Lehrveranstaltung


 Unredlichkeit in Rechtsetzung und Durchsetzung 
in Zusammenarbeit von Seibert / Taschke

 Seminar im WS 2026/27


Die Veranstaltung setzt Gedanken aus dem SS 2026 fort und wird sich mit Gesetzgebung befassen, die ohne juristische Grundlagenüberlegungen beschlossen worden ist, und Gerichtsentscheidungen wie auch Strafvollstreckung daraufhin überprüfen, inwiefern unredliche Regeln dennoch ohne Ausnahme durchgesetzt worden sind. Dazu dienen Beispiele aus der Weimarer Republik und DDR-Gesetzgebung ebenso wie gegenwärtige Verschärfungstendenzen bei der Verfolgung missliebiger Meinungen und zivilen Ungehorsams. Gesetze, Fälle und Vollstreckungen werden dem Strafrecht entnommen. 

Zum Ablauf:
Mündlich soll ein 10-15minütiger Impuls (nicht die fertige Arbeit) vorgetragen werden, für eine schriftliche Ausarbeitung (Seminararbeit) ist Zeit bis zum 31.3.2027.

Beginn: 28.10.2026, Vorbesprechung: 30.09.2026 16 h, 16 – 18 h, Teilnehmerbeiträge wöchentl. mittwochs

  1. Der juristische Impuls: Redlichkeit als Grundlage oder Restposten einer Rechtsphilosophie, dazu grundsätzlich Wolfgang Naucke, Grundbegriffe der Rechtsphilosophie, insgesamt 5 Aufl., der Ansatz ist bereits zu entnehmen aus Rdnr. 1-29: Eine wissenschaftliche Metaphysik ist notwendig. sowie Michael Esfeld, Land ohne Mut, Berlin 2023, Abschnitt 2.4: Kant und Hobbes: Der republikanische Rechtsstaat und sein Dilemma, 132-154. 

    Der philosophische Impuls bei 
    a) Karl Jaspers: Redlichkeit ist ein Kennwort in „Die geistige Situation der Zeit” (1931). Die Schrift diagnostiziert eine Epoche, in der die traditionellen Verbindlichkeiten (Religion, Metaphysik, ständische Ordnung) zerfallen sind und das Massendasein den Einzelnen zu verschlingen droht. In dieser Lage wird Redlichkeit für Jaspers zur fast einzigen verbliebenen Tugend. 
    b) Für Hannah Arendt gehört “Redlichkeit” sowohl in die Tradition Nietzsches („intellektuelle Redlichkeit”) wie auch in die von Karl Jaspers’, dessen Schülerin und lebenslange Freundin sie war. Ihr lebenslanges, am Ende nur skizzenhaft realisiertes Ziel bestand in einer Ethik des Urteilens, für die es 3 Vorlesungsstunden gibt, die man insbesondere als Kant-Interpretation lesen kann, enthalten in: H. Arendt, Das Urteilen (Piper 2012, Elfte bis Dreizehnte Stunde, 102-121).  
  2. Die Reichswehr setzt ihre Ehre durch
    a) der Fall Kurt Tucholsky mit Urteil vom Juli 1932 
    Kurt Tucholsky / Ignaz Wrobel, „Der bewachte Kriegsschauplatz“, in: Die Weltbühne, 1931; http://www.zeno.org/Literatur/M/Tucholsky,+Kurt/Werke/1931/Der+bewachte+Kriegsschauplatz 
    Christoph Weller, „Soldaten sind Mörder“: das „Soldatenurteil“ von 1932, in: Christoph Weller (Hrsg.), Sind Soldaten Mörder? Analysen und Dokumente zum „Soldatenurteil“, Tübingen 1990, S. 112–120; https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/53487/file/53487.pdf dazu auch: Thomas-M. Seibert, Äußerungsdelikte, S. 104-106, 180-184. 
    BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266 („Soldaten sind Mörder“) 

    b) der Fall Carl v. Ossietzky mit Urteil vom Mai 1932 und Strafvollstreckung 
    Reichsgericht, Urteil vom 23. November 1931; https://de.wikisource.org/wiki/Reichsgericht_Urteil_Weltb%C3%BChne-Prozess 
    Strafantritt: Kurt Tucholsky, Weltbühne 1932, S. 734 ff.; https://de.wikisource.org/wiki/F%C3%BCr_Carl_v._Ossietzky Ausstellung Bundesarchiv zum Prozess, Vollstreckung u.a.: https://weimar.bundesarchiv.de/WEIMAR/DE/Content/Virtuelle-Ausstellungen/Aufbruch-in-die-Moderne/ossietzky.html
  3. Ein historischer Fall unredlicher Rechtsetzung: Der Fall Janka in der DDR 
    a) der kriminalsoziologische Befund am Fall: Agenten der Strafjustiz, der Staatsführung, Reaktionen in Kunst, Wissenschaft und.Publikum 

    b) der Tatbestand der “Boykotthetze”: Woher stammte er, wie wirkte er, was ist aus strafrechtlicher Bestimmtheit geworden. dazu (neben vielen weiteren Quellen): Bernd Hoeft (Hrsg.): Der Prozeß gegen Walter Janka u. a. Eine Dokumentation. Berlin 1990. Carsten Wurm: Jeden Tag ein Buch. 50 Jahre Aufbau-Verlag. Berlin 1995 – sowie ders.: Der frühe Aufbau-Verlag 1945–1961: Konzepte und Kontroversen. Wiesbaden 1996. Stefan Sieber: Walter Janka und Wolfgang Harich. Zwei DDR-Intellektuelle im Konflikt mit der Macht. 
  4. Hassrede 
    a) Wie gelingt die juristische Transformation einer vorläufigen soziologischen Beschreibung?
    Worin besteht der “Wahrheitskomplex” (oder: Wer agiert gegen wen mit welchen Mitteln)? mit einem Hauptbeispiel: Die EU baut ihren Wahrheitskomplex auf, Kap. 3, in: Norbert Häring: Der Wahrheitskomplex. Wie NGOs im Staatsauftrag unerwünschte Meinungen bekämpfen, Neu-Isenburg 2026.
    b) Inwiefern können die Tatbestände der §§ 126, 130, 140, 188 StGB einer Meinungskontrolle dienen, inwieweit kann man sie unabhängig davon verstehen? Grundlagenliteratur neben den Kommentierungen: Tatjana Hörnle, Grob anstößiges Verhalten. Strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus (2004), §§ 11-13. 
  5. „Verhältnismässigkeit“ als verfassungsrechtliche Grenze 
    a) Arten von Grundrechtsschranken, insbes. Wesensgehaltsgarantie als Schrankenschranke, in: Robert Alexy, Theorie der Grundrechte (1985), 258-271; Karl-Heinz Ladeur, Kritik der Abwägung in der Grundrechtsdogmatik (2004), Abschnitte 4.2 und 4.3 über Einschätzungsspielräume und Abwehrrechte am Beispiel: AG Weimar Urteil vom 15.03.2021 – 6 OWi 583 Js 200030/21 (https://openjur.de/u/2339486.html

    b) Strafrechtliche Korrespondenzen Wolfgang Naucke, Die Aushöhlung der strafrechtlichen Gesetzlichkeit durch den relativistischen, politisch aufgeladenen strafrechtlichen Positivismus (1995), in: ders., Gesetzlichkeit und Kriminalpolitik, Frankfurt a.M. 1999, 256-273. am Beispiel: LG Arnsberg, Beschl. v. 01.08.2025 – II-2 Qs 10/25 (https://openjur.de/u/2533555.html
  6. Das Lex mitior-Prinzip (Vorrang des jeweils milderen Gesetzes bei Verurteilung): Rechtsdurchsetzung trotz der Entscheidung EGMR Nr. 10249/03 (Große Kammer) – Urteil vom 17. September 2009 (Scoppola v. Italien Nr. 2) 
    Zur Einführung: Wer die Gerichtspraxis beobachtet, sieht, dass Gerichte weder Art. 103 Abs. 2 GG noch gar Grundsätze aus Scoppola zitieren, wenn Massenverfahren betroffen sind, staatliche Notstandsnarrative berührt und die Legitimität früherer Eingriffe nachträglich in Frage stünde. Das gilt zuletzt für die Nichtberücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips in allen Corona-Fällen mit ordnungsrechtlichem oder nebenstrafrechtlichem Bezug. Dort hätte eine Anwendung von lex mitior zu einer Flut von Einstellungen führen müssen. Auch der EGMR hat zu Corona noch keine Leitentscheidung gefällt, die Scoppola explizit angewendet hätte. Nach Scoppola v. Italy (No. 2) gilt: Wenn sich zwischen Tat und Urteil das Strafrecht ändert und das neue Recht milder ist, muss dieses angewendet werden (lex mitior, Art. 7 EMRK). Nun waren bei Corona die Verordnungen extrem kurzlebig, Sanktionen wurden je nach Verfolgungspraxis gelockert oder vollständig gestrichen, am Ende stand aber der vollständige Wegfall der Normen. Die deutschen Gerichte haben Art. 7 EMRK dennoch übergangen. 
    Es gibt in Österreich eine Entscheidung, die “Scoppola” zitiert, und gewürdigt werden könnte, nämlich im Rechtsinformationssystem des Bundes in Österreich: 
    LVwG Wien, 8.6.2020, VGW-031/092/6228/2020 (Richter Mag. Dr. Kienast), 
  7. Cum-Ex: Steuerhinterziehung unter den Augen des Staates – Verlust des staatlichen Strafananspruchs oder nur Berücksichtigung bei der Strafzumessung? 
    Zur Strafbarkeit Cum-Ex: BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 (Grundsatzentscheidung); BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 58/24 (Verurteilung anwaltlicher Berater) 
    Informativer Hintergrund: Öffentliche Sachverständigenanhörung Prof. Spengel im 4. Untersuchungsausschuss/18. Wahlperiode am 14. April 2026; Microsoft PowerPoint – Spengel_UA_CUM_EX_Anhoerung_2016_04_14; 
    Zur Kenntnis der Finanzverwaltung: Bericht des 4. Untersuchungsausschusses vom 19.06.2017, Drucksache 18/12700, besonders S. 332 – 371 https://dserver.bundestag.de/btd/18/127/1812700.pdf,. 
  8. Verwertbarkeit von ANOM-Daten 
    BGH (Urteil vom 09.01.2025 – 1 StR 54/24) und BVerfG (Beschluss vom 23.09.2025 – 2 BvR 625/25) sehen die durch das FBI erhobenen ANOM-Kommunikationsdaten in Strafverfahren als verwertbar an. Nach den Entscheidungen der höchsten Gerichte ist bekanntgeworden, dass die Erhebung der Beweise im Ausland rechtsstaatlichen Standards nicht genügt haben könnte. Das Seminar wird sich mit der Frage befassen, wie die Verwertbarkeit in noch laufenden Strafverfahren zu beurteilen ist und welche Auswirkungen sich für rechtskräftige Verurteilungen ergeben können (Wiederaufnahme des Verfahrens?). 
    https://www.faz.net/aktuell/politik/weltweite-fbi-operation-wie-ermittler-tausende-kriminelle-taeuschten-accg-110707726.html 
    https://kripoz.de/wp-content/uploads/2025/11/althaus-samek-vertrauen-statt-rechtsstaat-die-anom-entscheidungen.pdf  

Eine juristische Schwerpunktbereichsleistung besteht aus einem mündlichen Beitrag (10-15minütiger Impuls) mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung (ca. 50 TsdZ mit Literaturverarbeitung, vorzulegen bis zum 31.3.2027), eine Nebenfachqualifikation wird während der Veranstaltung vereinbart, verlangt aber ebenfalls eine schriftliche Arbeit.