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Unverständlichkeit

?Unverständlichkeit? ist ein neues und schon anerkanntes Zeichen im Rechtsdiskurs, das versendet werden kann und auf Seiten des Empfängers, der vorher Sender war, meist umgekehrt ?Unverständlichkeit? hervorruft, weil es zu den schwierigsten Kommunikationsleistungen gehört zu verstehen, warum etwas nicht verstanden worden ist. Sogar der Bundesgerichtshof in Zivilsachen hat das mit den Worten zum Ausdruck gebracht, wenn man die Anforderungen an das Verständlichkeitsgebot überspanne, berge das ?letztlich? die Gefahr der Unverständlichkeit (NJW 1993, 2054). In diesem Sinne ist ?Verständlichkeit? immer das in einer Folgekommunikation versandte Zeichen. Es kommentiert, und der Kommentar gehört als Diskursform zu den Prozeduren der Kontrolle und Beschränkung (Foucault 1972: 18f). Im Monitum der ?Unverständlichkeit? liegt der anfängliche und grundlegende Protest gegen eine vorangegangene Diskursproduktion.
Tatsächlich gibt es Recht, das sich von selbst versteht. Das ist der Ausgangspunkt der meisten semiotisch-pragmatischen Rechtsanalysen (wie Jackson 1995). Darüber muss man gar nicht reden, und es ist für Juristen gelegentlich notwendig, daran zu erinnern, dass sich das meiste Recht von selbst versteht. Recht ist durchaus verständlich. Aber die Menge verständlichen Rechts und die Form seiner Stabilität ändern sich. Selbstverständliches Recht wird immer knapper, es wird ersetzt von zeitweiligen, vielrednerischen, aber schriftlich verknappten Formen, die nach fast allgemeiner ? also auch juristischer ? Ansicht nicht mehr zu verstehen sind.
Verständlichkeit ist keine Eigenschaft von Kommunikationen, auch wenn häufig von ?Verständigungen? gesprochen wird. Verstanden wird nicht in der Verständigung selbst, Verstehen ist ein individuelles, oft unvermeidliches Adressatenproblem. Wer nicht versteht, kennt Eigenschaften des Codes nicht und muss lernen. Das ist unvermeidlich. Im Rahmen der Umgangssprache als eines allgemeinen Mediums bemerkt man die Lernzwänge und Verständigungshindernisse, wenn man beginnt, eine fremde Sprache zu lernen. Fremdsprachen sind für jeden Benutzer von relativer Unverständlichkeit begleitet, und für jede natürliche Person ist die Rechtssprache eine Fremdsprache.
?Unverständlichkeit? ist im Recht wie in der allgemeinen Verständigung ein evolutionär modernes und in einigen Teilbereichen wichtig gewordenes Mittel der Diskurskontrolle. Dabei geht es nicht um Prozeduren der Verständnissicherung, wie sie in den Forschungen zur Sprachpragmatik (Coulmas 1977) beschrieben werden. Vielmehr wird mit der Beanstandung als unverständlich eine Äußerung anders als zuvor codiert. Zuvor ging es um Fragen der Kreditsicherung (OLG Köln NJW-RR 1989, 1266: ?Klauseln, die sich ? auch ? an Nicht-Rechtskundige wenden, müssen die gewollte Regelung für diese allgemein verständlich zum Ausdruck bringen?), der Darlehensbedingungen (BGH NJW 1990, 2384) oder aber der Berechnung (BGH NJW 1993, 2054) oder Verlängerung einer Vertragslaufzeit (OLG Schleswig NJW 1995, 2858). Wer in wiederum nur für Juristen verständlicher Weise Unverständlichkeit rügen kann, wechselt das Thema. Gewechselt wird regelmäßig auch die Meinungskoalition. Denn es darf nicht übersehen werden, dass eine herrschende Meinung es nicht nötig hat, in ihrem Rahmen Unverständliches als unverständlich zurückzuweisen. Sie schweigt einfach. Das Zeichen ?rechtlich unverständlich? bezeichnet unsicheres Recht.
Der Verständlichkeitsappell wird nachträglich vorgebracht. Da man etwas erst dann als unverständlich bezeichnen kann, wenn es schon abgeschlossen ist, lässt sich der Topos ius vigilantibus (ursprünglich Dig. 1,1, 2 ?ius civile scriptum est vigilantibus? ? Das Privatrecht ist für die Wachsamen geschrieben ) dagegen nicht vorbringen. Im Gegenteil: ?Unverständlichkeit? streitet gegen ius vigilantibus. Man führt nachträglich etwas Neues ein. Das gelingt nur, wenn Unzufriedenheit mit einer bestimmten eingeführten Praxis herrscht. Man kann sich deshalb Aufschluss über das jeweils neue Unbehagen im juristischen Selbstverständnis verschaffen, wenn man beobachtet, wer unter welchen Bedingungen was als unverständlich zurückweist. In diesem Gewande wird etwas verhandelt, das die Verhandlung selbst nicht angemessen zum Ausdruck bringt. Dabei fällt auf, dass jede juristisch formulierte Verständlichkeitsrüge das positive Prädikat ?verständlich? gebraucht. Es ist sogar mit einer gewissen Emphase verbunden. So sollen allgemeine Geschäftsbedingungen verständlich sein, damit jeder Benutzer oder Verbraucher wisse, was auf ihn zukomme. Transparent solle der Geschäftsablauf sein. Dabei haben wir schon verstanden, dass hier Fiktionen regieren, und könnten durch Umfragen oder Beobachtung von Benutzerverhalten auch genauer bestimmen, was jemand überhaupt liest, bevor er etwas tut. Aber darauf kommt es nicht an. Wer nachträglich unter Verweis auf solche Geschäftsbedingungen ein Verhalten beanstandet, muss sich die Kontrollfrage gefallen lassen, ob sein Text verständlich sei. Empirische Bedingungen für Verstehen sind damit trotzdem nicht gemeint. Der Interpret allgemeiner Geschäftsbedingungen legt ein anderes eigenes Verständnis an das vorgefundene Klauselwerk und fragt nicht ernstlich, ob ein konkreter Leser das in ähnlicher Weise täte.
Es geht um Themen- und Meinungswechsel. Unter dem Thema der Verständlichkeit interessieren nicht empirische Verstehensbedingungen, sondern mit diesem Titel setzt die Suche nach anderem und nach dem Verständnis des Suchenden: richtigem Recht ein. Eine bisher praktizierte Zuordnungsregel wird durch eine neue ? die der Verständlichkeit ? verschoben, wobei das Ziel der Verschiebung nicht offen genannt wird. Im Hintergrund steht der zweite Code.
Erwähnte Literatur:
Michel Foucault: Die Ordnung des Diskurses. Paris 1972; dt. m. einem Essay v. R. Konersmann, Frankfurt a.M. 1998; Bernard Jackson: Making Sense in Law. Linguistic, Psychological and Semiotic Perspectives. Liverpool 1995; Florian Coulmas: Rezeptives Sprachverhalten. Eine theoretische Studie über Faktoren des sprachlichen Verstehensprozesses, Hamburg 1977.