Der Fall
Der Fall ist die Schnittstelle zwischen dem Rechtsdiskurs und der Medizin, Literatur, Geschichte
oder Pädagogik. Der Fall hat eine Geschichte, er kennt immer einen oder mehrere Akteure und läuft
auf ein Ergebnis zu, das in der jeweiligen Disziplin behandelt wird. Insofern ist jeder Fall ein
Einzelfall. Welche Bedeutung der Einzelne für die Disziplin haben kann, läßt sich historisch etwa
am Fall des Pierre Rivière aus dem Jahre 1835 ablesen oder an den unterhaltenden Verbrechensgeschichten
des Pitaval. Sie führt zu Einsichten in die Konstruktion des Rechtsfalls anhand eines wiederkehrenden
Fallschemas. Grenzen für die disziplinäre Fallkonstruktion zeigen sich an Phänomenen der
Makrokriminalität (Auschwitz).
Der Fall Rivière ist der semiotisch am besten aufbereitete Rechtsfall.
Michel Foucault (1975) hat ihn in der Zeitschrift "Annales d´hygiène publique et de médecine légale"
von 1836 entdeckt und mit seinen Seminarteilnehmern, den Philosophen, Psychologen und Analytikern
Deleuze, Fontana, Castel, Peter und Jeanne Favret (Foucault 1989, 24f) ausgearbeitet. Vorgefunden
wurden zunächst nur drei medizinische Gutachten über einen Mörder, und zwar einen normannischen
Bauernjungen, der seine gesamte Familie mit einer Spitzhacke erschlagen hatte, geflohen war,
eine Zeitlang allein im Wald lebte, dann gefangengenommen wurde und in der Gefangenschaft einen
Geständnisbericht, ein sogenanntes "mémoire", schrieb, in dem er die Tat aus seiner Sicht
schilderte. Die Gutachten, die von einem Landarzt, einem städtischen Mediziner und schließlich
von einem Experten der damaligen Gerichtsmedizin stammten, kamen zu entgegengesetzten Ergebnissen.
Schließlich wurde der Täter, Pierre Rivière, nicht hingerichtet, sondern "wegen Verirrung nicht nur
der Seelenvermögen, sondern auch der Funktionen des Verstandes" im Zuchthaus eingesperrt, wo er
1840 starb. Während der Zeitschriftenbericht von 1836 neben den Gutachten auch bereits Zeugenaussagen
und Teile der Akten des Mordprozesses enthielt, gelang es Jean-Pierre Peter darüber hinaus, im
Archiv von Caen das komplette mémoire und die dazugehörigen weiteren Akten sicherzustellen.
Foucault (1989, 25) erkannte, daß dieser Fall die Ausdifferenzierung zwischen juristischem und
medizinischem Diskurs beschreibt. Er veröffentlichte alle gefundenen Dokumente (1975, 17-195) und
kommentierte sie zusammen mit eigenen Beiträgen der Seminaristen. Alle Beteiligten rühmen die
semiotische Prominenz des mémoire, dessen Schönheit - die Foucault (1975, 9-12) hervorhebt -
den Fall zum "Punkt Null" für die Eichung des Abstands zwischen Rechts- und Medizindiskurs macht,
während er kriminalistisch und juristisch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts neben vielen
anderen und als "Affaire" berühmteren Fällen von Elternmord steht.
Der Pitaval enthält den historischen Bestand juristischer Fallgeschichten.
Die Fallgeschichte wird von dort aus zum Kriminalroman; anfangs ist sie Lesestoff für das Publikum
wie Rechtsstoff für Juristen. Aber die realistische Mordgeschichte gewinnt im Laufe des 18.
Jahrhunderts
Unterhaltungswert. Francis Gayot de Pitaval - ein nach dem Urteil der Zeitgenossen vor allem
eloquenter Advokat in der Zeit Ludwigs XIV. - stellte zwischen 1734 und 1743 eine Sammlung der
"causes célèbres et intéressantes" zusammen, mit denen er zunächst das französische Lesepublikum
erfolgreich amüsierte. Der Fall wurde nicht nur im Prozeßverlauf geschildert, sondern vor allem
in seinen menschlichen Verwicklungen und tragischen Verstrickungen dargestellt. Der Pitaval entwickelte
sich zum Gattungsbegriff, er gehörte der Literatur wie der Jurisprudenz an und begründete eine über
ein Jahrhundert fortgeführte Tradition. Im 19. Jahrhundert kamen andere Anwälte und sammelten andere
Fälle in einem neuen Pitaval, der die gewandelte Weltsicht zum Ausdruck brachte (Linder 1991, 314).
Alsbald trennten sich Unterhaltungswert und Informationsfunktion für Juristen. Diese letzte Funktion
übernahmen juristisch-professionelle Fallsammlungen. Bereits aus dem Jahre 1799 zitiert Rückert (1991,
295) anonyme juristische Anleitungsliteratur mit dem Satz: "Criminalfälle können dem Richter zur
Erläuterung der Strafgesetze, zur Vermehrung der Klugheit im Verfahren vortreffliche Dienste leisten."
Die Fallgeschichte für Juristen wird verknappt und verfachlicht. Sie soll nur noch die Anwendung des
materiellen Rechts ermöglichen und schränkt insofern alle Darstellungsfreiheiten ein (Naucke 1991).
Es geht nur noch um Handlungen, "die unter dem Gesetz stehen". Kant bestimmte auf diese Weise die
"Kasuistik", reservierte diese Disziplin allerdings für die Tugendlehre und mithin für Fragen der
allgemeinen Moral, nicht für solche des Rechts. Die Rechtslehre - meinte Kant - wisse nichts von einer
Kasuistik (1797, A 56), weil sie es mit "lauter engen Pflichten" zu tun habe und aus diesem Grund
streng und präzis sei, während die Ethik "wegen des Spielraums, den sie ihren unvollkommenen Pflichten
verstattet", die Frage stellen müsse, wie eine Maxime in besonderen Fällen anzuwenden sei. Das ist
das eigentliche Feld der Kasuistik, wie Kant sie über den Selbstmord, über "Versoffenheit und
Gefräßigkeit" oder über den Geiz ausbreitet.
Die juristische Kasuistik sammelt Regel/Ausnahme-Verhältnisse, die in
Form abstrakt-genereller Sätze nicht mehr oder noch nicht gefaßt werden können. Der Regelcharakter der
verschiedenen Kasus bleibt unausgedrückt (Birmingham 1980). Für Juristen wie für systematische
Philosophen ist diese Unausdrücklichkeit der Kasuistik anstößig. So führt Hegel in § 209 der Philosophie
des Rechts aus, das Gesetz trete mit der "Anwendbarkeit auf den einzelnen Fall" in die Sphäre des
Quantitativen ein. Man könne im Hinblick auf den Fall zwar fragen, wieviel Umstände zu seiner
Beschreibung notwendig seien. Die Erkenntnis des Falles "in seiner unmittelbaren Einzelheit" enthalte
aber für sich kein Rechtsprechen (1821, § 227), denn sie stehe jedem gebildeten Menschen zu; erst
die Subsumtion des so qualifizierten Falles "unter das Gesetz" (§ 228) mache den Richterspruch aus.
Der Richterspruch beruht insofern auf dem semiotischen Versuch, Relationen zwischen Fallumständen und
Folgen herzustellen und in Form einer Regel zu formulieren, die den Umstand juristisch "erheblich"
macht. Die Regel als Zuordnungsmerkmal ist ein Element der Codierung; wenn sie formuliert ist, darf
man als Jurist das Feld der ungeliebten Kasuistik verlassen. Doch ist es eine noch nicht ausreichend
beschriebene Besonderheit in der Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts, daß immer mehr Juristen an
Fällen arbeiten und die Regelformulierung scheuen und entsprechend wenig festgelegte Operationsweisen
für den gesetzlichen Code existieren. Das Verhältnis zwischen Regel und Fall wird semiotisch zugunsten
des Falles verändert (Lüderssen 1996, 285ff). Was einst fachlich verkürzt und juristisch verknappt
worden ist, wird heute ästhetisiert und teilweise bewußt ausgedehnt (Brooks und Gewirtz 1996). Der
"Fallbereich der Norm" (Müller 1997, Ziff. 323.2) wird wichtiger als die Norm. Juristisch kann man das
als Methodenwechsel zur Abduktion verstehen. (Lüderssen 1996, 291). Amerikanische Rechtstheoretiker
feiern demgegenüber das Ende der traditionellen "case law method" als Einbruchstelle für die
Dekonstruktion (Manning 1995).
Die Konstruktion des Rechtsfalls verlangt mehrere voneinander
unabhängige semiotische Operationen, die auf Elementen des Justizdispositivs beruhen, nämlich der
Setzung von Grenzen und dem Willen zur Wahrheit. Der Fall wird schriftlich formuliert ("erzählt")
und im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen jedenfalls potentiell ermittelt ("nachgewiesen").
Er ist nicht nur ein Kunstprodukt. Für die Eröffnung der Fallerzählung wird zunächst die
Sender/Empfänger-Beziehung verändert. Es erzählt ein Jurist, der mit der Erzähleinheit (dem
"Sachverhalt") auf eine bestimmte Bedeutung des Rechtszeichens (als "gerechter Entscheidung")
referiert. Die künstlich hergestellte Einheit wird fortschreitend in neue binär markierte Formen
zerlegt, nämlich im ersten Schritt in Täter und Tat (was die wiederkehrende Subjekt-Prädikat-Struktur
des Sachverhalts begründet), dann in bewiesene und zweifelhafte Merkmale der Tat (womit Wirklichkeit
und Schein geschieden werden) sowie in Motiv und Vorsatz des Täters (die Zuschreibungen erfordern),
ferner in Schaden des Opfers und Erfolg der Tat (aus denen sich Wert und Unwert ablesen lassen).
Diese letzten Operationen erfordern Phantasie oder Ermittlungen. Juristen können sich Phantasie
erlauben, die Beweisführung selbst wird zur polizeilichen Aufgabe. Der Fall hat dann mit dem
ursprünglichen Ereignis nicht mehr viel gemein.
Das Fallschema ergibt sich nach den von Bernard Jackson entwickelten
"semiotics of law" aus Ebenen der semantischen Typisierung (Jackson 1989). Vorgezeichnet
wurden diese Ebenen durch Greimas und die von ihm begründete "Pariser Schule". Greimas favorisiert
das Sprachschema der Subjekt-Prädikat-Objekt Form, in der Aktanten sich auf einen Erfolg zubewegen.
Dabei bewegt sich die Handlung im semantischen Sprachviereck, wie es Greimas entwickelt hat, juristisch
in Form der Entgegensetzung von Gebot und Verbot einerseits und Gebot und Nichtgebot bzw. Verbot
und Erlaubnis andererseits. Diese Kontrapositionen wurden in Zusammenarbeit mit Eric Landowski
zunächst für eine Vorschrift des französischen Handelsrechts (Greimas 1976, 79-128) konkretisiert.
Landowski (1988) hat sie nicht bis auf die juristische Fallkonstitution ausgedehnt. Das geschieht
erst bei Jackson (1995, 1996), der die Präjudizien der neueren englischen Rechtsprechung zum
gutgläubigen Erwerb dem anfechtbaren Erwerb aufgrund nichtigen Rechtsgeschäfts gegenüberstellt.
Neben der Zivilrechtsprechung stehen Beispiele aus Strafsachen. So untersucht Jackson die Einlassung
einer Angeklagten und ihre Wirkung auf die Jury nach Strukturen der Normalform einer Geschichte.
Die wegen Mordes Angeklagte verteidigte sich mit folgender Einlassung: Man habe die ihr gehörige
Mordwaffe entwendet, und sie sei von Komplizen des unbekannten Mörders im Haus des Opfers festgehalten
worden. In der Zwischenzeit sei die Tat begangen und die Leiche im Kofferraum des Autos der Angeklagten
weggebracht worden. Dies sei geschehen, weil die Mörder eine Spur zu der Angeklagten hätten legen
wollen, die ihren Wagen nämlich anschließend nichtsahnend zum Wegfahren benutzt habe. Die
Zusammenbindung so vieler unwahrscheinlicher Einzelheiten hat keinen Erfolg. Wirksam wird eine
Fallkonstruktion, die Jackson (1995, 164) als "Geschichte von der verschmähten Liebhaberin"
bezeichnet ("the stereotypical narrative of the spurned woman lover"). Er stößt dabei wie
auch Sauer im Rahmen von Transkriptionen auf Mythisches als Quelle für Konstruktionen
(Sauer 1989, 1997).
Erwähnte Literatur: Birmingham, Robert (1981), "Recht als Syntax".
Zeitschrift für Semiotik 3: 197-206; Brooks, Peter, und Gewirtz, Paul (1996), Law´s Stories.
Narrative and Rhetoric in the Law. New Haven and London: Yale University Press; Foucault, Michel (1973),
Moi, Pierre Rivière, ayant égorgé ma mère, ma sœur et ma frère ... Deutsch von W. H. Leube: Der Fall
Rivière. Materialien zum Verhältnis von Psychiatrie und Strafjustiz. Frankfurt a.M.1975: Suhrkamp;
ders. (1989), Résumé des cours 1970 - 1982. Paris: Julliard; Greimas, Algirdas Julien (1976), Du
sens II. Essais sémiotiques. Paris: Le Seuil; Hegel, Georg Friedrich Wilhelm (1807), Phänomenologie
des Geistes. Zit. nach der Werkausgabe Frankfurt a.M. 1969-71: Suhrkamp; ders. (1821), Grundlinien der
Philosophie des Rechts. Zit. nach der Werkausgabe Frankfurt a.M. 1969-71: Suhrkamp; Jackson,
Bernard (1989), Law, Fact, and Narrative Coherence. Liverpool: Deborah; ders. (1995), Making Sense
in Law. Linguistic, psychological and semiotic perspectives. Liverpool: Deborah; ders. (1996),
Making Sense in Jurisprudence. Liverpool: Deborah; Landowski, Eric (1988), La societé réfléchie.
Essais de socio-sémiotique. Paris: Le Seuil; Linder, Joachim (1991), "Deutsche Pitavalgeschichten
in der Mitte des 19. Jahrhunderts". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie
und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen
1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 313-348; Lüderssen, Klaus (1996), Genesis und Geltung in der
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In: Janikowski, W. Richard, und Milovanovic, Dragan (eds.): Legality and Illegality. Semiotics,
Postmodernism and Law. New York: Lang: 5-22; Müller, Friedrich (1997), Juristische Methodik,
7. Auflage. Berlin: Duncker und Humblot; Naucke, Wolfgang (1991), "Die Stilisierung von
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Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 59-72;
Rückert, Joachim (1991), "Zur Rolle der Fallgeschichte in Juristenausbildung und juristischer
Praxis zwischen 1790 und 1880". In: Schönert, Jörg (ed.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie
und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen
1770 und 1920. Tübingen: Niemeyer: 313-348; Sauer, Christoph (1989), "Der wiedergefundene Sohn.
Diskursanalyse eines Strafverfahrens vor dem niederländischen Politierechter". In: Hoffmann (ed.):
63-128; ders. (1989), "Mythisches als Quelle für Deutungen und Konstruktionen im Strafverfahren".
In: Frehsee, Detlev, Löschper, Gabi, und Smaus, Gerlinda (eds.), Konstruktion der Wirklichkeit
durch Kriminalität und Strafe. Baden-Baden: Nomos: 261-282; Seibert, Thomas-M. (1996), Zeichen,
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