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Unterschrift

Die Unterschrift fingiert rechtliche Genauigkeit, und sie verleiht Juristen gesellschaftliche Macht. Denn entweder sind es Juristen, die Texte unterschreiben lassen, die sie selbst formuliert haben, oder es sind Juristen, die am Ende über schon hergestellte und unterschriebene Texte urteilen. Deshalb bleibt die Genauigkeit, die unterschriebene Texte haben sollen, Fiktion. Die Unterschrift gibt einen Musterfall für flottierende Signifikanten ab. Niemand weiß genau, was sie bedeutet, ihre Genauigkeit besteht in der ungenauen Bezeichnung von etwas Bestimmten, und dieses Etwas legen Juristen später im Streitfall fest.
Die Frage nach der Unterschrift führt ins Zentrum der Semiotik, denn wenn Semiotik Auskunft über die Sendung von Mitteilungen an Empfänger gibt, dann gehört die Zuordnung einer Mitteilung zu einem Sender zu ihren wesentlichen Leistungen. Gleichzeitig beantwortet wird damit die Frage nach dem Autor, die von der Welt der Texte in die des Rechts führt. Man darf zwar methodisch behaupten, dass jede Mitteilung einen Autor hat, aber nicht jede Mitteilung entfaltet auch Wirkungen für denjenigen, der sie verfasst. Will man diese Entfaltung betonen und will man die dadurch manifestierte Macht persönlich nutzen, dann lässt man jemanden einen Text unterschreiben ? oder unterschreibt selbst, weil man weiß, welche Macht man damit ausübt.

Die rechtsverbindliche Fixierung geschieht durch Unterschrift. Um Fälschungen und Täuschungen zu verhindern, aber auch um ?Echtheit? auszudrücken, haben alle Rechtsordnungen eine prominente Praxis juristisch dogmatisiert und zum Ordnungsmerkmal des Rechts erhoben: das Unterzeichnen eines Schriftstücks. Unterzeichnet wurde ursprünglich mit dem Namen, dem Prädikat ?subscripsi? und dem Siegelabdruck (Fraenkel 1992, 34). Diese römische Praxis wurde im privaten Rechtsverkehr dadurch formalisiert, dass die französischen Könige im 15. Jahrhundert den Vertragsschluss zweier Privatleute durch dafür ernannte ?Notare? notifizieren ließen, indem diese Namen und Siegel beifügten. Der Minister der Justiz ist und heißt in Frankreich ?Siegelbewahrer? (garde des sceaux; Fraenkel 1992, 93). Die französische Justiz bediente sich besonderer Schreiben, die ? von einem Staatssekretär gezeichnet und mit dem königlichen Siegel versehen ? ?lettres de cachet? hießen. Das gesiegelte königliche Schreiben ersetzte im vorrevolutionären Frankreich das schwerfällige, förmliche Prozessverfahren. Was der König siegelte, war rechtens (Farge und Foucault 1982, 11ff). Erst die Revolution nahm den Siegeln ihre juristische Bedeutung. Revolutionär war die Ersetzung des Siegels durch die schlichte, kurze Unterschrift, die sich in der Regel auf den Nachnamen beschränkt.
Mit der eigenhändigen Unterschrift wird die Position des Autors (Foucault 1971, 28) zeichenpraktisch begründet. Sie ist einfach und in einer alphabetisierten Gesellschaft jedermann zugänglich. In der Unterschrift verbinden sich zwei rechtssemiotische Basisleistungen: Individualisierung und Legitimation. Der Namenszug individualisiert, weil er von der bereits isolierten Subjektposition Gebrauch macht. Zwar wäre jeder Text unter Heranziehung seiner Entstehungsbedingungen ebenfalls einem einzelnen Autor zuzuordnen, der unterschriebene Text leistet diese Zuordnung aber in sich selbst. Er vollzieht sie mit dem Namen als prominentem Merkmal und einem individuell semiotisch variierten Schriftzug, der zur ?Paraphe? verkürzt werden kann (Fraenkel 1992, 41). Gleichzeitig wird eine Billigung des voranstehenden Inhalts mit jeder Unterschrift verbunden. Das erweist sich zwar später oft genug als Fiktion, tut aber der Realität im Zeitpunkt der Unterschrift keinen Abbruch. Der Unterzeichnende wird als Sender einer Botschaft identifiziert. Er kann deren Inhalt nicht mehr ohne weiteres negieren, sondern nur noch interpretieren. Wer unterschrieben hat, ist gebunden, ohne dass dies von außen betont werden muss. Jeder Unterzeichner soll sich gebunden fühlen.

Auf das Gefühl, gebunden zu sein, kommt es ebenso an wie auf das abstrakte Sollen: Du sollst gehorchen! ? flüstert die Unterschrift dem Unterzeichner zu. Sachlich rechtlich gesehen und damit jenseits der Sollenspragmatik ist die Bindungs- und Billigungsbehauptung meist gar nicht ohne weiteres richtig. Der Urkundenbegriff, wie er beispielsweise im Strafrecht eingeführt ist, kennt Unterschriften nicht als wesentliches Merkmal. Danach soll es lediglich darauf ankommen, dass ein Text (und auch das ist noch zu viel an Tradition) einem Aussteller zugeordnet werden kann. Erzählt wird der Beispielsfall, dass Striche auf einem Bierdeckel eine Urkunde darstellen, weil sie Auskunft darüber geben, wie viele Biere die Bedienung einem zahlenden Gast zuordnet. Dennoch und entgegen dem bekannten Rechtsgrundsatz, dass fast alle Vereinbarungen mündlich geschlossen werden können und keiner Schriftform bedürfen, machen Unterschriften für den Rechtsalltag dessen Beginn und Ende deutlich. Wer etwas unterschrieben soll, hat spätestens bei seiner Unterschriftsleistung das Gefühl, dass in diesem Moment irgend etwas rechtlich Institutionelles beginnt, und wer lange überlegt und verhandelt hat, sich aber dann doch für etwas entscheidet und ?unterschreibt?, weiß in diesem Moment, dass die Entscheidung von Rechts wegen getroffen und nicht mehr ohne Weiteres abänderbar ist. Was unterschrieben ist, tritt ein in den Bereich der bewahrenswerten, würdigen und wichtigen Texte, nicht selten ist die Unterschriftsleistung selbst von hoher symbolischer Bedeutung.

Dem gegenüber steht die Beobachtung, dass Texte zur Unterschrift vorgelegt werden, die irgendwie wichtig, aber nicht selten weder würdig noch bewahrenswert sind. Mit seiner Unterschrift bekräftigt der Konsument die Marktmacht eines Anbieters. Wer ein Auto kauft oder eine Wohnung mietet, wer eine Urlaubsreise bucht oder einem Sportverein beitritt, wird geradezu genötigt, einen papiernen Text zu unterschreiben. Nicht nur entfällt die symbolische Bedeutung, der Unterschreibende ? der von Gesetzes wegen weder als Käufer noch als Mieter, weder als Pauschalreisender noch als Vereinsfreund unterschreiben müsste, um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen ? kann gar nicht anders als schriftlich und scheinbar besonders verbindlich diesen Vertrag schließen. Das Interesse der Anbieter solcher Leistungen muss deshalb jenseits der tradierten juristischen Semantik erklärt werden. Von Rechts wegen ist es oft nur scheinbar und manchmal vorteilhaft, über einen schriftlichen Vertrag zu verfügen, wenn es zu Streit kommt. Gestritten wird aber gerade um das, was im schriftlichen Text so nicht oder nicht mehr ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt ist, und selbst wenn es erwähnt und in offenbar eindeutigem Sinn geregelt scheint, dann gibt es eine eigene juristische Abteilung unter dem Titel ?Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen?, die gerade diese erwähnte und eindeutige Fallgestaltung als rechtlich unverbindlich erklärt und den schriftlichen Text des Vertrags damit außer Kraft setzt. Dass nach verschiedenen Entscheidungen des Bundsgerichtshof seit dem Jahre 2003 fast alle zwischen 1975 und 2002 unterschriebenen Mietverträge wegen Verstößen gegen die Gebote allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam sind, haben die meisten Unterzeichner nicht verstanden; viele wissen es überhaupt nicht.
Unterschriften verselbständigen die Geltungsbeziehung. Nur scheinbar bindet sich der Unterschreibende an den unterschriebenen Text. Für Gesetzestexte im Gesetzblatt ist das offensichtlich und anerkannt. Der Präsident, der das Gesetz unterschreibt, kann und darf es inhaltlich nicht prüfen und beglaubigt mit der Unterschrift vor allem den Prozess der Entstehung: Dieses Gesetz ist ordnungsgemäß zustande gekommen ? heißt der Sprechakt. Verwirrend, verstörend und Literaturen erzeugend sind die Unterschriften der Richter unter das Urteil. Binden sie sich damit an den gerade unterschriebenen Text und was könnte das heißen ? was könnte es insbesondere für nächste, ähnliche Fälle und Entscheidungen heißen? Müssen sie auch unterschrieben werden? Darf man das erwarten? Auch der Privatmann, der einen Text unterschreibt, ist daran, rechtsstaatlich gesehen, immer nur insoweit gebunden, als künftige Rechtskommunikationen ihn für gültig und also fortgeltend richtig erklären. Man darf allgemeine Geschäftsbedingungen unbesehen und ungelesen unterschreiben. Häufig muss man das sogar, und eben weil man es muss und weder Zeit noch Wahl hat, mit dem Reiseveranstalter, Küchenverkäufer oder Elektroniklieferanten dessen Bedingungen zu verhandeln, gehört die Kontrolle zwar unterschriebener, aber doch nur scheinbar geltender Texte zum Rechtsalltag.

Die Unterschrift löst den Text aus der Situation seiner Entstehung und verschafft dem geschriebenen Inhalt Geltung über die Anwesenden hinaus. Was gemeint ist, wenn jemand behauptet, dies oder jenes gelte, ist nicht ohne weiteres zu bemerken. Immer ist damit gemeint, dass gegen eine gerade geübte Praktik oder gegen eine beobachtete Verhaltensweise etwas anderes ausgespielt werde, das Geltende eben. Gleichzeitig soll das Geltende Vorrang; eben darin liegt der Geltungsanspruch, und diesen Anspruch will man ? wenn man sich auf Geltendes beruft ? auch durch Signifikanten einlösen. Das können nur Texte sein, aber in der Menge der verfassten, überlieferten und zur Verfügung stehenden Texte gelten nur einige wenige. Fachlich pflegt man Rechtstexte als die geltenden zu bezeichnen, aber unter und zwischen den von Rechtsbeflissenen verfassten vielfältigen Texten gelten auch nur einige, nämlich die unterschriebenen. Für den Sonderfall der Entscheidung geht das soweit, dass die Unterschriften mit veröffentlicht werden. Es kommt darauf an, dass überhaupt und wer unterschrieben hat. Auch das Gesetz eines parlamentarischen Gesetzgebers gilt bekanntlich nicht schlechthin. Es bedarf der Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt und dazu ist erforderlich: die Unterschrift. Sie begründet Geltung symbolisch, kurz könnte man sagen: Sie ist das Geltungssymbol. Ohne Unterschriften wüsste man nicht, wie das Geltende überhaupt bestimmt werden sollte.
Erwähnte Literatur:
Foucault, Michel, L´ordre du discours. Leçon inaugurale au Collège de France, prononcée le 2 décembre 1970. Paris: Gallimard 1971 ; Fraenkel, Béatrice, La signature. Genèse d´un signe (1992). Paris: Gallimard.