt. Aus diskurstheoretischer Sicht verlange die Logik der Gewaltenteilung eine "Asymmetrie in der Verschränkung der Staatsgewalten" (1992, 295) mit Vorrang beim parlamentarischen Gesetzgeber, nicht bei der exekutiven Notstandsregelung, wie sie einst Carl Schmitt propagiert habe, und auch nicht bei einem Richter-Herkules Dworkinscher Prägung, der herrscherliche "jurisdictio" übt. Dworkin (1977, 105ff) nennt "Hercules" den Juristen mit "superhuman skill, learning, patience and acumen", wie ihn das amerikanische Rechtssystem für sogenannte "hard cases" offensichtlich unterstelle. Statt dessen empfiehlt Habermas ein System der Relationierung von Normen über verfassungsrechtlich gesetzte "Schlüsselbegriffe", wie sie Erhard Denninger (1990) etwa als Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Vorbehalt des Möglichen, der Begrenzung unmittelbar geltender Grundrechte durch Grundrechte Dritter unter anderem entwickelt hat. Zwei semiotische Operationen erscheinen dabei grundlegend: Die Norm begründet ein reziprokes Verhältnis, d.h. grundsätzlich ist es jedermann möglich, sich den Gehalt der Norm als Wert anzueignen. Jeder kann aber auch Sender - nämlich Anspruchsteller - aufgrund eines Normsatzes sein. Andererseits existiert die Norm als Zeichen unabhängig von der Sender-Empfänger-Beziehung. Wer Normen als Werte begründet, kann nicht für sich selbst die alleinige Kompetenz der Normbegründung beanspruchen. Vielmehr wird die Kompetenz dafür in den Diskursen einer Kommunikationsgemeinschaft erworben, die in den semiotischen Überlegungen von Karl-Otto Apel (1973, 429ff) "ideal" heißt. Die ideale juristische Kommunikationsgemeinschaft teilt die Kompetenz im Rahmen eines Diskurses zu, in dem die Positionen für die Begründung von Normen wechselseitig geteilt und getauscht werden können.
Das nicht reziproke Ereignis des Gesetzes: Die im deutschen Sprachraum von Alexy (1978) und Günther (1988) auf juristischer sowie von Habermas (1992) und Apel (1988) auf philosophischer Seite entwickelten Diskursvorstellungen stehen in Gegensatz zum romanischen Diskurskonzept, wie es im Anschluß an Foucault (1976) von Lyotard (1983) und Derrida (1991) vertreten wird. Die persönliche Debatte zwischen Habermas und Apel hie und Lyotard und Derrida dort hat Manfred Frank, der sie im Centre Pompidou hätte moderieren sollen, als "Geistergespräch" schriftlich dargestellt (Frank 1988, 9). Dabei wird die Kontroverse unzureichend verstanden, wenn man etwa die an Habermas und Alexy anschließende liberal-rechtsstaatliche Diskurslehre als eher praxis- und aufklärungsorientiert versteht und gegen die hermetischen Texte und die macht- und herrschaftsorientierten Analysen in der Foucault-Nachfolge ausspielt (Welsch 1996, 45f). Auf der justizpolitischen Linken agierte nicht nur Foucault (1976, 16) mit der "Groupe Information de la Prison" (GIP), sondern auch Jean-François Lyotard, dessen Hauptwerk Le différend gerade eine Absage an die herrschafts- und machtorientierte juristische Diskurshegemonie darstellt. Das Rechtszeichen erhält bei Lyotard den unauflöslich fragenden Charakter des "Arrive-t-il?" (1987, 196), wobei es in der Konzeption der Postmoderne Sätze sind, die den einzigen verläßlichen Anschluß bieten (Frank 1988, 35). Sätze zwingen zum Anschluß, sie verlangen Antwort, und sei die Antwort Schweigen. Der Inhalt des Rechts bleibt dabei undefiniert. Statt dessen wird der Empfänger gezwungen, sich an die übermittelten Zeichenketten anzuschließen. Sätze werden, als Äußerungen betrachtet, zum Ereignis, mit dem man fertigwerden muß. Dabei setzt Lyotard mit kleinsten Zeichenformationen an. Für die Genese einer Diskursart läßt er die Verkettung zweier Sätze durch eine Regel der Verknüpfung ausreichen. Das grundlegende Ereignis ist danach das Auftreten eines Satzes, sein "Ankommen". "Une phrase arrive. Comment enchaîner sur elle?" fragt Lyotard (1983, 11) den Leser; und er überläßt es ihm, mit welchem Satz er sich an den ersten anschließen wolle, während die Jurisprudenz die Fortsetzung anbefiehlt. Der Rechtssatz als Norm verlangt danach eine besondere Anschlußform, nämlich dem gesendeten und sich ereignenden Normsatz zu glauben (Seibert 1996, 189ff). Das Gesetz enthalte "ein Paradoxon des Glaubens", denn es befehle unbedingte Pflichten derart, daß Antigone ihren Bruder beerdigen muß. Es statuiert in der von Lyotard beobachteten Diskursregel unumkehrbaren Gehorsam. Paradox ist das insoweit, als niemand weiß, ob "der Befehl, demgemäß Abraham seinen Sohn opfern sollte, einsichtiger ist als ein Erlaß, der die Razzia, den Abtransport, die Konzentration, den langsamen oder den schnellen Tod anordnet" (Lyotard 1987, 183). Wenn die Norm verpflichtend ist und wenn man als Normadressat in der Empfängerposition verbleiben muß, dann gleicht das Opfer, das Gott von Abraham verlangt, dem Vergasungsbefehl an die SS (Lyotard 1987, 185). Im Sinne von Lévinas beschreibt Lyotard dabei "das Skandalon der Verpflichtung" (1987, 188-195). Dem normativ bindend Verpflichteten ist es versagt, für sich persönlich den Sinn der Pflicht einzuklagen. Für dieses Skandalon gibt es im Rahmen eines postmodernen Rechtsverständnisses keine begriffliche Lösung. Die Norm hinterläßt eine Spur, die anders als das traditionelle Zeichen nicht auf ein schon interpretiertes Wissen verweist (Ladeur 1995, 42). Dennoch ist sie wirksam. Sie wirkt in eine nicht interpretierte Richtung. Im Rahmen der Norm bleibt die pragmatische Frage des Arrive-t-il? offen.
Erwähnte Literatur:
Alexy, Robert (1978), Theorie der juristischen Argumentation. Frankfurt a.M: Suhrkamp; Apel, Karl-Otto (1973), Transformation der Philosophie. Band II: Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft. Frankfurt a.M: Suhrkamp; Derrida, Jacques (1991), Gesetzeskraft. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. (= 1994: Force de loi. Le "fondement mystique de l'autorité"). Paris: Galilée; Dworkin, Ronald (1977), Taking Rights Seriously. Cambridge: Harvard University Press; Foucault, Michel (1976), Mikrophysik der Macht. Über Strafjustiz, Psychiatrie und Medizin. Berlin: Merve; Frank, Manfred (1988), Die Grenzen der Verständigung. Ein Geistergespäch zwischen Lyotard und Habermas. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Habermas, Jürgen (1992), Faktizität und Geltung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Lüderssen, Klaus (1996), Genesis und Geltung in der Jurisprudenz. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Lyotard, Jean-François (1983), Le différend. Paris: Minuit. Deutsch von J. Vogl: Der Widerstreit. München 1987: Fink; Müller, Friedrich (1975), Recht - Sprache - Gewalt. Elemente einer Verfassungstheorie I. Berlin: Duncker und Humblot. 2. Auflage 1994; Müller, Friedrich, Christensen, Ralph, und Sokolowski, Michael (1997), Rechtstext und Textarbeit. Berlin: Duncker und Humblot; Seibert, Thomas-M. (1996), Zeichen, Prozesse. Grenzgänge zur Semiotik des Rechts. Berlin: Duncker und Humblot; Viehweg, Theodor (1974), Topik und Jurisprudenz. Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. 5. Aufl. München: Beck.
Alexy, Robert (1978), Theorie der juristischen Argumentation. Frankfurt a.M: Suhrkamp; Apel, Karl-Otto (1973), Transformation der Philosophie. Band II: Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft. Frankfurt a.M: Suhrkamp; Derrida, Jacques (1991), Gesetzeskraft. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. (= 1994: Force de loi. Le "fondement mystique de l'autorité"). Paris: Galilée; Dworkin, Ronald (1977), Taking Rights Seriously. Cambridge: Harvard University Press; Foucault, Michel (1976), Mikrophysik der Macht. Über Strafjustiz, Psychiatrie und Medizin. Berlin: Merve; Frank, Manfred (1988), Die Grenzen der Verständigung. Ein Geistergespäch zwischen Lyotard und Habermas. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Habermas, Jürgen (1992), Faktizität und Geltung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Lüderssen, Klaus (1996), Genesis und Geltung in der Jurisprudenz. Frankfurt a.M.: Suhrkamp; Lyotard, Jean-François (1983), Le différend. Paris: Minuit. Deutsch von J. Vogl: Der Widerstreit. München 1987: Fink; Müller, Friedrich (1975), Recht - Sprache - Gewalt. Elemente einer Verfassungstheorie I. Berlin: Duncker und Humblot. 2. Auflage 1994; Müller, Friedrich, Christensen, Ralph, und Sokolowski, Michael (1997), Rechtstext und Textarbeit. Berlin: Duncker und Humblot; Seibert, Thomas-M. (1996), Zeichen, Prozesse. Grenzgänge zur Semiotik des Rechts. Berlin: Duncker und Humblot; Viehweg, Theodor (1974), Topik und Jurisprudenz. Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung. 5. Aufl. München: Beck.